RS0061623
Rechtssatz
11.12.1984Zivilrecht
Die Auffassung, daß nur bei Aktivprozessen, die aus der geschäftlichen Tätigkeit einer Zweigniederlassung erwachsen sind, diese Zweigniederlassung unter ihrer Firma als Klägerin auftreten könne, während sich bei Passivprozessen, die auf die geschäftliche Tä …