RS0093373
Rechtssatz
1989 – zuletzt 06.09.2007Strafrecht
Eine Rechtspflicht erfüllt etwa, wer als Zeuge oder Prozesspartei wahrheitsgemäß Ehrenrühriges aussagt. Ein Recht hingegen übt zB aus, wer als Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Richter oder Staatsanwalt Ehrenrühriges vorbringt, sofern diese Äußerungen eine …