BGBl. I Nr. 113/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
… 4 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
5. Praxisschulen
Organisation der Praxisschulen
Paragraph 33 a, (1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen oder Hauptschulen sind Bundesschulen.
- Absatz 2,Neben den in Absatz eins, genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere öffentliche Schulen als Praxisschulen herangezogen werden.
- Absatz 3,Für Praxisschulen gemäß Absatz eins, finden die für die betreffende Schulart geltenden Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform, die Lehrer und die Klassenschülerzahl unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß Paragraph 23, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im Ressourcenplan (Paragraphen 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.
… 3 unveränderte Absätze
Abschnitt römisch zwei
Akademien
1. Berufspädagogische Akademien
Paragraph 110, Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe,
- Ziffer einsPersonen, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Berufsschullehrers, des Lehrers für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, des Lehrers für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie des Lehrers für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) auszuüben, und
- Ziffer 2in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Ziffer eins,) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Ziffer eins, genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.
Paragraph 111, Aufbau der Berufspädagogischen Akademien
- Absatz eins,Das Diplomstudium (Erstausbildung) an Berufspädagogischen Akademien umfasst sechs Semester.
- Absatz 2,Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.
- Absatz 3,Für jede Berufspädagogische Akademie sind zur schulpraktischen Ausbildung geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen.
- Absatz 4,Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:
- Litera aAbteilung für das Lehramt für Berufsschulen,
- Litera bAbteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht,
- Litera cAbteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,
- Litera dAbteilung für das Lehramt für Textverarbeitung.
Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,) - Absatz 6,An den Berufspädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung zu dienen haben.Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,)
Paragraph 113, Aufnahmsvoraussetzungen
- Absatz eins,Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische
Akademie, Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen, ist:
- Litera afür allgemeinbildende und betriebswirtschaftlicheUnterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und eine einschlägige Ausbildung,
- Litera bfür die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung sowie der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
- Litera cfür die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
- Litera din allen Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.
- Absatz 2,Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.
- Absatz 3,Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist:
- Litera afür die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer einschlägigen höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt, wenn jedoch eine solche nicht besteht, die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung und der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
- Litera bfür die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
- Litera cin beiden Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.
- Absatz 4,Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.
- Absatz 5,Die Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien auf der Grundlage der Absatz eins bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen zu treffen.
Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,)
Diplomprüfung für das Lehramt
Paragraph 114, (1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:
- Litera abeim Lehramt für Berufsschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen;
- Litera bbeim Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
- Litera cbeim Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
- Litera dbeim Lehramt für Textverarbeitung mit der Diplomprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).
- Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,)
Paragraph 115, Lehrer
- Absatz eins,Für jede Berufspädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2, anzuwenden.
- Absatz 2,Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, findet Anwendung.
Paragraph 116, Berufspädagogische Akademien des Bundes
Die öffentlichen Berufspädagogischen Akademien führen die Bezeichnung „Berufspädagogische Akademien des Bundes“. Zur näheren Kennzeichnung kann neben dieser Bezeichnung die Abteilung angeführt werden.
Paragraph 117, Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes
- Absatz eins,An jeder Berufspädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Berufspädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsleiter und der Lehrer der Berufspädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.
- Absatz 2,Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:
- Litera amit beschließender Stimme:der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates), in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische Akademie des Bundes liegt, als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;
- Litera bmit beratender Stimme:der Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die berufsbildenden Schulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Berufspädagogischen Akademie des Bundes und vier weitere vom Lehrerkollegium der Berufspädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden und je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammer des betreffenden Bundeslandes.
- Absatz 3,Die nach Absatz 2, Litera a, stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
- Absatz 4,Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Absatz 2, Litera a, stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Absatz 5,Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Absatz 6,Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes sind vom zuständigen Bundesminister durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.
2. Pädagogische Akademien
Aufgabe der Pädagogischen Akademien
Paragraph 118,
Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe,
- Ziffer einsPersonen, die eine höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Volksschullehrers, des Hauptschullehrers, des Sonderschullehrers und des Lehrers für Polytechnische Schulen auszuüben, und
- Ziffer 2in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Ziffer eins,) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Ziffer eins, genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.
Paragraph 119, Aufbau der Pädagogischen Akademien
- Absatz eins,Die Pädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:
- Ziffer einsAbteilung für das Lehramt für Volksschulen,
- Ziffer 2Abteilung für das Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen,
- Ziffer 3Abteilung für das Lehramt für Sonderschulen,
- Ziffer 4Abteilung für die Übungsschule,
- Ziffer 5Abteilung für die schulpraktische Ausbildung.
