RS0094986
Rechtssatz
1980 – zuletzt 08.05.1996Strafrecht
Ein Irrtum des Täters über die Eigentumsverhältnisse bzw darüber, in wessen Eigentum der Schaden eintritt, ist unbeachtlich, weil auch die zum Nachteil eines Angehörigen begangene Tat (hier: Betrug) rechtswidrig ist (so schon SSt 19/96, SSt 20/74, RZ 1968,5 …