RS0046682
Rechtssatz
1987 – zuletzt 09.05.1989Zivilrecht
Die subsidiäre Zuständigkeitsregelung des § 83 c Abs 3 JN wurde aus der Erwägung, daß Gesetzverstöße nicht nur durch den Inhalt von Schriften oder Druckwerken, sondern auch durch andere Gegenstände, und nicht nur durch ihren Inhalt, sondern auch durch ihre …