BGBl. Nr. 12/1992
12. Bundesgesetz: 3. BDG-Novelle 1991, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Richterdienstgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (3. BDG-Novelle 1991), das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 11
… 19 unveränderte Absätze
Kürzung und Entfall der Bezüge
§ 13.
(1) Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn
1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 237/1987).
(3) Die Bezüge entfallen
1. für die Dauer eines Karenzurlaubes;
2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(5) Die Dienstbezüge eines Beamten, dem gemäß § 17 Abs. 1 BDG 1979 die zur Ausübung seines Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren ist oder der als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages gemäß § 168 BDG 1979 außer Dienst zu stellen ist, gebühren in einem um 25 vH, verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten auf Grund einer der im § 17 BDG 1979 angeführten Funktionen ein Bezug nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist diese Verminderung nicht anzuwenden.
(6) Dem Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 5 BDG 1979 oder gemäß § 82 Abs. 2 RDG außer Dienst gestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Monatsbezug den monatlichen Dienstbezug übersteigen, der dem Beamten gemäß Abs. 5 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Monatsbezuges in gleicher Weise anzuwenden.
(7) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 5 und 6 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührende Geldleistungen.
(8) Auf den im Abs. 6 genannten Beamten sind die §§ 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, so anzuwenden, als würde er für jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die jeweils einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten worden sind.
(9) Die Abs. 5 bis 8 sind auf einen Beamten, der Abgeordneter eines Landtages ist nur dann anzuwenden, wenn gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 59a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.
(10) Der Monatsbezug des Beamten gebührt im halben Ausmaß, wenn
1. seine Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
2. er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.''
(11) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5, § 59b, § 60 Abs. 8 oder § 60a anzuwenden sind, bleiben vom Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom Abs. 10 unberührt. Die Dienstzulage nach § 49a entfällt abweichend vom Abs. 10 erster Satz für die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Gänze.
§ 28geändertAbs 3
… 24 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II
Gehalt
§ 28.
(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte
(3) Das Gehalt beträgt
--------------------------------------------------------------------
in der Dienstklasse III
--------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der -----------------------------------------------------
Gehalts- E D C B A
stufe -----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 10 293 10 846 923 11 401 476 12 031 13 064 16 752 694 17 472
2 10 446 11 095 076 11 733 13 478 725 12 363 14 108 -
3 10 598 11 346 228 11 976 12 065 13 894 695 14 524 -
4 10 750 11 595 380 12 398 225 13 028 14 308 938 -
5 10 901 11 844 531 12 730 14 723 474 13 360 15 356 -
6 11 054 684 12 092 722 13 064 694 15 150 801 -
7 11 207 837 12 343 13 394 15 590 973 14 024 16 260 -
8 11 359 12 592 989 13 727 222 14 357 - -
9 11 511 12 842 141 13 472 14 059 689 - -
10 11 665 12 295 13 089 14 392 719 15 022 - -
11 11 817 12 447 13 340 14 723 970 15 356 - -
12 11 970 13 588 12 600 14 218 15 064 712 - -
13 12 120 13 837 750 14 467 - - -
14 12 274 904 14 087 717 - - -
15 12 426 13 056 14 338 968 - - -
16 12 580 14 587 13 210 15 217 - - -
17 12 730 13 360 15 257 913 - - -
18 12 884 13 514 - - - -
--------------------------------------------------------------------
… 5 unveränderte Absätze
in der Dienstklasse
--------------------------------------------------------------------
in der IV V VI VII VIII IX
Gehalts- ------------------------------------------------------
stufe Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 - - 24 107 29 441 39 864 56 934 25 144 30 707 41 578 59 382
2 - 20 405 24 846 30 409 41 988 60 141 21 282 25 914 31 717 43 793 62 727
3 15 965 21 147 25 582 31 373 44 111 63 345 16 651 22 056 26 682 32 722 46 008 66 069
4 16 706 21 882 26 550 33 496 47 318 66 554 17 424 22 823 27 692 34 936 49 353 69 416
5 17 444 22 624 27 516 35 618 50 521 69 18 194 23 597 28 699 37 150 52 693 72 760
6 18 183 23 363 28 478 37 744 53 727 72 965 24 368 29 703 39 367 56 037 76 102
7 18 923 24 107 29 441 39 864 56 934 19 737 25 144 30 707 41 578 59 382 -
8 19 667 24 846 30 409 41 988 60 141 20 513 25 914 31 717 43 793 62 727 -
9 20 405 25 582 31 373 44 111 21 282 26 682 32 722 46 008 - -
(4) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 2 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
§ 30geändertAbs 1
… 4 unveränderte Absätze
Verwaltungsdienstzulage
§ 30.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
---------------------------------+-------------------------------
in den Dienstklassen I Schilling
---------------------------------+-------------------------------
III bis V I 1 423 484
VI bis IX I 1 808 886
(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 85d Anspruch auf Heeresdienstzulage hat.
§ 30bgeändertAbs 2 Z 1, Z 2, Z 3 lit a, lit b
Pflegedienstzulage
§ 30b.
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964 (beide in der jeweils geltenden Fassung), berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 490 511 S,
2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 1 287 1.342 S,
3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III 1 287 1.342 S,
b) ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III 1 546 1.612 S.
§ 30cgeändertAbs 2 Z 1 bis Z 3
Pflegedienst-Chargenzulage
§ 30c.
(1) Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 1 920 2.003 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2 471 2.577 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 3 020 3.150 S.
§ 38geändertAbs 1 Z 2
Exekutivdienstzulage
§ 38.
(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt,
1. solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,
2. wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, eine Exekutivdienstzulage von 912 951 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.
(2) Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 38ageändertAbs 1 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Omnibuslenkerzulage
§ 38a.
(1) Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,
1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Omnibuslenkerzulage von 680 709 S.
(2) Von der Omnibuslenkerzulage und dem der Omnibuslenkerzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 39geändertAbs 3
… 17 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 39.
(1) Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte
(3) Das Gehalt beträgt in der Dienstklasse III
--------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der -----------------------------------------------------
Gehalts- P1 P2 P3 P4 P5
stufe -----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 12 031 11 401 754 11 124 10 846 10 569 476 11 199 10 293 923
2 12 363 12 031 11 733 725 11 401 395 11 095 10 765 10 446 076
3 12 065 695 12 308 11 678 976 11 346 10 957 10 598 587 11 228
4 13 028 12 398 11 955 585 12 225 11 595 782 11 152 10 750 380
5 13 360 12 730 863 12 233 474 11 844 976 11 346 10 901 531
6 13 064 694 13 140 12 510 722 12 092 11 538 168 11 054 684
7 14 024 13 394 414 12 784 973 12 343 11 733 363 11 207 837
8 14 357 13 727 694 13 064 222 12 592 11 928 558 11 359 989
9 14 059 689 13 340 970 13 472 12 842 750 12 120 11 511 141
10 15 022 14 392 13 616 246 13 089 719 12 315 11 665 945 12 295
11 15 356 14 723 524 13 894 970 13 340 140 12 510 11 817 447
12 15 064 712 14 172 802 14 218 13 588 333 12 703 11 970 600
13 16 074 15 411 079 14 449 467 13 837 12 897 527 12 120 750
14 16 449 15 771 14 723 356 14 087 717 13 089 719 12 274 904
15 - 15 006 651 14 338 968 13 285 12 426 915 13 056
16 - 15 295 953 15 217 14 587 108 13 478 12 580 210
17 - 15 860 16 542 15 257 913 14 302 13 672 12 730 360
18 - - - 14 497 13 867 12 884 514
(4) Für das Gehalt der Dienstklasse IV sind die im § 28 Abs. 3 für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.
(5) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 42geändertAbs 1
… 4 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 42.
