RS0069919
Rechtssatz
1987 – zuletzt 11.09.1997Zivilrecht
Der Vermieter muß offenlegen, welche Objekte nicht umsatzsteuerpflichtig sind, welche der Umsatzsteuer unterliegen, die überwälzt werden kann, und für welche der Vermieter die USt selbst zu tragen hat (vgl Würth in ImmZ 1974,99 f).