Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen 6 Ob 598/90 (31.Mai 1990), 7 Ob 519/91 (21.März 1991) und 7 Ob 568/91 (4.September 1991) die Ansicht vertreten, Unterhaltsvorschüsse seien zu versagen, wenn das Eigeneinkommen des Kindes den in § 6 Abs 1 UVG angeführten Richtsatz überschreitet. Diese Ansicht entspricht aber nicht mehr der herrschenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Sie steht im Ergebnis mit den Entscheidungen 8 Ob 550/90 (29.März 1990), 8 Ob 504/91 (31.Jänner 1991), 1 Ob 521/91 (29.März 1991) und 2 Ob 586/91 (5.Februar 1992) im Widerspruch und wurde in der eingehend begründeten Entscheidung 4 Ob 549/91 (8.Oktober 1991) ausdrücklich abgelehnt. In der zuletzt angeführten Entscheidung wurde ausgeführt, die starre Grenze des § 6 UVG lasse sich am ehesten als bloß fiskalische Auszahlungsgrenze erklären, mangels jeglicher Anhaltspunkte im Gesetz sei sie aber nicht als Unterhaltsgrenze zu verstehen. Eine Einstellung der Vorschüsse komme nicht schon dann in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Kindes den im § 6 Abs 1 UVG genannten Richtsatz überschreite, sondern erst dann, wenn das Eigeneinkommen des Kindes so hoch sei, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht mehr bestehe. Die gleiche Ansicht wurde auch in den Entscheidungen 3 Ob 558/91 (23.Oktober 1991) und 8 Ob 649/91 (16.Jänner 1992) vertreten.Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen 6 Ob 598/90 (31.Mai 1990), 7 Ob 519/91 (21.März 1991) und 7 Ob 568/91 (4.September 1991) die Ansicht vertreten, Unterhaltsvorschüsse seien zu versagen, wenn das Eigeneinkommen des Kindes den in Paragraph 6, Absatz eins, UVG angeführten Richtsatz überschreitet. Diese Ansicht entspricht aber nicht mehr der herrschenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Sie steht im Ergebnis mit den Entscheidungen 8 Ob 550/90 (29.März 1990), 8 Ob 504/91 (31.Jänner 1991), 1 Ob 521/91 (29.März 1991) und 2 Ob 586/91 (5.Februar 1992) im Widerspruch und wurde in der eingehend begründeten Entscheidung 4 Ob 549/91 (8.Oktober 1991) ausdrücklich abgelehnt. In der zuletzt angeführten Entscheidung wurde ausgeführt, die starre Grenze des Paragraph 6, UVG lasse sich am ehesten als bloß fiskalische Auszahlungsgrenze erklären, mangels jeglicher Anhaltspunkte im Gesetz sei sie aber nicht als Unterhaltsgrenze zu verstehen. Eine Einstellung der Vorschüsse komme nicht schon dann in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Kindes den im Paragraph 6, Absatz eins, UVG genannten Richtsatz überschreite, sondern erst dann, wenn das Eigeneinkommen des Kindes so hoch sei, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht mehr bestehe. Die gleiche Ansicht wurde auch in den Entscheidungen 3 Ob 558/91 (23.Oktober 1991) und 8 Ob 649/91 (16.Jänner 1992) vertreten.
Entscheidend ist daher, ob Sabine G***** gegenüber ihrem Vater noch einen Unterhaltsanspruch hat, oder ob sie bereits selbsterhaltungsfähig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fällt auch die Lehrlingsentschädigung unter jene Einkünfte, die nach § 140 Abs 3 ABGB zu berücksichtigen sind, sie ist - sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer BetrachtEntscheidend ist daher, ob Sabine G***** gegenüber ihrem Vater noch einen Unterhaltsanspruch hat, oder ob sie bereits selbsterhaltungsfähig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fällt auch die Lehrlingsentschädigung unter jene Einkünfte, die nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu berücksichtigen sind, sie ist - sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht
bleibt - Eigeneinkommen des Kindes (Pichler in Rummel2, ABGB, Rz 11 und 11 a zu § 140; JBl 1991, 41; 2 Ob 586/91 uva).bleibt - Eigeneinkommen des Kindes (Pichler in Rummel2, ABGB, Rz 11 und 11 a zu Paragraph 140,; JBl 1991, 41; 2 Ob 586/91 uva).
Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dürfen nicht zu einer einseitigen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen (und nicht auch des anderen Elternteiles) führen, sie sind vielmehr auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen anzurechnen (6 Ob 624/90; 3 Ob 547/90; 5 Ob 513/91; 2 Ob 586/91 ua). Bei einer bereits 16jährigen Minderjährigen ist der geschuldete Betreuungsaufwand mit erheblich geringerem Geldwert zu veranschlagen, als der zur Deckung der anderen Bedürfnisse erforderliche Geldbetrag. Ohne Verletzung der Rechte des Geldunterhaltspflichtigen kann daher von einem Verhältnis von 2 : 1 zu seinen Lasten ausgegangen werden (vgl 5 Ob 513/91; 8 Ob 649/91; 2 Ob 586/91 ua).Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dürfen nicht zu einer einseitigen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen (und nicht auch des anderen Elternteiles) führen, sie sind vielmehr auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen anzurechnen (6 Ob 624/90; 3 Ob 547/90; 5 Ob 513/91; 2 Ob 586/91 ua). Bei einer bereits 16jährigen Minderjährigen ist der geschuldete Betreuungsaufwand mit erheblich geringerem Geldwert zu veranschlagen, als der zur Deckung der anderen Bedürfnisse erforderliche Geldbetrag. Ohne Verletzung der Rechte des Geldunterhaltspflichtigen kann daher von einem Verhältnis von 2 : 1 zu seinen Lasten ausgegangen werden vergleiche 5 Ob 513/91; 8 Ob 649/91; 2 Ob 586/91 ua).
Im vorliegenden Fall steht der Jugendlichen die Lehrlingsentschädigung von durchschnittlich S 3.617 zur Verfügung. Geht man von Unterhaltsbedürfnissen im Gegenwert von S 7.000 aus, so verbleibt ein nicht durch Eigeneinkommen gedeckter Unterhaltsbedarf von S 3.383. Davon entfallen 2/3 auf den Geldunterhalt, so daß sich noch ein Anspruch von S 2.255,33 ergeben würde. Eine Herabsetzung des Unterhaltsvorschusses von S 1.600 kommt daher derzeit unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.