(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
in der Gehaltsgruppe
in der ----------------------------------------------------- ------------------------------------------------------
Gehalts- I II III
stufe ----------------------------------------------------- ------------------------------------------------------
Schilling
1 19 947 20 805 - -
2 22 292 23 251 - -
3 24 640 25 700 - -
4 26 988 28 148 - -
5 29 334 30 595 - -
6 31 681 33 043 - -
7 34 031 35 494 - -
8 36 376 36 570 37 940 38 143 -
9 38 723 38 920 41 816 40 388 40 594 43 614
10 41 069 41 266 44 163 42 835 43 040 46 062
11 43 418 43 614 48 858 45 285 45 489 50 959
12 45 765 45 962 55 900 47 733 47 938 58 304
13 48 110 50 654 58 246 179 52 832 60 751
14 50 458 55 348 60 594 52 628 57 728 63 200
15 52 803 60 040 55 074 62 940 622 65 646
16 55 152 62 389 57 524 65 288 072 68 095
(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
… 7 unveränderte Absätze
1. Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, Leiter einer Staatsanwaltschaft;
2. Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
3. Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich - sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 4 anderes ergibt - die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Abweichend vom ersten Satz gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.
(4) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft gebührt zumindest der Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.
(5) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II. Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.
(6) Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung der §§ 8 und 10 und der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie vier Jahre übersteigt. § 66 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§ 43geändertAbs 1
Dienstalterszulage
§ 43.
(1) Dem Staatsanwalt, der vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 3 582 3.736 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für den Leiter der Generalprokuratur fällt die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in dem seine Dienstzeit, die gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung maßgebend ist, die für den Anfall der Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 erforderliche Dauer erreicht.
§ 48geändertAbs 3
… 6 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 48.
(1) Auf den Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über den Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.
(3) Der Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren beträgt:
für
in der Außerordentliche Außerordenliche Ordentliche
Gehalts- Universitätsprofessoren Universitäts(Hochschul) Universitäts(Hoch-
stufe professoren schul)professoren
Schilling
1 28 054 36 963 29 260 38 552
2 28 965 38 789 30 210 40 457
3 29 872 40 615 31 156 42 361
4 30 782 42 440 32 106 44 265
5 31 694 44 868 33 057 46 797
6 33 314 47 317 34 747 49 352
7 35 136 50 498 36 647 52 669
8 36 963 53 685 38 552 55 993
9 38 789 56 868 40 457 59 313
10 40 615 60 056 42 361 62 638
11 42 440 44 265 -
12 44 868 46 797 -
13 47 317 49 352 -
14 50 498 52 669 -
15 53 685 55 993 -
(4) Der Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
… 9 unveränderte Absätze
(5) Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen
Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und
der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die
für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in
dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher
Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(6) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.
(7) Wird ein außerordentlicher Universitätsprofessor zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) § 12 ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden; diese Bestimmungen sind jedoch bei Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor überstellt wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden.
§ 50geändertAbs 3
Dienstalterszulage
§ 50.
(1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage nach § 56 Abs. 1.
(2) Dem außerordentlichen Universitätsprofessor oder ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der als außerordentlicher Universitätsprofessor oder ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage.
(3) Die Dienstalterszulage des außerordentlichen Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die Dienstalterszulage des ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 6 509 6.789 S.
(4) Hat der Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt im halben Ausmaß.
(5) In den Fällen der Abs. 2 und 4 sind die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sinngemäß anzuwenden.
§ 55geändertAbs 1
… 4 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 55.
(1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
in der Verwendungsgruppe
… 3 unveränderte Absätze
in der -------------------------------------------------------------
Ge- L 3 L 2b 1 L 2b 2 L 2b 3 L 2a 1 L 2a 2 L 1 L PA
halts- -------------------------------------------------------------
stufe Schilling
1 12 647 13 277 14 024 15 016 15 551 654 15 401 662 16 544 220 16 063 17 255 - 20 532 21 415
2 12 883 13 513 14 313 15 249 15 794 943 15 898 905 16 473 16 582 17 070 18 841 20 532 804 19 651 21 415
3 13 115 14 598 745 15 478 228 16 036 144 16 390 726 17 601 19 525 095 18 358 20 532 365 21 415
4 13 349 14 885 979 15 722 525 16 280 398 16 891 980 17 617 18 127 20 206 22 358 906 21 075 23 319
5 13 584 15 183 14 214 15 963 836 16 523 649 17 383 233 18 653 21 193 24 182 130 19 455 22 104 25 222
6 13 952 15 968 14 582 16 929 655 17 493 657 18 377 245 19 714 22 852 26 009 167 20 562 23 835 27 127
7 14 521 16 763 15 151 17 901 484 18 463 671 19 407 257 20 242 21 001 24 516 27 834 904 25 570 29 031
8 15 096 17 564 745 18 872 319 19 433 683 20 434 22 287 26 178 29 657 269 21 313 23 245 27 304 30 932
9 15 700 18 361 16 375 19 844 151 20 405 697 21 624 23 776 27 837 31 485 282 22 554 24 798 29 034 32 839
10 16 319 17 021 19 158 20 817 982 21 376 712 22 812 25 264 29 498 33 314 295 23 793 26 350 30 766 34 747
11 16 943 19 954 21 787 17 672 20 812 22 343 24 002 26 752 31 160 35 136 724 23 304 25 034 27 902 32 500 36 647
12 17 564 18 319 21 057 22 947 962 23 508 25 188 28 241 32 823 36 963 934 24 519 26 271 29 455 34 234 38 552
13 18 182 22 155 24 964 23 108 24 668 26 382 29 25 145 25 729 34 483 38 789 27 516 31 007 35 966 40 457
14 18 804 23 19 613 24 258 25 269 25 827 27 569 31 219 36 145 40 615 26 356 26 938 28 754 32 561 37 699 42 361
15 19 667 24 357 26 434 26 993 20 513 25 404 27 571 28 757 32 706 37 807 42 440 154 29 994 34 112 39 433 44 265
16 20 526 25 458 27 595 21 409 26 553 28 155 782 29 949 34 197 39 467 44 868 366 31 237 35 667 41 164 46 797
17 21 390 26 557 28 752 22 310 27 699 29 313 31 139 35 687 41 136 47 297 988 30 573 32 478 37 222 42 905 49 331
18 - - - - - - 43 442 49 725 45 310 51 863
(2) Das Gehalt des Lehrers beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1, in der Verwendungsgruppe L 1 jedoch mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Lehrer bei der Anstellung als Lehrer durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.
(3) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt. Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
§ 56geändertAbs 2
Dienstalterszulage
§ 56.
(1) Dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 beträgt die Dienstalterszulage abweichend vom Abs. 1 jedoch 2 848 S.
§ 57geändertAbs 2 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Dienstzulagen
§ 57.
(1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I I----------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I-------------+-----------------+--------------------- I----------------+-----------------+------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 7 737 8 269 070 8 778 625 9 155
II 6 963 7 447 262 7 900 767 8 240
III 6 186 452 6 615 899 7 023 325
IV 5 410 5 787 643 6 153 036 6 418
V 4 642 4 956 842 5 261 169 5 487
b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I I----------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 2 bis 9 I 1O 10 bis 13 I Gehaltsstufe 14
gruppe I-------------+-----------------+--------------------- I----------------+-----------------+------------------
I Schilling
I 6 900 7 376 197 7 828 693 8 165
II 6 209 476 6 642 928 7 047 350
III 5 517 5 907 754 6 263 161 6 532
IV 4 825 5 161 032 5 486 383 5 722
V 4 141 319 4 422 612 4 695 897
c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I I---------------+------------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I-------------+-----------------+--------------------- I---------------+------------------+------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 3 154 290 3 412 559 3 673 831
II 2 586 697 2 792 912 3 004 133
III 2 079 168 2 237 333 2 392 495
IV 1 737 1 864 812 1 992 944 2 078
V 1 449 511 1 554 621 1 662 733
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I I---------------+-------------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I-------------+-----------------+--------------------- I---------------+-------------------+-----------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 2 456 2 681 562 2 888 796 3 012
II 2 072 161 2 247 344 2 398 501
III 1 731 1 868 805 1 995 948 2 081
IV 1 442 504 1 567 634 1 662 733
V 1 039 084 1 120 168 1 197 248
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I I---------------+--------------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 10 I 11 bis 15 I Gehaltsstufe 16
gruppe I-------------+-----------------+--------------------- I---------------+--------------------+----------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 1 945 1 986 2 116 029 2 071 2 207
II 1 442 504 1 493 557 1 602 671
III 1 351 409 1 384 444 1 467 530
IV 971 999 1 059 013 1 042 1 105
V 679 692 729 708 722 760
VI 472 497 539 492 518 562
(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
… 14 unveränderte Absätze
(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
(5) Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH
1. bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
2. bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
3. bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.
