RS0004671
Rechtssatz
22.05.1973Zivilrecht
Die durch § 370 Fall 2 EO normierte Notwendigkeit, das Urteil im Ausland zu vollstrecken, setzt voraus, daß der betreibende Gläubiger grundsätzlich die Durchsetzung seiner Forderung zunächst im Inland zu versuchen hat, ihm also nicht die Wahl freisteht, in …