RS0119886
Rechtssatz
12.04.2005Zivilrecht
Die Pflicht zur gehörigen Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß §8a Abs5 iVm § 20 MedG entfällt jedenfalls dann, wenn das Verfahren über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den §§ 6,7, 7a, 7b oder 7c MedG durch die Zuerkennung einer Entschäd …