RS0103125
Rechtssatz
21.02.1996Zivilrecht
Bildet der Anspruch eines durch einen Erlag Begünstigten aus einer zu seinen Gunsten erlegten Sicherheit, an der ihm ein Pfandrecht zusteht, den Gegenstand der Exekution, so ist, wenn es sich um Ansprüche auf Zahlung eines Geldbetrages handelt, die Exekutio …