(7) Die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.
(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2, 6 und 7 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.
(10) Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt
1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
2. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
(11) Verringert sich die Dienstzulage nach Abs. 10, ohne daß bis zur Versetzung oder den Übertritt in den Ruhestand neuerlich ein Anspruch auf eine solche Dienstzulage entsteht, ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Dienstzulage in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie unmittelbar vor der Anwendung des Abs. 10 gebührt hat.
§ 58geändertAbs 4; Abs 6
… 20 unveränderte Absätze
§ 58.
(1) Eine Dienstzulage gebührt
1. den Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
2. den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,
3. den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
4. den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,
5. dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),
6. den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,
7. den Abteilungsvorständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
8. den Abteilungsvorständen an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,
9. den Abteilungsvorständen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen,
10. den Abteilungsvorständen an den Berufspädagogischen Akademien sowie Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern,an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die mit Pädagogischen Instituten nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind,
11. den Abteilungsvorständen für Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien oder Religionspädagogischen Akademien eingegliedert sind,
12. den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik eingegliedert sind,
13. den Abteilungsvorständen für Übungsschülerheime und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Erzieher eingegliedert sind,
14. den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe sowie an den Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
15. den zu Fachvorständen ernannten fachlichen Leitern von Universitätsinstituten.
(2) Die Dienstzulage beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der im Abs. 1 angeführten Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.
(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 erhöht sich um 12,5 vH
1. für Abteilungsvorstände an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen, die auch mit der Betreuung eines oder mehrerer anderer Studiengänge oder einer Übungsschule betraut sind,
2. für Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung einer oder mehrerer anderer Abteilungen betraut sind, und
3. für Abteilungsvorstände für Übungsschulen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung eines oder mehrerer Studiengänge betraut sind.
(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 693 723 S. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 271 1.326 S.
(5) Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:
… 13 unveränderte Absätze
1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen,
2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
3. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
5. Sonderkindergärtnerinnen.
Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.
(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt
---------------+-------------------------------+---------------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I ab der
Verwendungs- I 1 bis 5 I 6 bis 11 I Gehaltsstufe 12
gruppe I-------------+-----------------+---------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
L 3 771 804 1 082 129 1 541 607
L 2b 1 232 324 461 242 338 481
(7) Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.
(8) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet würden (§ 59a Abs. 4 Z 3 lit. b).
(9) Die Dienstzulagen nach den Abs. 2 bis 7 und die Ergänzungszulage nach Abs. 8 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Im Falle des Abs. 7 ist der Bemessung des Ruhegenusses der Durchschnittsbetrag der während der letzten fünf Jahre zustehenden Dienstzulage zugrunde zu legen.
§ 59geändertAbs 2; Abs 4 Schlussteil; Abs 4a (neu)
§ 59.
(1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.
(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz) sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe von 2 293 S.
(3) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die an Akademien in Unterrichtsgegenständen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe L PA (Anlage 1 Z 22 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz) vorgesehen sind und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PA erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PA in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde, sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 übersteigt. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
1. an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in Didaktik und Schulpraktischer Ausbildung sowie in ergänzenden Studienveranstaltungen,
2. an Berufspädagogischen Akademien in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Unterrichtsgegenständen,
3. an Akademien für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen der Methodik der Sozialarbeit, der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen und der Praktika
unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt, das ihnen im Falle ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4a) Die Dienstzulage gemäß Abs. 4 gebührt
1. Lehrern, auf die § 64a anzuwenden ist, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre,
2. in den übrigen Fällen im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt des Lehrers und dem Gehalt, das ihm im Falle seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde.
§ 58 Abs. 7 ist anzuwenden.
(5) Lehrern
… 5 unveränderte Absätze
1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz oder an einer Übungsschule verwendet werden,
2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Lehrer für Werkerziehung die weiterführende Ausbildung zum Hauptschullehrer erfolgreich abgeschlossen haben, die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und als Hauptschullehrer in beiden ihrer Ausbildung entsprechenden Gegenständen verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 jener Gehaltsstufe, der sie im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe angehören würden; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 oder ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 2 die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet wird.
(7) Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1,die die im § 58 Abs. 5 Z 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein, ferner Kindergärtnerinnen mit der Befähigung für Sonderkindergärten, die an solchen verwendet werden, sowie Kindergärtnerinnen, die an Übungskindergärten verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im § 58 Abs. 6 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage, wobei die im § 58 Abs. 6 zweiter beziehungsweise dritter Satz vorgesehene Erhöhung nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen in Betracht kommt; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(8) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 7 sind ruhegenußfähig, wenn die Verwendung, die den Anspruch auf die Dienstzulage begründet, mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden ist. Auf Lehrer, deren Dienstzulage nach § 58 Abs. 7 zu bemessen ist, ist § 58 Abs. 9 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
§ 59ageändertAbs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil (neu); Abs 2; Abs 2a; Abs 3; Abs 4 Z 1, Schlussteil (neu); Abs 5; Abs 5a (neu), Z 1, Z 1 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen), Z 2; Abs 6
§ 59a.
(1) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
1. an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 771 804 S,
2. an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 1 169 S,
1.219 S,
3. an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) 1 604 1.673 S.
(2) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 771 804 S.
(2a) Lehrern im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 2 auf sie nicht anzuwenden ist, eine Dienstzulage von 167 174 S.
(3) Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 1 169 1.219 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Eine Dienstzulage gebührt
1. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind, oder
L 2a 2, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
2. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
… 13 unveränderte Absätze
3. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
a) an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind,
b) als Übungsschullehrer an Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet werden,
c) an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind,
4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer-Ausbildung vorgesehenenen Gegenständen 'Werkerziehung/Textiler Bereich' und 'Hauswirtschaft' im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind,
5. Lehrern der Verwendungsgruppen
a) L 3,
b) L 2b 1 und
c) L 2a 1,
die an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind oder
6. Lehrern der Verwendungsgruppen
a) L 3 und
b) L 2b 1,
die an allgemeinbildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Religionspädagogischen Akademien) betraut sind.
(5) Die Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Abs. 4 beträgt den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:
---------------------------------------------------------------------
aus der in die Verwendungsgruppe
im Falle des Abs. 4 Verwendungsgruppe
---------------------------------------------------------------------
Z 1 L 2a 1 L 2a 2
L 2a 2 L 1
---------------------------------------------------------------------
Z 2 L 2b 1 L 2b 2
---------------------------------------------------------------------
Z 3 bis 6 L 3 L 2b 1
L 2b 1 L 2a 1
L 2a 1 L 2a 2
L 2a 2 L 1
(5a) Abweichend vom Abs. 5 gilt folgendes:
1. wenn Ist auf einen Lehrer der Unterricht im Umfang Verwendungsgruppe L 2a 2 § 64a anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Unterrichts an Übungsschulen erteilt wird Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.
2. wenn der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer Übungsschule erteilt wird, die Hälfte des sich gemäß Z 1 ergebenden Betrages. Im Falle des Abs. 4 Z 3 beträgt die Dienstzulage mindestens 966 S.
3. Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer Übungsschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Abs. 5 und den Z 1 und 2 ergebenden Betrages.
(6) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 5 5a und nach § 59b sind ruhegenußfähig, wenn der Lehrer
1. in den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist oder
2. die betreffende Dienstzulage durch insgesamt mindestens zehn Jahre - davon jedenfalls während des letzten Jahres vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand - bezogen hat.
§ 59bgeändertAbs 1 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 3 lit a, lit b, Z 4; Abs 2 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, Z 3 lit a, lit b, lit c, Z 4, Z 5; Abs 4
§ 59b.
(1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Lehrgängen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der
1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 548 572 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
b) 683 712 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
c) 821 856 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 548 572 S, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
b) 683 712 S, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
c) 683 712 S, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf,
d) 821 856 S, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und eines als selbständige Schule geführten Polytechnischen Lehrganges sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,
a) 548 572 S, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
b) 683 712 S, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,
4. Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 274 286 S.
Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.