- Absatz 2,Die Studiengänge haben 6 Semester zu umfassen.
- Absatz 3,Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.
- Absatz 4,Jeder Pädagogischen Akademie ist eine Übungsschule einzugliedern. Diese kann umfassen: eine Volksschule, eine Hauptschule und eine Sonderschule. Neben den Übungsschulen sind geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen, wobei auch Polytechnische Schulen mit einzuschließen sind.
- Absatz 5,Die Übungsschule hat die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Die Besuchsschule hat insbesondere die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.
- Absatz 6,Die Übungsvolksschule ist als vierklassige Volksschule für die erste bis vierte Schulstufe zu führen; sie kann auch eine Vorschulstufe umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungsvolksschule darf 30 nicht übersteigen. Insoweit die Ausführungsgesetzgebung des Landes, in dem die Pädagogische Akademie ihren Standort hat, für Volksschulen keine Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern vorsieht (Paragraph 8 a, Absatz 3, Litera a,), kann der Leiter der Pädagogischen Akademie den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Bewegung und Sport an der Übungsvolksschule vorsehen.
- Absatz 7,Die Übungshauptschule umfaßt vier Schulstufen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Die Schüler einer Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in die Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen, in den übrigen Unterrichtsgegenständen ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungshauptschule darf 30 nicht übersteigen.
- Absatz 8,Eine Übungssonderschule hat eine mindestens dreiklassige Allgemeine Sonderschule sowie mindestens eine Klasse für mehrfach behinderte Kinder zu umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Übungssonderschule darf höchstens 15 betragen, in Klassen mit mehrfach behinderten Kindern höchstens 10.
- Absatz 8 a,Übungsschulen können auch als ganztägige Schulen geführt werden.
- Absatz 8 b,In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in Übungsvolksschulen Sprachförderkurse geführt werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufenübergreifend geführt werden. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 5, sind anzuwenden.
- Absatz 9,An den Pädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung zu dienen haben.
- Absatz 10,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,)
Paragraph 121, Aufnahmsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule. Ferner ist die körperliche Eignung für die Ausbildung an der Pädagogischen Akademie nachzuweisen.
Diplomprüfung für das Lehramt
Paragraph 122,
- Absatz eins,Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt ab:
- Litera abeim Lehramt für Volksschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen;
- Litera bbeim Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen;
- Litera cbeim Lehramt für Sonderschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.
Sofern die Ausbildung im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfasst, hat sich die Diplomprüfung auf diesen Bereich zu beschränken.Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,)
Paragraph 123, Lehrer
- Absatz eins,Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellen.
- Absatz 2,Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
- Absatz 3,Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule mit der Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den Klassen der Übungshauptschule und der Übungssonderschule mit der Hauptschule vergleichbarer Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen.
- Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, findet Anwendung.
- Absatz 5,An ganztägigen Übungsschulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.
Paragraph 124, Pädagogische Akademien des Bundes.
- Absatz eins,Die öffentlichen Pädagogischen Akademien haben die Bezeichnung „Pädagogische Akademien des Bundes“ unter Anführung des Bundeslandes, in dem sie errichtet sind, zu führen.
- Absatz 2,An jeder Pädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Pädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsleiter und der Lehrer der Pädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.
- Absatz 3,Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:
- Litera amit beschließender Stimme:Der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates) als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;
- Litera bmit beratender Stimme:Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Pädagogischen Akademie des Bundes und drei weitere vom Lehrerkollegium der Pädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden.
- Absatz 4,Die nach Absatz 3, Litera a, stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
- Absatz 5,Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Absatz 3, Litera a, stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Absatz 6,Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Absatz 7,Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes sind vom zuständigen Bundesministerium für Unterricht durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.
3. Pädagogische Institute
Aufgabe der Pädagogischen Institute
Paragraph 125,
Die Pädagogischen Institute haben die Aufgabe,
- Ziffer einsPersonen mit abgeschlossener Erstausbildung fortzubilden,
- Ziffer 2Unterrichtspraktikanten gemäß Paragraph 11, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, in Lehrgängen zur konkreten Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis auszubilden,
- Ziffer 3in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende Lehrer, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen des ersten Studienabschnittes der Erstausbildung auf den zweiten Studienabschnitt des betreffenden Lehramtsdiplomstudiums vorzubereiten und
- Ziffer 4in Kooperation mit den Berufspädagogischen Akademien bzw. mit den Pädagogischen Akademien Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in einem Aufbaustudium unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 110, 113, 114, 118, 121 und 122 zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.
