RS0074339
Rechtssatz
1971 – zuletzt 13.10.1994Zivilrecht; Strafrecht
Das Gefahrenzeichen gemäß § 50 Z 5 StVO gibt, sofern nicht auf einer Zusatztafel (§ 54) ein besonderer Verlauf einer Vorrangstraße dargestellt ist, nur dem "Querverkehr" den Vorrang, nicht aber auch dem entgegenkommenden, nach links einbiegenden Verkehr.