RS0045435
Rechtssatz
1970 – zuletzt 26.06.1975Zivilrecht
Der Grundsatz, wonach dann, wenn derselbe Tatbestand verschiedenen Gesetzesnormen unterstellt werden kann, das angerufene Gericht zuständig ist, wenn es die Zuständigkeit auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen besitzt, gilt dan …