Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlass der zulässigen Revision erwogen:
1. Die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung setzt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass das strittige Recht oder Rechtsverhältnis für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell ist und dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht (1 Ob 130/02b; 1 Ob 43/05p; 1 Ob 8/07v; 10 Ob 6/07s; RIS-Justiz RS0039600). Diese beiden Erfordernisse treten beim Zwischenfeststellungsantrag an die Stelle des rechtlichen Interesses nach § 228 ZPO (10 Ob 6/07s). Sie sind vom Antragsteller darzutun, es sei denn, dass sie aufgrund der Sachlage klar erkennbar sind (1 Ob 8/07v; 10 Ob 6/07s; RIS-Justiz RS0034336, RS0039468). Ihr Vorliegen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0039444). Fehlt auch nur eine der beiden Voraussetzungen, ist der Zwischenantrag unzulässig, was auch noch vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen ist. In einem solchem Fall ist der Zwischenantrag auf Feststellung unter Aufhebung der meritorischen Entscheidungen der Vorinstanzen mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl 5 Ob 546/86; 3 Ob 9/89; 9 ObA 65/98v; 4 Ob 59/02h; RIS-Justiz RS0039548, RS0039747; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO³ § 236 Rz 5).1. Die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung setzt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass das strittige Recht oder Rechtsverhältnis für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell ist und dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht (1 Ob 130/02b; 1 Ob 43/05p; 1 Ob 8/07v; 10 Ob 6/07s; RIS-Justiz RS0039600). Diese beiden Erfordernisse treten beim Zwischenfeststellungsantrag an die Stelle des rechtlichen Interesses nach Paragraph 228, ZPO (10 Ob 6/07s). Sie sind vom Antragsteller darzutun, es sei denn, dass sie aufgrund der Sachlage klar erkennbar sind (1 Ob 8/07v; 10 Ob 6/07s; RIS-Justiz RS0034336, RS0039468). Ihr Vorliegen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0039444). Fehlt auch nur eine der beiden Voraussetzungen, ist der Zwischenantrag unzulässig, was auch noch vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen ist. In einem solchem Fall ist der Zwischenantrag auf Feststellung unter Aufhebung der meritorischen Entscheidungen der Vorinstanzen mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen vergleiche 5 Ob 546/86; 3 Ob 9/89; 9 ObA 65/98v; 4 Ob 59/02h; RIS-Justiz RS0039548, RS0039747; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO³ Paragraph 236, Rz 5).
2. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist der Zwischenantrag auf Feststellung schon deshalb unzulässig, weil das strittige Rechtsverhältnis für die Entscheidung in der Hauptsache aus folgenden, im bisherigen Verfahrensverlauf unbeachtet gebliebenen Gründen nicht präjudiziell sein kann:
a) Die klagende Partei hat in der Hauptsache bereits zum dritten Mal vom Beklagten die Räumung und Übergabe der den Gegenstand des Vergleichs vom 10. 7. 1997 bildenden Hütte begehrt. Dabei stützte sie sich stets auf die Behauptungen, dass die Hütte in ihrem Eigentum stehe, vom Beklagten titellos benützt werde und der im Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt abgeschlossene Vergleich nicht rechtswirksam geworden sei. Zuletzt wurde dieses Begehren im Verfahren 3 C 489/00g des Bezirksgerichts Spittal an der Drau mit Urteil vom 27. 7. 2000 rechtskräftig abgewiesen.