(2) An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 548 572 S, wenn sie in einer oder zwei,
b) 683 712 S, wenn sie in drei oder vier,
c) 755 787 S, wenn sie in fünf oder mehr
Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 548 572 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
b) 683 712 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 548 572 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
b) 683 712 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
c) 755 787 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16
Schülergruppen zu koordinieren haben,
4. Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 539 562 S,
5. Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 270 282 S.
(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,
1. 821 856 S in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,
2. 963 1.004 S in der Verwendungsgruppe L 1.
… 9 unveränderte Absätze
(4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Hauptschule
verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Hauptschulen mit
bis zu 4 Klassen ......................... 60%
5 bis 7 Klassen .......................... 75%
8 oder 9 Klassen ......................... 90%
10 bis 12 Klassen ........................ 100%
13 bis 15 Klassen ........................ 110%
16 bis 18 Klassen ........................ 120%
mehr als 18 Klassen ...................... 130%
von 1 074 1.120 S. Die Dienstzulage gebührt je Hauptschule nur einem Lehrer. Je Hauptschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.
§ 60geändertAbs 1; Abs 3 Schlussteil; Abs 4; Abs 6
… 26 unveränderte Absätze
§ 60.
(1) Lehrern
1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
a) Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen,
b) Religionslehrer an Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen oder
c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen
der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
a) Haupt- oder Sonderschullehrer,
b) Religionslehrer an Haupt- oder Sonderschulen oder
c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
3. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31.
Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in
der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für
a) Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen
oder
b) Religionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen
Lehrgängen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie
beträgt
---------------+------------------------+----------------------------
in den Fällen I in den Gehaltsstufen I ab der Gehaltsstufe
der Z I 1 bis 9 I 10
+------------------------+----------------------------
I Schilling
---------------+------------------------+----------------------------
1 und 2 693 801 723 835
3 1 271 326 1 271 326
… 4 unveränderte Absätze
(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz an einem Polytechnischen Lehrgang oder an einer Berufsschule verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 3 in der gleichen Gehaltsstufe; dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, der die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2, nicht aber für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt, auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 3 vorgesehenen Arbeitsplatz an einem Polytechnischen Lehrgang oder an einer Berufsschule verwendet wird; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(3) Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt
1. Lehrern (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im § 58 Abs. 5 Z 3, 4 oder 5 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden,
2. Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,
3. Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung für Sonderkindergärtnerinnen, die eine qualifizierte Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten ausüben,
eine Dienstzulage von 454 474 S. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Lehrern um 379 395 S. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Abs. 3 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 137 143 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 113 118 S beträgt; Abs. 1 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
(5) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des § 59a Abs. 3 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach § 59a Abs. 3.
(6) Lehrern, auf die § 59a Abs. 4 nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des § 59a Abs. 5 und Abs. 5a Z 1 und 2.
(7) Die Dienstzulage nach Abs. 6 gebührt,
… 4 unveränderte Absätze
1. wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
2. wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
3. wenn der übungsschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.
(8) Wenn in den Fällen des Abs. 6 der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Übungsschule erteilt wird, gebührt die nach Abs. 7 zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.
§ 60ageändertAbs 2
… 12 unveränderte Absätze
Erzieherzulage
§ 60a.
(1) Lehrern (Erziehern), die
1. im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder
2. neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung
als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage.
(2) Die Erzieherzulage beträgt:
---------------------------------------------------------------------
I in der Zulagenstufe
in der (den) I--------+----------+---------+-----------+------------
Verwendungs- I 1 I 2 I 3 I 4 I 5
gruppe(n) I--------+----------+---------+-----------+------------
I Schilling
---------------------------------------------------------------------
L 1 4 062 237 4 462 5 136 654 5 811 357 6 485 061 6 764
L 2a 3 629 3 915 785 4 447 083 4 638 5 069 287 5 713 959
L 2b 2 945 3 366 072 3 827 511 3 921 992 4 201 131 4 382
L 3 2 589 2 715 700 2 961 832 3 228 088 3 497 367 3 647
(3) Durch die Erzieherzulage werden abgegolten:
… 17 unveränderte Absätze
1. 1,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(4) Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III werden abweichend vom Abs. 3 durch die Erzieherzulage abgegolten:
1. ein neunstündiger Nachtdienst je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(5) Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Verwendung zwar nicht in dem im Abs. 1 Z 2 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 2 angeführten Ansätze.
(6) Durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage werden abgegolten:
1. 0,75 neunstündige Nachtdienste je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(7) Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III werden durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage abweichend vom Abs. 6 abgegolten:
1. 0,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(8) Das in den Abs. 3, 4, 6 und 7 jeweils unter Z 1 angeführte Erfordernis gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Nachtdienste zwar nicht tatsächlich je Woche, wohl aber in einem längeren, für die Diensteinteilung maßgebenden Zeitraum (mehrwöchiger Durchschnitt im Sinne des § 48 Abs. 4 BDG 1979) in der Anzahl zu erbringen sind, daß sich ein den betreffenden Bestimmungen entsprechender Durchschnittswert ergibt.
(9) Nachtdienste, die zur Gänze oder zum Teil auf Sonn- oder Feiertage fallen, werden durch die Erzieherzulage in den Abs. 3, 4, 6 und 7 nicht abgegolten.
(10) Lehrern, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.
(11) Auf die Vorrückung in die höheren Zulagenstufen sind die §§ 8 und 10 mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Frist für die Vorrückung vier Jahre beträgt. Hiebei sind Zeiten, die in einer Verwendung zurückgelegt wurden, die den Anspruch auf die volle Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, voll, wenn die Verwendung aber nur Anspruch auf die halbe Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, zur Hälfte für die Vorrückung in die höhere Zulagenstufe anzurechnen.
(12) Von der Erzieherzulage und dem der Erzieherzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 61geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 61.
(1) Wird durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG und Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.
(2) Bei Lehrern, auf die das BLVG oder § 194 des BDG 1979 anzuwenden ist, sind der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten zugrunde zu legen, um die das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.
(3) Bei Lehrern, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, sind für die Bemessung der Vergütung Mehrleistungswochenstunden nach dem für sie geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.
(4) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,8 vH des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die Dienstalterszulage und die Dienstzulage nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 7, § 59a Abs. 1 bis 5 5a, § 60 und § 85b dem Gehalt zuzurechnen.
(5) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder unmittelbar aufeinanderfolgende Gründe der Verhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage besteht beziehungsweise bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde 25 vH der gemäß Abs. 1 bis 4 für den Monat gebührenden Vergütung.
… 6 unveränderte Absätze
(6) Abs. 5 gilt für Lehrer, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als dreitägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung zumindest vom Ende des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des Nachtdienstes übernimmt.
(7) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist für die Zeit einer nach Abs. 5 oder 6 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) oder in der von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an Fortbildungs- oder Schulungsveranstaltungen begründet ist.
(8) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch Lehrern, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die vorübergehend - aber nicht zu Vertretungszwecken - zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Auf das Ausmaß der Vergütung ist Abs. 5 letzter Satz anzuwenden.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auf Zeiten, mit denen ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt, lediglich das Ausmaß einer auf die Hälfte herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, mit der Abweichung anzuwenden, daß
1. an die Stelle der im Abs. 4 angeführten Vergütung von 6,8 vH eine Vergütung von 5 vH und
2. an die Stelle des im Abs. 5 angeführten Ausmaßes von 25 vH das Ausmaß von 23,1 vH tritt.
§ 62ageändertAbs 2; Abs 3; Abs 5
§ 62a.
(1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 5 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.
(2) Für die Mitwirkung an den im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan von Universitätslehrern durchzuführenden Seminarstunden gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 eine Vergütung. Die Vergütung beträgt 4 437 4.628 S, wenn auf jeden mitwirkenden Lehrer im Durchschnitt wenigstens 10 teilnehmende Studenten entfallen. Diese Vergütung vermindert sich um 5 vH je Studenten, um den die Verhältniszahl 10 unterschritten wird. Bei der Berechnung der Verhältniszahl sind Bruchteile des Berechnungsergebnisses von weniger als 0,5 zu vernachlässigen und Bruchteile von 0,5 und mehr als ganze Zahl zu werten.
(3) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 653 681 S.
