RS0080315
Rechtssatz
1959 – zuletzt 28.06.1990Zivilrecht
1) Daß die angeblich oder erweislich andauernden Erhebungen nicht mehr nötig sind, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 2) Nur wenn der Versicherer erklärt, daß und inwieweit er seine Leistungspflicht anerkennt, bringt er damit zum Ausdruck, daß er die …