RS0003457
Rechtssatz
1969 – zuletzt 12.04.2023Zivilrecht
Es ist ein Recht des Gläubigers, auf das für seine Forderung bestellte Pfandrecht zu verzichten. Wenn es sich um einen Simultanpfandgläubiger handelt, ist dieser befugt, jedes beliebige Pfandrecht aus der Haftung für seine Forderung zu entlassen, und zwar a …