(4) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten im Rahmen der Übungsphase des Schulpraktikums betraut ist, gebührt für die Betreuung einer Gruppe von Studenten im Ausmaß von 3 Semesterwochenstunden eine Vergütung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.
(5) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden in der Übungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 6 538 6.819 S.
(6) 33 vH der in den Abs. 2, 3 und 5 angeführten Vergütung gelten als Überstundenzuschlag.
… 14 unveränderte Absätze
(7) Die Vergütung nach
1. Abs. 4 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von mindestens vier Studenten. Umfaßt die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der Vergütungsbetrag um 10 vH je Studenten, um den die Zahl vier unterschritten wird.
2. Abs. 3 und 5 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von mindestens drei Studenten. Umfaßt die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der Vergütungsbetrag um 15 vH je Studenten, um den die Zahl drei unterschritten wird.
Auf die für die Höhe der Vergütung nach den Abs. 4 und 5 maßgebende Zahl der Studenten sind alle Studenten der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der Übungsphase des Schulpraktikums tatsächlich an der Übungsphase teilnehmen.
(8) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der Lehrer in der Einführungsphase des Schulpraktikums verwendet wird, zum Gesamtausmaß der Einführungsphase, wenn
1. der Lehrer nicht zur Gänze in der Einführungsphase verwendet wird bzw.
2. die Einführungsphase nur zum Teil im betreffenden Semester liegt.
Diese Bestimmung ist auf die Vergütungen nach den Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Einführungsphase der dort umschriebene Teil der Einführungsphase tritt.
(9) Die Vergütungen nach den Abs. 4, 5 und 7 gebühren im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der Lehrer in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird, zum Gesamtausmaß der Übungsphase des Schulpraktikums, wenn
1. die Übungsphase des Schulpraktikums weniger als 3 Semesterwochenstunden umfaßt,
2. der Lehrer nur in einem Teil der 3 Semesterwochenstunden in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird,
3. die Übungsphase des Schulpraktikums nur zum Teil im betreffenden Semester liegt bzw.
4. der Lehrer nur zum Teil in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird.
(10) Die Vergütungen für Schulpraktika sind semesterweise im nachhinein abzurechnen.
§ 65geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4
… 11 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 65.
(1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
--------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der -----------------------------------------------------
Gehalts- S 2 S 1
stufe -----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 28 338 36 554 29 557 38 126
2 29 705 38 460 30 982 40 114
3 31 071 40 366 32 407 42 102
4 32 434 42 272 33 829 44 090
5 33 800 44 178 35 253 46 078
6 36 085 46 085 37 637 48 067
7 38 371 47 991 40 021 50 055
8 40 656 50 319 42 404 52 483
9 42 945 52 993 44 792 55 272
10 45 231 55 673 47 176 58 067
(2) Der Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre. In sonstigen Fällen kann dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes bei seiner Anstellung, wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 313 1.369 S. Diese Zulage erhöht sich auf 2 626 S, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:
1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war (§ 71),
… 4 unveränderte Absätze
2. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,
3. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
4. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,
5. Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.
Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.
(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 541 1.607 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war (§ 71).
§ 72geändertAbs 1
… 7 unveränderte Absätze
Gehalt und Dienstalterszulage
§ 72.
(1) Für die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 ist die Dienstklasse III vorgesehen. Das Gehalt dieser Wachebeamten beträgt:
--------------------------------------------------------------------
in der Gehaltsstufe Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 10 985 11 615
2 11 145 775
3 11 304 934
4 11 462 12 092
5 11 620 12 250
6 12 009 639
7 12 266 896
8 12 525 13 155
9 12 780 13 410
10 13 037 667
… 3 unveränderte Absätze
(2) Es sind sinngemäß anzuwenden:
1. § 29 (mit Ausnahme der Z 2) auf Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,
2. § 30a auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.
§ 73geändertAbs 1
Dienstzulagen
§ 73.
(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 276 288 S und nach der Definitivstellung im definitiven Dienstverhältnis
---------------------------------------------------------------------
… 5 unveränderte Absätze
in der Verwendungsgruppe W 3
---------------------------+-----------------------------------------
Dienstzeit I Dienstzulage
---------------------------+-----------------------------------------
Jahre I Schilling
---------------------------+-----------------------------------------
- 443 462
10 573 598
16 807 842
22 1 022 066
30 1 217 269
---------------------------------------------------------------------
… 7 unveränderte Absätze
in der Verwendungsgruppe W 2
---------------------------------------------------------------------
I in der Dienstzulagenstufe
I-------------------+------------------------------
in der I 1 I 2
I-------------------+------------------------------
I Schilling
--------------------------------------+------------------------------
Grundstufe 573 598 1 022 066
Dienst- a) 1 217 269 1 740 815
stufe 1 b) 1 541 607 2 203 298
Dienststufe 2 2 203 298 2 721 838
Dienststufe 3 3 244 3 883 383 4 050
---------------------------------------------------------------------
… 5 unveränderte Absätze
in der Verwendungsgruppe W 1
---------+--------------------------------------------+--------------
in den I bei Führung eines Amtstitels, der einem I Dienstzulage
Dienst- I der nachstehend angeführten Amtstitel I--------------
klassen I vergleichbar ist I Schilling
---------+--------------------------------------------+--------------
III I Leutnant I 1 299 355
und I Oberleutnant I 1 525 591
IV I Hauptmann I 1 985 2 070
---------+--------------------------------------------+--------------
ab der Dienstklasse V 2 174 267
(2) In der Verwendungsgruppe W 3 wird die Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die als zeitverpflichteter Soldat, als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder als Vertragsbediensteter des Wachdienstes zurückgelegte Zeit ist hiebei der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.
… 13 unveränderte Absätze
(2a) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren an Stelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Abs. 1 für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.
(3) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter lit. b angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die
1. die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) gemäß den §§ 25 bis 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 239 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben, oder
2. die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
(4) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der
1. Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
2. Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.
(5) Die §§ 8 und 10 sind auf die in den Abs. 2 und 4 angeführten Zeiten sinngemäß anzuwenden.
(6) Die im Abs. 1 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.
(7) Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Abs. 1 in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse V.
(8) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe W 1 in die Dienstklasse V ernannt und ist sein Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 1) niedriger als das Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 7), auf das er Anspruch hätte, wenn er in der Dienstklasse IV geblieben wäre, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 7).
§ 73ageändert
Besondere Dienstzulage
§ 73bgeändertAbs 1
Dienstzulage
§ 73b.
(1) Dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 12.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Abs. 3 gleichzuhaltenden Verwendung betraut ist, ist für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 548 572 S zuzuerkennen. Diese Dienstzulage ist auch dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 zuzuerkennen. Die Zuerkennung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 sind:
… 28 unveränderte Absätze
1. im Gendarmeriedienst
Kommandant eines Gendarmeriepostens,
Sachbearbeiter, wenn er auch unmittelbarer Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens vier Beamten ist,
Sachbearbeiter, wenn er auch zweiter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten ist,
Sachbearbeiter, wenn er auch dritter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 22 Beamten ist,
Sachbearbeiter bei einer Kriminal- oder Verkehrsabteilung,
2. im Sicherheitswachdienst
Wachkommandant in einem durchlaufend besetzten Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 18 Beamten, Kommandant einer Verkehrsabteilung,
Fahrdienstleiter bei der Bundespolizeidirektion Wien in der Marokkaner Kaserne,
Stellvertreter des Dienstführenden der Polizeidiensthundegruppe Linz,
Vertreter des Leiters der Fernmeldewerkstätte bei der Bundespolizeidirektion Graz,
3. im Kriminaldienst
Leiter einer kriminalpolizeilichen Einheit,
Sachbearbeiter im staatspolizeilichen Büro oder in einem Bezirkspolizeikommissariat der Bundespolizeidirektion Wien, Gruppenführer-Stellvertreter im Büro für Erkennung, Kriminaltechnik, Fahndung,
4. im Justizwachdienst
Justizwachkommandant,
Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Außenstelle Asten oder Lankowitz,
zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck,
zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten und Lehrer an der Justizwachschule,
Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg oder Steyr, Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg oder Klagenfurt,
Sachbearbeiter für Bauaufsicht beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Graz oder bei der Justizanstalt Sonnberg, Leiter des Bäckereibetriebes oder der Schuhmacherwerkstätte bei der Strafvollzugsanstalt Stein,
Leiter des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus I Wien,
5. im Zollwachdienst
Leiter einer Zollwachabteilung,
Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens sieben Beamten,
zweiter Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten, Führer einer Abfertigungsgruppe bei einem Zollamt, Ausbildner in der Diensthundeabteilung Graßnitzberg, Rechnungsleger in selbständigen Zollkassen, Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst bei einem Hauptzollamt.
