RS0003322
Rechtssatz
1933 – zuletzt 22.05.2024Zivilrecht
Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, welche den Gegner, gegen dessen Ansprüche im Meistbotsverteilungsverfahren Widerspruch erhoben wurde, verpflichtet, alle Einwendungen gegen den Widerspruch bei sonstigem Ausschluß schon im Verteilungsverfahren vorzub …