RS0061679
Rechtssatz
23.09.1970Zivilrecht
Außergewöhnliche Handlungen sind solche mit Ausnahmecharakter, Handlungen, die in dem betreffenden Betrieb nach Art und Umfang nicht häufig vorkommen. Für ein Handelsunternehmen, das mit Vertretern arbeitet, mag es zum gewöhnlichen Betrieb gehören, die Arbe …