(3) Den im Abs. 2 angeführten Richtverwendungen sind jene Verwendungen der Verwendungsgruppe W 2 gleichzuhalten, denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung erforderlich ist.
(4) Die im Abs. 1 angeführte Dienstzulage ist auch dann der Bemessung des Ruhegenusses zugrundelegen, wenn sie der Beamte bis zum Beginn einer Dienstunfähigkeit bezogen hat, die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebend war.
§ 74geändertAbs 1
… 8 unveränderte Absätze
Wachdienstzulage
§ 74.
(1) Dem Wachebeamten gebührt,
1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Wachdienstzulage.
---------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe Schilling
---------------------------------------------------------------------
W 3 680 709
W 2 796 830
W 1 912 951
(2) Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 73b Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 76geändert
… 7 unveränderte Absätze
Dienstzulagen
§ 76. (1) Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
---------+--------------------------------------------+--------------
in den I bei Führung eines Amtstitels, der einem I Dienstzulage
Dienst- I der nachstehend angeführten Amtstitel I--------------
klassen I vergleichbar ist I Schilling
---------+--------------------------------------------+--------------
I Fähnrich I 771 804
III I Leutnant I 963 1 004
und I Oberleutnant I 1 155 205
IV I Hauptmann I 1 346 404
---------+--------------------------------------------+--------------
ab der Dienstklasse V 1 502 567
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist ein Militärkapellmeister mit einer in der Verwendungsgruppe H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit
… 4 unveränderte Absätze
§ 76ageändert
… 5 unveränderte Absätze
Heeresdienstzulage
§ 76a. (1) Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die
Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen
Stellung und beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 2 .............................. 1 099 1.146 S,
in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV ... 826 862 S,
in der Dienstklasse V ................................. 549 573 S.
(2) Für die Anwendung des § 33 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.
§ 77geändertAbs 1 Schlussteil
§ 77.
(1) Dem Berufsoffizier gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 912 951 S.
(2) Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 78geändertAbs 1
… 15 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 78.
(1) Das Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
--------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
-------------------------------------------------------------
in der H 4 H 3
Ge- -------------------------------------------------------------
halts- in der Dienststufe
stufe -------------------------------------------------------------
1 2 3 4 5 6 7
-------------------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 9 735 9 969 10 091 365 10 208 599 10 808 721 10 838 11 438 - -
2 9 788 10 024 10 145 418 10 260 654 10 926 775 10 965 890 11 003 556 11 595 11 633
3 9 842 10 077 472 10 198 707 10 317 828 10 947 11 044 674 11 083 713 11 123 753
4 9 895 10 130 525 10 252 760 10 370 882 11 163 000 11 171 793 11 304 801 11 934
5 9 949 10 185 579 10 305 815 10 422 11 279 935 11 405 052 11 538 909 12 035 12 168
6 10 059 10 293 10 413 689 10 532 11 516 923 11 644 043 11 777 162 12 146 12 274 12 407
7 10 166 10 401 10 521 10 640 796 11 752 031 11 881 151 11 270 12 012 382 12 511 12 642
(2) Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit des Präsenzdienstes für die Vorrückung anzurechnen. Die Bestimmungen des § 12 sind auf sie nicht anzuwenden.
… 12 unveränderte Absätze
(3) § 30a ist auf zeitverpflichtete Soldaten anzuwenden.
(4) Die §§ 30b und 30c sind auf zeitverpflichtete Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. Sanitätsunteroffiziere mit
a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung "Sanitätsdienst"
und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
2. Sanitätschargen mit
a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
entsprechen. § 30b Abs. 2 Z 3 lit. b ist nicht anzuwenden.
(5) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß anzuwenden.
§ 79ageändert
Heeresdienstzulage
§ 79bgeändert
… 9 unveränderte Absätze
Truppenverwendungszulage
§ 79b. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. solange er in einem Wachekörper in Probedienstleistung
steht,
3. wenn er infolge eines im Truppendienst oder während der
Verwendung im Probedienst in einem Wachekörper erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesen Diensten verwendet werden
kann,
eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt
in der Verwendungsgruppe H 4 ..................... 448 467 S,
in der Verwendungsgruppe H 3 ..................... 538 561 S.
§ 82ageändertAbs 2; Abs 3; Abs 5 Z 1, Z 2; Abs 6; Abs 7
… 12 unveränderte Absätze
Anwendungsbereich und Gehalt
§ 82a.
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden.
(2) Das Gehalt des Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der -----------------------------------------------------------
Ge- PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5
halts- -----------------------------------------------------------
stufe Schilling
------------------------------------------------------------------
1 12 062 12 601 12 727 692 13 168 231 13 168 357 13 798 13 798
2 12 169 12 734 12 903 799 13 320 364 13 320 533 13 950 13 950
3 12 283 12 891 913 13 101 521 13 522 731 14 229 152 14 859
4 12 404 13 071 034 13 322 701 13 777 952 14 277 407 14 907
5 12 533 13 276 163 13 567 906 14 077 197 14 417 707 15 047
6 12 667 13 505 13 836 297 14 432 135 14 649 466 15 062 15 279
7 12 808 13 756 14 128 438 14 834 386 14 973 758 15 472 15 617
8 12 955 14 033 13 585 14 444 663 15 289 074 15 387 946 16 049
9 13 109 14 334 739 14 784 15 792 964 15 896 420 16 471 16 580
10 13 271 14 657 901 15 145 16 346 16 494 287 15 796 17 049 17 203
11 13 439 15 003 14 069 15 530 648 16 950 198 17 184 679 17 923
12 13 612 15 376 15 939 17 606 17 967 14 242 16 037 16 624 18 363 18 740
13 13 795 15 772 14 425 16 372 18 310 18 843 450 17 076 19 097 19 653
14 13 982 16 190 14 612 16 828 19 064 886 17 552 19 809 884 20 661
15 14 177 16 635 807 17 306 19 870 350 18 050 20 867 724 21 764
16 14 379 17 101 15 009 17 808 20 725 836 18 574 21 616 22 018 965
17 14 587 17 592 15 217 18 334 21 631 23 348 19 122 22 561 24 259
------------------------------------------------------------------
… 5 unveränderte Absätze
in der Verwendungsgruppe
in der -----------------------------------------------------------
Ge- PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
halts- -----------------------------------------------------------
stufe Schilling
------------------------------------------------------------------
1 14 934 14 934 14 934 15 576 15 576 15 576 18 130 910
2 15 259 915 15 259 915 15 259 915 18 130 910
3 15 648 15 648 15 648 16 321 16 321 16 321 18 130 910
4 16 102 794 16 112 805 16 112 805 19 086 907
5 16 615 16 650 17 056 329 17 366 17 789 20 099 963
6 17 185 17 260 17 679 21 168 924 18 002 18 439 22 078
7 17 813 17 948 18 396 22 297 579 18 720 19 187 23 256
8 18 499 18 706 19 205 23 483 294 19 510 20 031 24 493
9 19 242 19 540 20 110 24 723 069 20 380 20 975 25 786
10 20 045 20 446 907 21 110 26 023 325 22 018 27 142
11 20 903 21 429 802 22 203 27 382 350 23 158 28 559
12 21 820 22 487 758 23 391 28 794 454 24 397 30 032
13 22 793 23 617 773 24 676 30 267 633 25 737 31 568
14 23 823 24 819 26 052 31 798 847 25 886 27 172 33 165
15 24 911 26 096 25 982 27 524 33 383 218 28 708 34 818
16 26 059 27 448 29 093 35 026 180 28 628 30 344 36 532
17 27 264 28 874 436 30 753 36 729 116 32 075 38 308
(3) Den im § 229 Abs. 4 BDG 1979 angeführten Beamten gebührt während der Zeit ihrer innerbetrieblichen Ausbildung zu dem gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Gehalt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage von 2 543 2.652 S. Diese Ergänzungszulage erhöht sich nach zweijähriger Verwendung auf 2 772 S.
