RS0061236
Rechtssatz
1980 – zuletzt 30.11.1993Zivilrecht
Anders als Bauunternehmer, die sich verpflichten, ein Bauwerk, somit eine unbewegliche Sache, herzustellen, liefern Bauhandwerker wie Bautischler bewegliche Sachen, somit Waren, die allenfalls zum Einbau in eine unbewegliche Sache bestimmt sein mögen.