BGBl. I Nr. 138/1997
Änderungen durch diese Kundmachung
… 28 unveränderte Absätze
… 28 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 21 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 20 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes
Paragraph 32, (1) In den ersten vier Jahren ist das Fixgehalt nicht ruhegenußfähig. Scheidet der Beamte während dieser Zeit aus dem Dienststand aus, ist der Ruhegenuß nach dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zu bemessen, der dem Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn er in der Funktion geblieben wäre, die er unmittelbar vor der Betrauung einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion bekleidet hat.
- Absatz 2,In diesem Fall sind der Bemessung des Ruhegenusses jedoch mindestens das Gehalt und die Funktionszulage für eine Planstelle der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugrunde zu legen. In allen Fällen ist von jener Funktionsstufe auszugehen, die der Beamte auf Grund der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit erreicht hätte.
- Absatz 3,Hat der Beamte im letzten Monat des Aktivstandes Anspruch auf ein Fixgehalt und besteht dieser Anspruch durch wenigstens vier Jahre, ist das Fixgehalt ruhegenußfähig
- Ziffer einsbei einer Anspruchsdauer von
- Litera avier Jahren unter Abzug von 50%,
- Litera bfünf Jahren unter Abzug von 40%,
- Litera csechs Jahren unter Abzug von 30%,
- Litera dsieben Jahren unter Abzug von 20%,
- Litera eacht Jahren unter Abzug von 10%
des Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenußfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Absatz eins und 2, auf den er beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits und - Ziffer 2bei einer Anspruchsdauer von neun Jahren im vollen Ausmaß.
- Absatz 4,In die für das Ausmaß der Ruhegenußfähigkeit maßgebende Zeit sind alle Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden ist, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre.
- Absatz 5,Hat der Beamte im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf ein Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5,, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge des Beamten der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn er
- Ziffer einsgemäß Absatz 3, Ziffer 2, die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und
- Ziffer 2der letzte Bezug eines Fixgehaltes - ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes - nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der der Beamte zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.
Ruhegenußfähigkeit einer Funktionszulage oder des Fixgehaltes in
besonderen Fällen
Paragraph 33, (1) Eine Funktionszulage nach Paragraph 30, Absatz 4, ist auch dann ruhegenußfähig, wenn
- Ziffer einsder Beamte während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß Paragraph 41, BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 96 Monate hindurch Anspruch auf eine solche Funktionszulage oder auf ein Fixgehalt nach Paragraph 31, gehabt hat, und
- Ziffer 2für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes
- Litera akeiner dieser Ansprüche besteht und auch
- Litera bkeine Ansprüche auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5, bestehen.
- Absatz 2,Absatz eins, ist nur anzuwenden, wenn diese Funktionszulagen in dem in Absatz eins, angeführten Zeitraum durchwegs in einer Verwendungsgruppe bezogen wurden, die der Verwendungsgruppe zumindest gleichwertig ist, der der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat. In diesem Fall ist die Funktionszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe und Funktionsstufe) ruhegenußfähig, soweit sie eine allfällige andere
- Ziffer einsnicht unter die Voraussetzungen des Absatz eins, fallende und
- Ziffer 2zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührende Funktionszulage übersteigt.
- Absatz 3,Ein Fixgehalt nach Paragraph 31, ist auch dann ruhegenußfähig, wenn
- Ziffer einsder Beamte während der letzten acht Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß Paragraph 41, BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 48 Monate hindurch Anspruch auf ein solches Fixgehalt gehabt hat, und
- Ziffer 2für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes
- Litera akein solcher Anspruch besteht und auch
- Litera bkeine Ansprüche auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5, bestehen.
- Absatz 4,Bei Anwendung des Absatz 3, ist vom Fixgehalt jener Funktionsgruppe auszugehen, auf das der Beamte zuletzt Anspruch gehabt hat. Das Fixgehalt ist in dem sich aus Paragraph 32, ergebenden Ausmaß ruhegenußfähig. Bei der Anwendung des Paragraph 32, Absatz 3, ist als Unterschiedsbetrag der Betrag heranzuziehen, um den dieses Fixgehalt den für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Monatsbezug übersteigt.