(4) Das Gehalt des Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) An Stelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt
1. den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und dem Leiter der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Gehalt im Ausmaß von 84 032 87.645 S und
2. den Leitern der übrigen Post- und Telegraphendirektionen ein Gehalt im Ausmaß von 79 796 83.227 S.
(6) Für die im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführten Beamten gelten durch das Gehalt alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für diese Beamten gelten 20 vH des Gehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Die §§ 82 b 82b bis 82 d 82d sind auf diese Beamten nicht anzuwenden.
(7) Wird ein im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführter Beamter auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.'' Betracht.
§ 82cgeändertAbs 1 · I: Abs 5
… 8 unveränderte Absätze
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 82c.
(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
auf Arbeits- in der ------------------------- Gehaltsstufe
plätzen der Dienst- 1 bis 10 11 bis 14 15
Verwendungs- zulagen- ------------------------------------------
gruppe gruppe Schilling
---------------------------------------------------------------------
PT 1 S 11 886 22 695 36 312 12 397 23 671 37 873
1 10 470 920 13 085 23 554 648 24 567
2 7 851 8 189 10 470 20 935 920 21 835
3 7 197 9 815 506 10 237 13 085 648
3 b 6 541 822 9 161 555 13 085 648
---------------------------------------------------------------------
PT 2 1 6 541 822 9 161 555 11 123 601
1 b 1 310 5 888 366 6 141 11 123 601
2 2 617 5 888 7 851 730 6 141 8 189
2 b 917 956 2 617 7 851 730 8 189
3 1 310 366 2 617 730 5 234 459
3 b 917 956 2 617 730 5 234 459
---------------------------------------------------------------------
PT 3 1 1 310 366 2 617 3 926 730 4 095
1 b 917 956 2 617 3 926 730 4 095
2 917 956 1 832 911 2 747 865
3 653 681 1 047 092 1 438 500
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 585 850 610 887 1 242 295
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 262 392 524 273 409 547
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen
… 143 unveränderte Absätze
zugewiesen:
--------------------------------------------------------------------
in der der im
Verwen- Dienst- --------------------------------------------------
dungs- zulagen- Verwaltungs- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe gruppe dienst dienst dienst dienst
--------------------------------------------------------------------
Leiter einer Leiter des
Gruppe in Fernmelde-
S einer Dion - - technischen
Zentral-
amtes
------------------------------------------------------------
Leiter der Leiter des
Postauto- Fernmelde-
1 - - leitung betriebs-
Wien amtes Wien,
Graz oder
Linz
------------------------------------------------------------
PT 1 Leiter einer Leiter Leiter
Abteilung in einer eines
2 einer Dion - sonstigen sonstigen
Postauto- Fernmelde-
leitung betriebs-
amtes
------------------------------------------------------------
Leiter des Stellver-
Bilanz- und treter des
Prüfungs- Leiters
3 wesens in - - eines
der GenDion Fernmelde-
betriebs-
amtes
------------------------------------------------------------
3b Referent A in - - -
der GenDion
--------------------------------------------------------------------
Referent A Leiter Leiter Leiter der
in einer eines einer Technischen
1 Dion Postamtes Abteilung Stelle in
I. Klasse, in einer einem Fern-
erster Postauto- meldebe-
Stufe leitung triebsamt
------------------------------------------------------------
Referent B
in der
1b GenDion; - - -
Referent B 1
in einer
Dion
------------------------------------------------------------
Stellvertre- Leiter Leiter Leiter
ter des Lei- eines einer eines
ters des Postamtes Post- Betriebs-
Rechen- I. Klasse autostelle bezirkes
zentrums zweiter (bzw. mit mehr
Stufe Post- als
garage) I 15 000
2 Teilneh-
PT 2 mern oder
eines Be-
triebsbe-
zirkes B
in einem
Fernmelde-
betriebs-
amt
------------------------------------------------------------
Referent B2 Referent in
in einer gehobener
Dion technischer
2b - - Verwendung
im Fernmel-
detechni-
schen Zen-
tralamt
------------------------------------------------------------
Leiter der Leiter ei- Leiter ei- Leiter der
RZ-Planung nes Post- ner Post- Stromver-
3 amtes autostelle sorgungs-
I. Klasse, (bzw. aufsicht
dritter Post-
Stufe garge) II
------------------------------------------------------------
Referent
3b B 3 in ei- - - -
ner Dion
--------------------------------------------------------------------
Anwendungs- Leiter ei- Leiter ei- Leiter ei-
organisator nes Post- ner Post- ner Pla-
amtes II. auto- nungsgrup-
1 Klasse, stelle pe in ei-
erster (bzw. ner Bau-
Stufe Post- und Pla-
garge) II nungs-
stelle
------------------------------------------------------------
Referent
1b B4 in ei- - - -
ner Dion
------------------------------------------------------------
Program- Leiter ei- Leiter ei- Meßspezia-
mierer nes Post- ner Post- list
PT 3 2 amtes II. autostelle
Klasse, (bzw.
zweiter Post-
Stufe garage) IV
------------------------------------------------------------
Leiter ei- Leiter System-
nes Post- einer techniker
amtes II. Post- OES im
Klasse, auto- Turnus-
3 - dritter stelle dienst mit
Stufe (bzw. regelmä-
Post- ßigem
garage) Nacht-
V dienst
--------------------------------------------------------------------
Leiter ei- Heimauf-
nes Post- sicht in
PT 4 1 - amtes II. - einem
Klasse, Lehrlings-
vierter wohnheim
Stufe
--------------------------------------------------------------------
Leiter ei-
PT 5 1 - nes Post- - -
amtes III.
1. "Dion": Post- und Telegraphendirektion,
2. "GenDion": Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
3. "OES": Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem) und
4. "RZ": Rechenzentrum.
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
_____________________________________________________________________
in der
in der Ver- Dienst- für die Verwendung Schilling
wendungs- zulagen- als (im)
gruppe gruppe
_____________________________________________________________________
PT 5 A Bautruppführer 784 818
_____________________________________________________________________
Dienst des Facharbeiters als
Vorarbeiter, der im
PT 7 A einschlägigen Lehrberuf 392 409
verwendet wird und mit der
Überwachung der Tätigkeit
anderer Arbeiter beauftragt ist
_____________________________________________________
B Omnibuslenkerdienst 1 909 991
_____________________________________________________________________
PT 8 A Omnibuslenkerdienst 1 909 991
_____________________________________________________
B Landzustelldienst, Codierer bei
automatischen Verteilanlagen 392 409
… 4 unveränderte Absätze
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 beziehungsweise Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und gegebenenfalls § 82d Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 82d Abs. 3 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
§ 84geändertAbs 1
… 3 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 84.
(1) Das Gehalt des Beamten des Krankenpflegedienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
----------------------------------------------------------
in der
Gehalts- K 6 K 5 K 4 K 3 K 2 K 1
stufe ---------------------------------------------------------- Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 13 457 14 747 087 15 190 17 784 381 15 843 18 549 16 154 849 18 047 823
2 13 724 15 148 14 354 15 605 18 271 799 16 628 18 580 276 19 057 17 343 19 379
3 13 989 15 551 14 619 16 021 18 759 220 16 710 19 566 17 102 837 19 111 933
4 14 257 15 954 887 16 436 19 246 640 17 577 19 641 143 20 074 18 333 20 486
5 14 524 16 356 16 851 19 734 18 052 15 154 17 059 17 576 20 173 583 18 828 21 040
6 14 791 16 759 15 427 17 266 20 222 19 029 480 18 008 21 268 092 19 847 22 183
7 15 058 17 161 705 17 681 20 710 899 18 441 21 601 20 008 22 363 868 23 325
8 15 398 17 679 16 060 18 214 439 18 997 22 254 21 337 20 986 23 459 888 24 468
9 15 739 18 196 16 416 18 747 21 964 21 964 24 555 978 19 553 22 908 22 908 25 611
10 16 080 18 714 771 19 281 22 590 22 942 25 650 519 20 110 23 561 23 929 26 753
11 16 421 19 231 19 814 23 218 23 920 26 746 17 127 20 058 20 666 24 216 24 949 27 896
12 16 762 19 749 17 483 20 349 23 844 598 21 224 24 898 27 841 869 25 969 29 038
13 17 102 20 266 20 881 24 470 837 21 137 21 779 25 877 28 936 522 26 990 30 180
14 17 443 20 913 18 193 21 549 25 254 812 22 476 26 854 30 032 340 28 009 31 323
15 17 784 21 560 18 549 22 215 26 039 487 23 170 27 833 31 128 159 29 030 32 467
16 18 125 22 207 22 882 26 822 28 810 32 223 904 23 162 23 866 27 975 30 049 33 609
17 18 467 22 853 19 261 23 549 27 606 29 789 33 319 836 24 562 28 793 31 070 34 752
18 18 807 23 501 19 616 24 216 28 390 30 767 34 414 512 25 257 29 611 32 090 35 894
19 19 148 24 148 24 882 29 172 31 745 35 509 971 25 186 25 952 30 426 33 110 37 036
20 19 489 24 794 20 327 25 549 29 956 32 723 36 604 860 26 648 31 244 34 130 38 178
(2) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.
