RS0050307
Rechtssatz
18.10.1979Zivilrecht
Das Gesetz versagt eine Anfechtungsklage, wenn gegen den ursprünglichen Schuldner oder Mitverpflichteten noch Befriedigungsmöglichkeiten bestehen, sobald diese aber verschlossen sind, bleibt es dem Gläubiger überlassen, welche Wege er zu seiner Befriedigung …