Materiell rechtskräftigen Entscheidungen kommt Einmaligkeitswirkung zu (3 Ob 53/06z; RIS-Justiz RS0041115; Rechberger in Rechberger, ZPO³ § 411 Rz 1; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² III § 411 Rz 15). Diese schließt zwischen gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt ist, aus und verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren (7 Ob 44/02z; 3 Ob 53/06z; vgl RIS-Justiz RS0041115, auch RS0041340; Fasching/Klicka aaO § 411 Rz 15). Die Identität des Anspruchs, bei der eine neue Klage ausgeschlossen ist, liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteils gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozess festgestellten entsprechen (2 Ob 358/97d; vgl RIS-Justiz RS0039347; Rechberger aaO § 411 Rz 7; Fasching/Klicka aaO § 411 Rz 43). Wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll, sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung der rechtskräftigen Entscheidung heranzuziehen (2 Ob 358/97d; RIS-Justiz RS0041357 [T9]). Die rechtskräftige Verneinung des geltend gemachten Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den „maßgeblichen Sachverhalt" - beschränkt, hindert aber nicht die Geltendmachung desselben Begehrens aus anderen rechtserzeugenden Tatsachen (1 Ob 201/02v; 6 Ob 18/06z; RIS-Justiz RS0039843 [T3, T11 und T13], RS0041582 [T5]; Rechberger aaO § 411 Rz 10 mwN; Fasching/Klicka aaO § 411 Rz 74).Materiell rechtskräftigen Entscheidungen kommt Einmaligkeitswirkung zu (3 Ob 53/06z; RIS-Justiz RS0041115; Rechberger in Rechberger, ZPO³ Paragraph 411, Rz 1; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² III Paragraph 411, Rz 15). Diese schließt zwischen gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt ist, aus und verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren (7 Ob 44/02z; 3 Ob 53/06z; vergleiche RIS-Justiz RS0041115, auch RS0041340; Fasching/Klicka aaO Paragraph 411, Rz 15). Die Identität des Anspruchs, bei der eine neue Klage ausgeschlossen ist, liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteils gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozess festgestellten entsprechen (2 Ob 358/97d; vergleiche RIS-Justiz RS0039347; Rechberger aaO Paragraph 411, Rz 7; Fasching/Klicka aaO Paragraph 411, Rz 43). Wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll, sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung der rechtskräftigen Entscheidung heranzuziehen (2 Ob 358/97d; RIS-Justiz RS0041357 [T9]). Die rechtskräftige Verneinung des geltend gemachten Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den „maßgeblichen Sachverhalt" - beschränkt, hindert aber nicht die Geltendmachung desselben Begehrens aus anderen rechtserzeugenden Tatsachen (1 Ob 201/02v; 6 Ob 18/06z; RIS-Justiz RS0039843 [T3, T11 und T13], RS0041582 [T5]; Rechberger aaO Paragraph 411, Rz 10 mwN; Fasching/Klicka aaO Paragraph 411, Rz 74).
b) Tragende Begründung für die Abweisung des Klagebegehrens im Verfahren 3 C 489/00g des Bezirksgerichts Spittal an der Drau war der Vergleich vom 10. 7. 1997. Der Vollversammlungsbeschluss vom 31. 1. 1998 und der später ersatzlos behobene Bescheid der Agarbezirksbehörde vom 29. 3. 2000 waren zwar nicht Gegenstand ausdrücklicher Feststellungen; ihr Vorliegen wurde aber in der rechtlichen Beurteilung unterstellt.
Die klagende Partei hat in der Hauptsache des nunmehrigen Rechtsstreits versucht, sich von dieser Tatsachengrundlage abzugrenzen und als neues Sachverhaltselement den Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 23. 5. 2002 (Zurückweisung des Genehmigungsantrags) sowie das Erkenntnis des Landesagrarsenats (Zurückweisung der gegen den Bescheid erhobenen Berufung des Beklagten) in das Verfahren eingebracht. Damit sei nunmehr „rechtskräftig und bindend festgelegt", dass der Vergleich nicht genehmigungsfähig sei.
