RS0075395
Rechtssatz
1965 – zuletzt 24.10.2002Zivilrecht; Strafrecht
Die Beleuchtung eines am Rande der Fahrbahn abgestellten Fahrzeuges, somit auch eines Kraftfahrzeuges, darf nur dann abgeschaltet werden, wenn es durch eine fremde Lichtquelle so ausreichend beleuchtet ist, daß alle sich ihm nähernden, eine normale Geschwin …