§ 84bgeändertAbs 2 Z 1 bis Z 3
Pflegedienst-Chargenzulage
§ 84b.
(1) Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten 1 920 2.003 S,
2. für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrhebammen und Medizinischtechnische Oberassistentinnen (Medizinisch-technische Oberassistenten) 2 471 2.577 S,
3. für Oberinnen (Pflegevorsteher) und Leitende medizinischtechnische Oberassistentinnen (Leitende medizinisch-technische Oberassistenten) 3 020 3.150 S.
§ 84cgeändert nie in Kraft getreten
Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes
§ 84c.
(1) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt
1. 1 418 1.479 S in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8,
2. 1 613 1.682 S im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren Gehaltsstufen.
(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
§ 85bgeändertAbs 1
§ 85b.
(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volks- und Hauptschulen um 430 448 S.
(2) Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6.
§ 85dgeändertAbs 1; Abs 2 Z 1
§ 85d.
(1) Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 2 060 2.149 S.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sowie der § 77 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Höhe der Truppendienstzulage 461 481 S beträgt und
2. sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im § 77 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünffache des im § 77 Abs. 1 genannten Betrages erhöht.
(3) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.
§ 86geändertAbs 2; Abs 3
… 10 unveränderte Absätze
§ 86.
(1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:
1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und
Berufsoffiziere
a) in den Verwendungsgruppen E und D
--------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe E, in der Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III Dienstklasse III
--------------------------------------------------------------------
die Gehaltsstufe Schilling die Gehaltsstufe Schilling
--------------------------------------------------------------------
19 13 036 666 18 15 965 16 651
20 13 188 818 19 16 706 17 424
b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2
… 6 unveränderte Absätze
--------------------------------------------------------------------
die Gehaltsstufe
in der -----------------------------------------------------
Dienst- 10 9 7
klasse -----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
IV 21 882 22 823 - -
V 26 550 27 692 - -
VI 33 496 34 936 - -
VII 47 318 49 353 - -
VIII - 63 345 66 069 -
IX - - 76 171 79 446
2. Beamte in handwerklicher Verwendung
… 8 unveränderte Absätze
--------------------------------------------------------------------
in der Dienstklasse
-----------------------------------------------------
in der IV III
Gehalts- -----------------------------------------------------
stufe P1 P2 P3 P4 P5
-----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
10 21 882 22 823 - - - -
18 - 17 138 16 431 15 965 651 - -
19 - 17 009 16 706 740 17 424 14 060 690 13 036 666
20 - - - 14 256 886 13 188 818
3. Universitäts(Hochschul)professoren
… 8 unveränderte Absätze
--------------------------------------------------------------------
für
-----------------------------------------------------
in der Außerordentliche Ordentliche
Gehalts- Universitätsprofessoren Universitäts(Hochschul)
stufe professoren
-----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
11 - 63 237 65 956
16 56 868 59 313 -
4. Lehrer
… 6 unveränderte Absätze
--------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
die -------------------------------------------------------------
Ge- L 3 L 2b 1 L 2b 2 L 2b 3 L 2a 1 L 2a 2 L 1 L PA
halts- -------------------------------------------------------------
stufe Schilling
--------------------------------------------------------------------
18 22 251 27 660 29 918 30 478 32 330 37 179 23 208 28 849 31 204 31 789 33 720 38 778 - -
19 23 111 28 758 31 080 31 640 24 105 29 995 32 416 33 518 38 667 45 750 52 154 001 34 959 40 330 47 717 54 397
20 - - - - - - 48 054 54 581 50 120 56 928
5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes
… 6 unveränderte Absätze
--------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
die -----------------------------------------------------
Gehalts- S 2 S 1
stufe -----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
11 47 519 58 349 49 562 60 858
6. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
… 6 unveränderte Absätze
--------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der -------------------------------------------------------------
Ge- PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5
halts- -------------------------------------------------------------
stufe Schilling
--------------------------------------------------------------------
18 14 794 18 083 15 430 18 860 22 537 24 500 861 19 671 23 506 25 554
19 15 001 18 575 646 19 387 374 20 221 - -
--------------------------------------------------------------------
… 5 unveränderte Absätze
in der Verwendungsgruppe
in der -------------------------------------------------------------
Ge- PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
halts- -------------------------------------------------------------
stufe Schilling
--------------------------------------------------------------------
18 28 468 30 299 32 415 38 430 29 692 31 602 33 809 40 082
19 - - - -
(3) Staatsanwälten, die dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehören, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 256 3.396 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Abs. 3 ist auch auf die im § 43 Abs. 2 genannten Staatsanwälte anzuwenden, wenn ihre gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 3 erforderliche Dauer erreicht.
§ 94geändert nie in Kraft getretenÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 4 (neu)
§ 94.
(1) Wird ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, auf den § 64a anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage
1. gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 oder
2. gemäß § 60 Abs. 1 Z 1,
so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das ihm im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 ohne Anwendung des § 64a gebührt hätte.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt, das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus
1. dem Gehalt, das ihm gebühren würde, wenn er in der Verwendungsgruppe L 2a 1 geblieben wäre, und
2. der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 gebührt hätte.
(4) Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 oder gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 gebührt hätte.
Art. 4geändertAbs 3
… 9 unveränderte Absätze
Artikel IV
(Anm.: Zu § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sich vor dem 1. Jänner 1978 im Dienststand befunden hat, gebührt zu seinem Gehalt gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 eine ruhegnußfähige Ergänzungszulage auf den jeweiligen Gehalt der entsprechenden Gehaltsstufe des Gehaltes gemäß Abs. 3.
(2) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der vor dem 1. Jänner 1978 im Bezug einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 im Zusammenhang mit § 48 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung stand, gebührt ab 1. Jänner 1978 zu seinem Gehalt und einer allfälligen ruhegenußfähigen Ergänzungszulage gemäß Abs. 1 eine weitere ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der jeweiligen Dienstzulage gemäß § 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und der ihm vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten Verwendungszulage. Bei der Ermittlung der vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten Verwendungszulage ist der auf volle Schillingbeträge gerundete durchschnittliche Vorrückungsbetrag zwischen den Gehaltsstufen 8 und 13 aus dem Gehalt gemäß Abs. 3 heranzuziehen.
(3) Der Berechnung der Ergänzungszulage ist folgender Gehalt zugrunde zu legen:
--------------------------------------------------------------------
Gehalt
-----------------------------------------
Gehaltsstufe Schilling
--------------------------------------------------------------------
2 18 414 19 206
3 18 414 19 206
4 18 414 19 206
5 18 414 19 206
6 19 743 20 592
7 22 388 23 351
8 23 716 24 736
9 25 043 26 120
10 26 365 27 499
11 27 694 28 885
12 29 018 30 266
13 30 345 31 650
14 31 669 33 031
15 32 994 34 413
16 33 575 35 019
17 34 149 35 617
18 1. und 2. Jahr 34 722 36 215
18 ab 3. Jahr 35 300 36 818
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1981)