- Absatz 5,Die Anwendung der Absatz 3 und 4 schließt eine Anwendung der Absatz eins und 2 aus.
… 9 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 76 unveränderte Absätze
… 42 unveränderte Absätze
… 68 unveränderte Absätze
… 43 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 29 unveränderte Absätze
Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens
viertägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die
pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine
Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag
in den Verwendungsgruppen L PA und L 1 ............... 5,8 vT,
in den Verwendungsgruppen L 2 ........................ 4,7 vT und
in der Verwendungsgruppe L 3 ......................... 3,0 vT
des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.
… 4 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit
langer Exekutivdienstzeit
Paragraph 83 a, (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, höchstens jedoch für 36 Monate,
- Ziffer einsfür die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965,
- Ziffer 2für die Zeit ab 1. Jänner 2003 abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965
- Absatz 2,Weist der Beamte des Exekutivdienstes, der eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweist und dessen Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 57. Lebensjahres, aber vor der Vollendung des 60. Lebensjahres wirksam wird, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, so kann ihm gemäß Paragraph 20 c,, aber abweichend vom Paragraph 20 c, Absatz 3,, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 vH des Monatsbezuges im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gewährt werden. Das Ausmaß erhöht sich
- Ziffer einsauf 250 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 58. Lebensjahres,
- Ziffer 2auf 300 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 59. Lebensjahres
wirksam wird. - Absatz 3,Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne der Absatz eins und 2 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 74 a, oder Paragraph 82, oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem 1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum 30. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Absatz eins und 2, Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.
- Absatz 4,Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes, die das 57., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Absatz eins bis 3 mit Bescheid festzustellen.
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes
Paragraph 88, (1) In den ersten vier Jahren ist das Fixgehalt nicht ruhegenußfähig. Scheidet die Berufsmilitärperson während dieser Zeit aus dem Dienststand aus, ist der Ruhegenuß nach dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zu bemessen, der der Berufsmilitärperson zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn sie in der Funktion geblieben wäre, die sie unmittelbar vor der Betrauung einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion bekleidet hat.
- Absatz 2,In diesem Fall sind der Bemessung des Ruhegenusses jedoch mindestens das Gehalt und die Funktionszulage für eine Planstelle der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugrunde zu legen. In allen Fällen ist von jener Funktionsstufe auszugehen, die die Berufsmilitärperson auf Grund der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit erreicht hätte.
- Absatz 3,Hat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Aktivstandes Anspruch auf ein Fixgehalt und besteht dieser Anspruch durch wenigstens vier Jahre, ist das Fixgehalt ruhegenußfähig
- Ziffer einsbei einer Anspruchsdauer von
- Litera avier Jahren unter Abzug von 50%,
- Litera bfünf Jahren unter Abzug von 40%,
- Litera csechs Jahren unter Abzug von 30%,
- Litera dsieben Jahren unter Abzug von 20%,
- Litera eacht Jahren unter Abzug von 10%
des Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenußfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Absatz eins und 2, auf den sie beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits und - Ziffer 2bei einer Anspruchsdauer von neun Jahren im vollen Ausmaß.
- Absatz 4,In die für das Ausmaß der Ruhegenußfähigkeit maßgebende Zeit sind alle Zeiten einzurechnen, in denen die Berufsmilitärperson im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden ist, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre.
- Absatz 5,Hat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5,, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge der Berufsmilitärperson der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn sie
- Ziffer einsgemäß Absatz 3, Ziffer 2, die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und
- Ziffer 2der letzte Bezug eines Fixgehaltes - ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes - nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der die Berufsmilitärperson zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.
… 3 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
Außerdienststellung
Paragraph 113 d, Auf Zeiträume, die vor dem 1. August 1996 liegen und in denen ein Beamter wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und 5 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung außer Dienst gestellt war, sind die Paragraphen 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, so anzuwenden, als würde dieser Beamte für jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die jeweils einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten worden sind.
… 5 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 24 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
Besondere Bestimmungen für Wachebeamte mit langer Exekutivdienstzeit
Paragraph 145 a,
Paragraph 83 a, ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.