An jenem „maßgeblichen Sachverhalt", den das Gericht des Vorprozesses der Abweisung des Klagebegehrens zugrundegelegt hat, ist dadurch aber keine Änderung eingetreten: Auch damals lag keine agrarbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts vor. Das Argument der klagenden Partei, die „Zurückweisung" ihrer beiden früheren Räumungsklagen sei nach der damaligen Sachlage gerechtfertigt gewesen, weil ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft die Parteien so lange binde, als ihnen nicht von der zuständigen Behörde die Genehmigung versagt werde (ON 8 S 7), widerspricht ihrem eigenen, in sämtlichen Verfahren vertretenen Prozessstandpunkt, wonach der Vergleich schon mangels Zustimmung der Vollversammlung unwirksam sei. Bedurfte der Vergleich als primäre Voraussetzung seiner materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Zustimmung der Vollversammlung - dies ist in dritter Instanz auch nicht mehr strittig -, so lag nach deren ablehnenden Beschluss ein unter der Suspensivbedingung der agrarbehördlichen Genehmigung abgeschlossener Vertrag gar nicht vor. Ein die Parteien bis zur verwaltungsbehördlichen Entscheidung bindender Schwebezustand wurde unter diesen Umständen nicht erreicht. Dies und nichts anderes hat auch die Agrarbezirksbehörde in der Begründung ihres den Genehmigungsantrag zurückweisenden Bescheids zum Ausdruck gebracht. Darauf, ob das Gericht des Vorprozesses die Wirksamkeit des Vergleichs rechtlich richtig beurteilt hat, kommt es aber bei der Prüfung der Rechtskraftwirkung seiner Entscheidung nicht an (vgl 5 Ob 236/06a mwN).An jenem „maßgeblichen Sachverhalt", den das Gericht des Vorprozesses der Abweisung des Klagebegehrens zugrundegelegt hat, ist dadurch aber keine Änderung eingetreten: Auch damals lag keine agrarbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts vor. Das Argument der klagenden Partei, die „Zurückweisung" ihrer beiden früheren Räumungsklagen sei nach der damaligen Sachlage gerechtfertigt gewesen, weil ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft die Parteien so lange binde, als ihnen nicht von der zuständigen Behörde die Genehmigung versagt werde (ON 8 S 7), widerspricht ihrem eigenen, in sämtlichen Verfahren vertretenen Prozessstandpunkt, wonach der Vergleich schon mangels Zustimmung der Vollversammlung unwirksam sei. Bedurfte der Vergleich als primäre Voraussetzung seiner materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Zustimmung der Vollversammlung - dies ist in dritter Instanz auch nicht mehr strittig -, so lag nach deren ablehnenden Beschluss ein unter der Suspensivbedingung der agrarbehördlichen Genehmigung abgeschlossener Vertrag gar nicht vor. Ein die Parteien bis zur verwaltungsbehördlichen Entscheidung bindender Schwebezustand wurde unter diesen Umständen nicht erreicht. Dies und nichts anderes hat auch die Agrarbezirksbehörde in der Begründung ihres den Genehmigungsantrag zurückweisenden Bescheids zum Ausdruck gebracht. Darauf, ob das Gericht des Vorprozesses die Wirksamkeit des Vergleichs rechtlich richtig beurteilt hat, kommt es aber bei der Prüfung der Rechtskraftwirkung seiner Entscheidung nicht an vergleiche 5 Ob 236/06a mwN).
c) Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, dass dem die Hauptsache bildenden neuerlichen Räumungsbegehren der klagenden Partei aufgrund des im Verfahren 3 C 489/00g des Bezirksgerichts Spittal an der Drau ergangenen Urteils das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen steht. Die Frage nach der Rechtskraftwirkung des Zurückweisungsbeschlusses aus dem früheren Verfahren 3 C 1207/98i kann unter diesen Umständen auf sich beruhen. Eine (auch den Obersten Gerichtshof) gemäß § 42 Abs 3 JN bindende, das Prozesshindernis verneinende Entscheidung der Vorinstanzen (vgl 8 Ob 13/07f; Mayr in Rechberger, ZPO³ § 42 JN Rz 11) liegt im erörterten Zusammenhang nicht vor. Das Erstgericht hatte die Klage zwar zunächst mit Beschluss vom 8. 7. 2004 wegen res iudicata zurückgewiesen, dies jedoch - trotz Wiedergabe der Ergebnisse der beiden Vorverfahren - ausschließlich wegen des seiner Ansicht nach dieses Prozesshindernis begründenden Vergleichs (ON 12). Nur unter diesem Gesichtspunkt wurde der Zurückweisungsbeschluss vom Rekursgericht überprüft; er wurde (ersatzlos) aufgehoben (ON 21).c) Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, dass dem die Hauptsache bildenden neuerlichen Räumungsbegehren der klagenden Partei aufgrund des im Verfahren 3 C 489/00g des Bezirksgerichts Spittal an der Drau ergangenen Urteils das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen steht. Die Frage nach der Rechtskraftwirkung des Zurückweisungsbeschlusses aus dem früheren Verfahren 3 C 1207/98i kann unter diesen Umständen auf sich beruhen. Eine (auch den Obersten Gerichtshof) gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN bindende, das Prozesshindernis verneinende Entscheidung der Vorinstanzen vergleiche 8 Ob 13/07f; Mayr in Rechberger, ZPO³ Paragraph 42, JN Rz 11) liegt im erörterten Zusammenhang nicht vor. Das Erstgericht hatte die Klage zwar zunächst mit Beschluss vom 8. 7. 2004 wegen res iudicata zurückgewiesen, dies jedoch - trotz Wiedergabe der Ergebnisse der beiden Vorverfahren - ausschließlich wegen des seiner Ansicht nach dieses Prozesshindernis begründenden Vergleichs (ON 12). Nur unter diesem Gesichtspunkt wurde der Zurückweisungsbeschluss vom Rekursgericht überprüft; er wurde (ersatzlos) aufgehoben (ON 21).
