RS0034889
Rechtssatz
1960 – zuletzt 15.10.2024Zivilrecht
Mit der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Rechtsweg, der die Einstellung des Verfahrens nach § 90 StPO gleichgehalten werden kann, beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen (im gleichen Sinn JBl 1958,235). Es genügt, daß der Privatbeteiligte a …