RS0064281
Rechtssatz
1976 – zuletzt 03.09.2008Zivilrecht
Wer aus einer Zeit, zu der er von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben musste, verpflichtet war, eine Schuld des Gemeinschuldners als Bürge oder Mitschuldner zu bezahlen, ist berechtigt, seine Rückgriffsforde …