Norm NEHG-DV× ▾ ‹›Gliederung NEHG-Durchführungsverordnung (NEHG-DV) Fassungen (Gesetz) ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 334/2025 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute31.12.2025 BGBl. II Nr. 334/2025 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 31.12.2025 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich und Zweck§ 2Begriffsbestimmungen2. AbschnittVerfahren und Technische Abwicklung über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS)§ 3Zugangsdaten, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen§ 4Teilnehmer§ 5EU-ETS-Anlagen als Teilnehmer in NEIS§ 6Ausschluss von Teilnehmern§ 7Einbringung von Rechtsmitteln§ 8Datenübermittlung§ 9Änderung von Daten3. AbschnittHandelsteilnehmer in der Einführungsphase§ 10Vereinfachte Registrierung§ 11Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht§ 12Widerruf der Registrierung4. AbschnittBefreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben in der Einführungsphase§ 13Registrierung§ 14Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer§ 15Verfahren für die Inanspruchnahme von Befreiungen durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer§ 16Befreiung für diplomatische und konsularische Zwecke5. AbschnittEntlastungsmaßnahmenteilnehmer§ 17Registrierung§ 18Abweichendes Wirtschaftsjahr§ 19Reinvestition6. AbschnittHandelsteilnehmer in der Überführungsphase§ 20Registrierung§ 21Emissionsbericht und Überleitungsrechnung§ 22Nachweise für die Nullbewertung von Kohlenstoffanteilen§ 23Vorauszahlungen in der Überführungsphase§ 24Widerruf der Registrierung§ 25Prüfung des Treibhausgasemissionsberichts7. AbschnittBefreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben in der Überführungsphase§ 26Registrierung§ 27Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer§ 28Verfahren für die Inanspruchnahme von Befreiungen durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer8. AbschnittSchlussbestimmungen§ 29In- und Außerkrafttreten