3. Das Prozesshindernis der Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils ist jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen (§§ 230 Abs 3, 411 Abs 2 ZPO). Liegt es vor, ist das Verfahren nichtig und die Klage ist zurückzuweisen (2 Ob 358/97d; 3 Ob 53/06z mwN; Rechberger aaO § 411 Rz 2; Fasching/Klicka aaO § 411 Rz 15). Im gegenwärtigen Verfahrensstadium kann das Prozesshindernis aber (noch) nicht als Nichtigkeitsgrund wahrgenommen werden, weil nicht das in der Hauptsache gestellte Räumungsbegehren, sondern nur der Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei Gegenstand der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist. Dem Zwischenfeststellungsantrag fehlt es jedoch an der ebenfalls von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzung der Präjudizialität für die Entscheidung im Hauptverfahren, wenn dieses wegen des Prozesshindernisses der rechtskräftig entschiedenen Sache mit einem nicht sanierbaren Nichtigkeitsgrund behaftet ist, der zwingend zur Zurückweisung der Klage führen muss.3. Das Prozesshindernis der Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils ist jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen (Paragraphen 230, Absatz 3, 411, Absatz 2, ZPO). Liegt es vor, ist das Verfahren nichtig und die Klage ist zurückzuweisen (2 Ob 358/97d; 3 Ob 53/06z mwN; Rechberger aaO Paragraph 411, Rz 2; Fasching/Klicka aaO Paragraph 411, Rz 15). Im gegenwärtigen Verfahrensstadium kann das Prozesshindernis aber (noch) nicht als Nichtigkeitsgrund wahrgenommen werden, weil nicht das in der Hauptsache gestellte Räumungsbegehren, sondern nur der Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei Gegenstand der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist. Dem Zwischenfeststellungsantrag fehlt es jedoch an der ebenfalls von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzung der Präjudizialität für die Entscheidung im Hauptverfahren, wenn dieses wegen des Prozesshindernisses der rechtskräftig entschiedenen Sache mit einem nicht sanierbaren Nichtigkeitsgrund behaftet ist, der zwingend zur Zurückweisung der Klage führen muss.
Aus Anlass der Revision sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Zwischenantrag auf Feststellung aufzuheben und der Zwischenantrag ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem sinngemäß anzuwendenden § 51 Abs 1 ZPO (3 Ob 9/89 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf dem sinngemäß anzuwendenden Paragraph 51, Absatz eins, ZPO (3 Ob 9/89 ua).
Der Beklagte hat bereits in seiner Replik auf den Zwischenfeststellungsantrag dessen Unzulässigkeit geltend gemacht und in diesem Zusammenhang auch die rechtskräftig beendeten Vorprozesse ins Treffen geführt. Ebenso hat er sowohl in seiner zweitinstanzlichen Rechtsmittelbeantwortung als auch in der Revision auf die Unzulässigkeit der Antragstellung hingewiesen. Es ist somit der klagenden Partei allein als Verschulden anzulasten, dass über den Zwischenantrag ein meritorisches Verfahren abgeführt worden ist. Anspruch auf Kostenersatz besteht aber nur für die diesem Verfahren gewidmeten Prozesshandlungen des Beklagten, wobei die Kosten für die Verrichtung der trotz des eingeschränkten Verhandlungsthemas auch der Hauptsache dienenden Tagsatzungen nur im Ausmaß des Anteils am Gesamtstreitwert (28 %) zu berücksichtigen sind. Der Schriftsatz vom 24. 10. 2005 war nicht zu honorieren; die Vergleichsausfertigung hätte in jeder der zahlreichen Tagsatzungen vorgelegt werden können.