Norm Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)× ▾ ‹›Gliederung Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan) Fassungen (Gesetz) ab 01.05.2026 — BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.05.2026 BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.05.2026 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel 1Art. 1DefinitionenArtikel 2Art. 2Rückübernahme der eigenen StaatsangehörigenArtikel 3Art. 3Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und StaatenlosenArtikel 4Art. 4RückübernahmeantragArtikel 5Art. 5Verfahren zur WiedereinreiseArtikel 6Art. 6Transportmittel und -artenArtikel 7Art. 7Fehlerhafte RückführungArtikel 8Art. 8DurchbeförderungArtikel 9Art. 9DurchbeförderungsverfahrenArtikel 10Art. 10Unterstützung bei der Wiedereinreise oder DurchbeförderungArtikel 11Art. 11KostenArtikel 12Art. 12Schutz personenbezogener DatenArtikel 13Art. 13Vollzugsprotokoll des AbkommensArtikel 14Art. 14SpracheArtikel 15Art. 15StreitbeilegungArtikel 16Art. 16Beziehung zu anderen internationalen VerpflichtungenArtikel 17Art. 17Änderungen und ErgänzungenArtikel 18Art. 18Inkrafttreten, Dauer und BeendigungAnlagenAnl. 1Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten | Vollzugsprotokoll des Abkommens (Artikel 13)Anl. 2Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhaltenAnl. 3Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhaltenAnl. 4Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhaltenAnl. 5Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und er Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhaltenAnl. 6Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhaltenAnl. 7Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhaltenAnl. 8Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten