- Ziffer eins
- Litera aein Vertreter des Bundeskanzleramtes - Bundesministerin für Frauenangelegenheiten,
- Litera bein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
- Litera cein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
- Litera dein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
- Litera eein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,
- Litera fein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- Litera gein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung - das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Bundesminister;
- Ziffer 2
- Litera aein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
- Litera bein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- Litera cein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- Litera dein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich - das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Organisationen;
- Ziffer 3je ein Vertreter der wissenschaftlichen Ausschüsse - das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Ausschüsse;
- Ziffer 4acht Sachverständige, die über Erfahrungen in den Bereichen der Mikrobiologie, Zellbiologie, Virologie, Molekularbiologie, Hygiene, Ökologie, Sicherheitstechnik und Soziologie verfügen. Jeder der genannten Bereiche muß durch mindestens einen Sachverständigen vertreten sein. Mindestens fünf dieser Experten müssen mit GVO gearbeitet haben; das Vorschlagsrecht hat die österreichische Akademie der Wissenschaften;
- Ziffer 5je ein Sachverständiger für Fragen der Molekularbiologie über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
- Ziffer 6
- Litera aein Vertreter der wissenschaftlichen Philosophie - das Vorschlagsrecht hat die österreichische Rektorenkonferenz,
- Litera bein Vertreter einer theologischen Fakultät das Vorschlagsrecht haben die theologischen Fakultäten Österreichs,
- Litera cein Arzt - das Vorschlagsrecht haben die drei medizinischen Fakultäten Österreichs,
- Litera deine mit Umweltproblemen vertraute Person - das Vorschlagsrecht hat das Umweltbundesamt,
- Litera eein Vertreter, der durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation vorzuschlagen ist.
BGBl. Nr. 510/1994
Änderungen durch diese Kundmachung
römisch fünf. ABSCHNITT
Gentechnikkommission und Gentechnikbuch Einrichtung einer Gentechnikkommission
Paragraph 80,
Zur Beratung über alle sich aus der Vollziehung dieses Gesetzes ergebenden Fragen und zur Erstellung des Gentechnikbuches werden beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die Gentechnikkommission (Kommission) und ihre wissenschaftlichen Ausschüsse eingerichtet.
Zusammensetzung der Gentechnikkommission
Paragraph 81,
- Absatz eins,Der Kommission haben anzugehören:
- Absatz 2,Die Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auf Grund der Vorschläge gemäß Absatz eins, für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist - ebenfalls für fünf Jahre - ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Vorschlagsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.
Vorsitzender
Paragraph 82,
Der Vorsitzende der Kommission ist der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, der stellvertretende Vorsitzende ist der Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.
Beschlußfassung
Paragraph 83,
- Absatz eins,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, davon mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 anwesend ist.
- Absatz 2,Alle Mitglieder der Kommission mit Ausnahme des Vorsitzenden haben beschließende Stimme. Ersatzmitglieder haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Person, die sie vertreten, sowie wenn diese Person den Vorsitz führt. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt jene Auffassung als angenommen, der sich der Vorsitzende anschließt.
Aufgaben der Kommission
Paragraph 84,
Aufgaben der Kommission sind insbesondere
- Ziffer einsdie Beratung der Behörde über grundsätzliche Fragen der Anwendungen der Gentechnik, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der wissenschaftlichen Ausschüsse fallen,
- Ziffer 2die Beschlußfassung über vorgeschlagene Abschnitte des Gentechnikbuches gemäß Paragraph 99, Absatz 3, und
- Ziffer 3die Erstellung des Berichts über die Anwendung der Gentechnik (Paragraph 99, Absatz 5,).
Ständige wissenschaftliche Ausschüsse
Paragraph 85,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat als wissenschaftliche Ausschüsse der Kommission
- Ziffer einseinen wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System,
- Ziffer 2einen wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen und
- Ziffer 3einen wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse und Gentherapie am Menschen einzurichten.
- Absatz 2,Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auf Grund der Vorschläge gemäß Paragraphen 86 bis 89 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für, Arbeiten mit GVO im geschlossenen System
Paragraph 86,
- Absatz eins,Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System obliegt die Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen für Arbeiten mit GVO gemäß dem römisch zwei. Abschnitt, die Abgabe von Stellungnahmen in den Feststellungsverfahren gemäß Paragraphen 7 und 9 Absatz 3, sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend Arbeiten mit GVO im geschlossenen System.
- Absatz 2,Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:
- Ziffer einsje ein Experte aus den Bereichen
- Litera aMolekularbiologie,
- Litera bmolekulare Virologie,
- Litera cmolekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz),
- Litera dHygiene (nominiert vom Bundesminister für Arbeit und Soziales),
- Litera eGenetik,
- Litera fÖkologie insbesondere mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie);
- Ziffer 2zusätzlich zu den unter Absatz eins, Ziffer eins, genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen betreffend Arbeiten
- Litera amit Mikroorganismen: ein Experte für Mikrobiologie oder Virologie,
- Litera bim großen Maßstab: ein Experte für Biotechnologie (nominiert vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) und ein Experte für Sicherheitstechnik (nominiert vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten),
- Litera cmit Zellkulturen: ein Experte für Zellkultur,
- Litera dmit Pflanzen: ein Experte für Pflanzenphysiologie,
- Litera emit Tieren: ein Experte für Zoologie zuzuziehen.
Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für, Freisetzungen und Inverkehrbringen
Paragraph 87,
- Absatz eins,Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen obliegt die Begutachtung von Anträgen für Freisetzungen von GVO in die Umwelt und von Anträgen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß dem römisch drei. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend den römisch drei. Abschnitt.
- Absatz 2,Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:
- Ziffer einsje ein Experte aus den Bereichen
- Litera aMolekularbiologie,
- Litera bÖkologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie);
- Ziffer 2zusätzlich zu den unter Absatz 2, Ziffer eins, genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen betreffend Freisetzungen von
- Litera aMikroorganismen:ein Experte für molekulare Mikrobiologie, ein Experte für mikrobielle Ökologie, ein Experte für Pflanzen- oder Tierpathologie, ein Experte für Umwelthygiene (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz),
- Litera bPflanzen:ein Experte für Pflanzengenetik, ein Experte für Pflanzenzucht (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Vegetationskunde, ein Experte für Pflanzenphysiologie,
- Litera cTieren:ein Experte für Tiergenetik, ein Experte für Tierzucht (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Zoologie;
- Ziffer 3zusätzlich zu den unter Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen betreffend das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins,, ein Experte für Toxikologie (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz), ein Experte für Qualitätssicherung und Kennzeichnung (nominiert vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten)
zuzuziehen. - Absatz 3,Bei der Begutachtung von Anträgen betreffend Freisetzungen und bei der Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und der Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem römisch drei. Abschnitt Teil A dieses Bundesgesetzes ist ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie mit beratender Stimme beizuziehen; diesem ist Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie (Paragraph 37, Absatz 6,) zu erläutern.
Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für
Genanalyse und Gentherapie am Menschen
Paragraph 88,
- Absatz eins,Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse und Gentherapie am Menschen obliegt die Begutachtung von Anträgen gemäß dem römisch vier. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem römisch vier. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 2,Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:
- Ziffer einsje ein Experte aus den Bereichen:
- Litera aMolekularbiologie,
- Litera bein Arzt mit Kenntnissen auf dem Gebiet der molekularen Pathologie (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Österreichs),
- Litera czwei Vertreter des Obersten Sanitätsrates (nominiert von diesem selbst),
- Litera dwissenschaftliche Philosophie (nominiert von der Österreichischen Rektorenkonferenz),
- Litera eTheologie (nominiert von den theologischen Fakultäten Österreichs);
- Ziffer 2zusätzlich zu den unter Absatz 3, Ziffer eins, genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen für
- Litera aGenanalysen (Paragraph 68, Absatz 2,): je ein Experte aus den Bereichen
- Sub-Litera, a, aHumangenetik (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Österreichs),
- Sub-Litera, b, bmolekulare Genanalytik,
- Sub-Litera, c, cSoziologie,
- Sub-Litera, d, dSozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),
- Sub-Litera, e, eDatenschutzrecht und
- Litera bGentherapien:
- Sub-Litera, a, aein Arzt mit Kenntnissen über somatische Gentherapie (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Österreichs) und
- Sub-Litera, b, bzwei der fünf Ständigen Mitglieder des Arzneimittelbeirates (nominiert von diesem selbst)
zuzuziehen.
Nominierungsrecht für Experten der wissenschaftlichen Ausschüsse
Paragraph 89,
- Absatz eins,Das Nominierungsrecht für die Experten hat, sofern in den Paragraphen 86 bis 88 nicht anderes bestimmt wird, die Österreichische Akademie der Wissenschaften.
- Absatz 2,Die Bundesminister üben ihre Nominierungsrechte auf Grund von Dreiervorschlägen aus, die von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und dem Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen zu erstatten sind.
Vorsitz in den wissenschaftlichen Ausschüssen
Paragraph 90,
Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat für jeden wissenschaftlichen Ausschuß einen Bediensteten seines Bundesministeriums zum Vorsitzenden zu bestellen; dieser hat beratende Stimme. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für dessen Vertretung zu sorgen.
Beschlußfassung in den wissenschaftlichen Ausschüssen über, Anmeldungen und Anträge
Paragraph 91,
- Absatz eins,Der zuständige wissenschaftliche Ausschuß hat der Behörde im Fall von Anmeldungen und Anträgen für Arbeiten mit GVO gemäß dem römisch zwei. Abschnitt sowie im Fall von Anträgen für Freisetzungen von GVO in die Umwelt und von Anträgen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß dem römisch drei. Abschnitt binnen zehn Tagen ab Befassung durch die Behörde, in den Fällen, wo eine Anhörung stattzufinden hat, binnen zehn Tagen nach Beendigung der Anhörung, und im Fall von Anträgen betreffend Genanalyse und somatische Gentherapie am Menschen gemäß dem römisch vier. Abschnitt längstens binnen 20 Tagen ab Befassung durch die Behörde ein begründetes Gutachten zu der Anmeldung bzw. zu dem Antrag schriftlich zu übermitteln.
- Absatz 2,Zur Vorbereitung des Gutachtens des wissenschaftlichen Ausschusses erstellen zwei nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausgewählte Berichterstatter einen Vorschlag für das abzugebende Gutachten. Der wissenschaftliche Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen; wird auf diese Weise bis vier Tage vor Ablauf der gemäß Absatz eins, genannten Fristen kein Gutachten angenommen, so ist vom Vorsitzenden jedenfalls eine Sitzung einzuberufen.
- Absatz 3,Wird innerhalb der in Absatz eins, genannten Fristen ein Gutachten vom wissenschaftlichen Ausschuß nicht angenommen, sind der Vorschlag der Berichterstatter und das Protokoll der Sitzung unverzüglich der Behörde vorzulegen.
Beratungen der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse
Paragraph 92,
- Absatz eins,Die Sitzungen der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Vorsitzenden so anzusetzen, daß die Behörde die ihr gesetzlich aufgetragenen Aufgaben fristgerecht erfüllen kann.
- Absatz 2,Die Sitzungen und Abstimmungen der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der Anmelder oder Antragsteller kann zur Auskunftserteilung geladen werden.
- Absatz 3,Die Ergebnisse der Sitzungen sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten; dieses muß das Abstimmungsergebnis, die Begründung, das Stimmenverhältnis und auf Antrag des jeweils in der Minderheit gebliebenen Mitgliedes allfällige Minderheitsvoten enthalten. Wird vom wissenschaftlichen Ausschuß kein Gutachten angenommen (Paragraph 91, Absatz 3,), sind im Protokoll auch abgegebene Stellungnahmen einzelner Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses zu der Anmeldung oder dem Antrag aufzunehmen.
- Absatz 4,Die Vorsitzenden der wissenschaftlichen Ausschüsse haben alle Mitglieder ihres Ausschusses zu Sitzungen zu laden, wenn über die folgenden Gegenstände beraten oder beschlossen werden soll:
- Ziffer einsVorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches (Paragraph 99,),
- Ziffer 2Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen,
- Ziffer 3Tätigkeitsbericht (Paragraph 93, Absatz eins,),
- Ziffer 4Entsendung der Vertreter in die Gentechnikkommission (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3,).
Berichtspflicht
Paragraph 93,
- Absatz eins,Die ständigen wissenschaftlichen Ausschüsse haben der Kommission jeweils zum 1. März eines Jahres einen schriftlichen Tätigkeitsbericht über das vergangene Kalenderjahr zu übermitteln.
- Absatz 2,Der Tätigkeitsbericht hat eine zusammenfassende Darstellung über die im Berichtszeitraum
- Ziffer einsfür die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) wichtigen Aussagen der Gutachten,
- Ziffer 2durchgeführten Arbeiten zur Vorbereitung bestimmter Abschnitte des Gentechnikbuches und
- Ziffer 3behandelten fachlichen Problemstellungen
zu enthalten. - Absatz 3,Die ständigen wissenschaftlichen Ausschüsse haben der Kommission den ihren Aufgabenbereich betreffenden Teil des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik (Paragraph 99, Absatz 5,) zu übermitteln.
Mitglieder der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse
Paragraph 94,
- Absatz eins,Die Funktionsperiode eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Kommission oder eines Mitgliedes ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse endet durch
- Ziffer einsZeitablauf,
- Ziffer 2Tod,
- Ziffer 3Abberufung über Vorschlag der nominieren den Stelle(n),
- Ziffer 4Rücktritt des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes oder
- Ziffer 5Abberufung durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz wegen groben Verstoßes gegen die Geschäftsordnung oder die Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 96,).
- Absatz 2,Die Kommission und ihre Ausschüsse sind auch dann beschlußfähig, wenn nicht alle Mitglieder nominiert wurden.
- Absatz 3,Die Tätigkeit in der Kommission und in ihren wissenschaftlichen Ausschüssen ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse und den sachkundigen Personen, die gemäß Paragraph 95, beigezogen werden, nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
Externe Sachverständige
Paragraph 95,
- Absatz eins,Die Kommission kann zur Bearbeitung einzelner genereller Sachfragen, ihre wissenschaftlichen Ausschüsse können zur Vorbereitung bestimmter Abschnitte des Gentechnikbuches fallweise sachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen. Den einzelnen Mitgliedern der wissenschaftlichen Ausschüsse ist es gestattet, sich mit einzelnen Personen ihres Vertrauens In Zusammenhang mit der Vorbereitung einzelner Abschnitte des Gentechnikbuches zu beraten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
- Absatz 2,Die Kommission kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zur Beratung einzelner bestimmter Sachfragen weitere Ausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung sich nach dem zu behandelnden Sachgebiet zu richten hat.
Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 96,
Die Mitglieder der Kommission und ihrer Ausschüsse sowie die gemäß Paragraph 95, Absatz eins, hinzugezogenen sachkundigen Personen und Vertrauenspersonen sind über Informationen und Wahrnehmungen, die sie in dieser Eigenschaft gewonnen haben - ausgenommen Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich waren oder sind -, während der Dauer ihrer Funktionsperiode und auch danach zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Geschäftsordnung
Paragraph 97,
Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat eine Geschäftsordnung für die Kommission und ihre wissenschaftlichen Ausschüsse zu erlassen.
Geschäftsstelle
Paragraph 98,
Für die laufenden Geschäfte der Kommission und ihrer Ausschüsse ist beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eine Geschäftsstelle einzurichten. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten.
Gentechnikbuch, Bericht über die Anwendung der Gentechnik
Paragraph 99,
- Absatz eins,Dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz obliegt die Herausgabe des Gentechnikbuches. Im Gentechnikbuch dokumentiert die Kommission den Stand von Wissenschaft und Technik für Arbeiten mit GVO, für Freisetzungen von GVO und für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, sowie für Genanalysen und somatische Gentherapie am Menschen.
- Absatz 2,Die einzelnen Abschnitte des Gentechnikbuches sind der Kommission von dem jeweils zuständigen wissenschaftlichen Ausschuß zur Beschlußfassung vorzuschlagen. In den wissenschaftlichen Ausschüssen ist für einen derartigen Vorschlag eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Absatz 3,Die Kommission hat einzelne vom zuständigen wissenschaftlichen Ausschuß vorgeschlagene Abschnitte des Gentechnikbuches mit einfacher Mehrheit anzunehmen oder an diesen zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen.
- Absatz 4,In Vollziehung der Paragraphen 8, 12, 17, 21, 35, 38, 50, 53, 56 und 72 können Teile des Gentechnikbuches als Verordnung erlassen werden. Diese Teile sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann von der Erlassung von Verordnungen Abstand nehmen oder von ihm in Vollziehung der obgenannten Bestimmungen erlassene Verordnungen aufleben, wenn und insoweit das Gentechnikbuch hinreichend Klarheit über die in diesen Fällen zu beachtenden Grundsätze geschaffen hat und der angestrebte Regelungszweck durch das Gentechnikbuch sichergestellt wird.
- Absatz 5,Die Kommission hat auf der Grundlage der ihr von den ständigen wissenschaftlichen Ausschüssen übermittelten Berichte (Paragraph 93, Absatz 3,) in dreijährigen Abständen erstmals 1998 - einen Bericht zu erstellen, der eine zusammenfassende Darstellung
- Litera ader in Österreich durchgeführten Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen,
- Litera bdes in Österreich erfolgten Freisetzens von GVO und Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß dem römisch drei. Abschnitt und
- Litera cüber allgemeine Angelegenheiten der in Österreich durchgeführten Genanalysen und Gentherapien am Menschen
zu enthalten hat. Die Kommission hat die dabei beobachteten Entwicklungen im Hinblick auf die Beachtung der in Paragraph 3, festgehaltenen Grundsätze zu bewerten und die bildungs- und forschungspolitischen und wirtschaftlichen Konsequenzen der beobachteten Entwicklung für Österreich zu untersuchen und darzustellen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter Beifügung einer Darstellung der von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Sicherheitsforschung (Paragraph 102,) dem Nationalrat vorzulegen.