RS0061714
Rechtssatz
1982 – zuletzt 23.11.1988Zivilrecht
Zu den Umständen, welche die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht rechtfertigt, weil sie die Führung der Geschäfte durch den betreffenden Gesellschafter unvertretbar erscheinen lassen, zählen zB das wiederholte Überschreiten der eig …