Aufbau der Pädagogischen Institute
Paragraph 126,
- Absatz eins,Die Pädagogischen Institute sind in folgende Abteilungen zu gliedern:
- Litera aAbteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen,
- Litera bAbteilung für Lehrer an Berufsschulen,
- Litera cAbteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen (die auch der Fortbildung der Lehrer an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik dient),
- Litera dAbteilung für Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen die Berufsschullehrer).
Die Einrichtung einzelner Abteilungen kann entfallen, wenn im betreffenden Bundesland diese Abteilungen an einem anderen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Institut bestehen. - Absatz 2,Die Bildungsaufgaben der Pädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare und Übungen zu erfüllen, die auch abteilungsübergreifend geführt werden können, sofern dies vom Inhalt der Veranstaltung zweckmäßig ist; sie können auch im Zusammenwirken mit Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten und Hochschulen sowie mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung durchgeführt werden.
Lehrer
Paragraph 127,
- Absatz eins,Für jede Abteilung ist ein Leiter zu bestellen. In begründeten Fällen kann ein Leiter mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut werden.
- Absatz 2,Die Leitung des Pädagogischen Institutes obliegt abwechselnd jeweils einem Leiter einer Abteilung für die Höchstdauer von drei Jahren in der im Paragraph 126, Absatz eins, genannten Reihenfolge der Abteilungen; ist der Leiter einer Abteilung mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut, bleibt in der Reihenfolge die weitere Abteilung außer Betracht.
- Absatz 3,Für jedes Pädagogische Institut sind die erforderlichen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2, anzuwenden.
- Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, findet Anwendung.
Pädagogische Institute des Bundes
Paragraph 128,
Die vom Bund erhaltenen Pädagogischen Institute haben die Bezeichnung „Pädagogische Institute des Bundes“ unter Anführung des Bundeslandes, in dem sie errichtet sind, zu führen.
… 4 unveränderte Absätze
… 82 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Paragraph 131 e, (1) Zur Vorbereitung der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der Pflichtschullehrer im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Studien an Akademien und über die Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe können Versuche an Akademien durchgeführt werden. Die Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister darf nur dann erfolgen, wenn die Bedeckung der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, die erforderlichen organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen und die Evaluierungs- und Planungskommission positiv Stellung genommen hat. Der Versuch an einer Akademie bedarf eines Antrages oder der Anhörung der Studienkommission der Akademie, an der das Studium durchgeführt wird. Wird ein Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die Anhörung aller beteiligten Akademien erforderlich. Dem örtlich zuständigen Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten den jeweils kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Stellen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Durchführung eines Versuches an einer Akademie ist an der betreffenden Akademie auf geeignete Weise kundzumachen.
- Absatz 2,Für Schulversuche im Sinne des Absatz eins, ist Paragraph 7, Absatz eins bis 4, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
Artikel römisch sieben
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,)
- Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel römisch eins, Ziffer 66, dieses Bundesgesetzes ernannte Direktoren von öffentlichen Pädagogischen Instituten oder öffentlichen Berufspädagogischen Instituten sowie im Hinblick auf den zweiten Halbsatz des ersten Satzes des Paragraph 127, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 66, geltenden Fassung ernannte Abteilungsvorstände an öffentlichen Instituten sind mit Wirkung vom 1. September 1983 zu Leitern einer Abteilung des öffentlichen Pädagogischen Institutes des betreffenden Bundeslandes gemäß Paragraph 126, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 66, zu bestellen. Hiebei ist auf ihre bisherige Verwendung und auf ihre Ausbildung Bedacht zu nehmen.
- Absatz 2,Den gem. Absatz eins, bestellten Abteilungsvorständen gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage, solange das Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage niedriger ist als das bis zum 31. August 1983 gebührende Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage in der Höhe des entsprechenden Unterschiedsbetrages; sie ist nach Maßgabe des Erreichens der Höhe des bisherigen Gehalts einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage einzuziehen. Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages ist beim bisherigen Gehalt und den zu berücksichtigenden Zulagen die Erhöhung um jenen Hundertsatz zu berücksichtigen, um den sich das geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf erhöht.
- Absatz 3,Das Pädagogische Institut der Stadt Wien und das Pädagogische Institut des Landes Tirol gelten als mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,.