RS0101944
Rechtssatz
16.03.1989Strafrecht
Die "Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses" sind die Urteilsaussprüche, soweit sie rechtlich (Schuldspruch, Strafausspruch, Adhäsionserkenntnis und Verfallserkenntnis) oder faktisch (nach Täter, Tatobjekt, Tatort, Tatzeit) abgegrenzt sind. Nicht gemeint …