RS0061923
Rechtssatz
1973 – zuletzt 05.12.1996Zivilrecht
Die von dem einen Gesellschafter einer OHG ausgesprochene Kündigung kann allein durch den Umstand, daß der andere Gesellschafter am letzten Tag der Kündigungsfrist auf Übernahme klagt, nicht aufhören, rechtswirksam zu sein, so daß es bei der durch sie bewir …