BGBl. Nr. 234/1984
Änderungen durch diese Kundmachung
römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Patentierbare Erfindungen
Paragraph eins,
- Absatz eins,Für Erfindungen, die neu sind (Paragraph 3,), sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt.
- Absatz 2,Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen:
- Ziffer einsEntdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
- Ziffer 2ästhetische Formschöpfungen;
- Ziffer 3Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
- Ziffer 4die Wiedergabe von Informationen.
- Absatz 3,Absatz 2, steht der Patentierung der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen, soweit für sie als solche Schutz begehrt wird.
Neuheit
Paragraph 3,
- Absatz eins,Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
- Absatz 2,Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch Absatz eins, nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach Paragraph 2, Ziffer 2, oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
- Absatz 3,Für die Anwendung des Absatz eins, bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
- Ziffer einsauf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
- Ziffer 2darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung zur Schau gestellt hat.
- Absatz 4,Absatz 3, Ziffer 2, ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.
Anspruch auf ein Patent
Paragraph 4,
- Absatz eins,Auf die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteiles wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen. Eine spätere Anmeldung kann den Anspruch auf ein Patent nicht begründen, wenn die Erfindung bereits Gegenstand eines Patentes oder einer in Verhandlung befindlichen und zur Patenterteilung führenden früheren Anmeldung ist. Treffen diese Voraussetzungen nur teilweise zu, so hat der spätere Anmelder bloß Anspruch auf Erteilung eines Patentes in entsprechender Beschränkung.
- Absatz 2,Wird die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer bereits durch Patent geschützten oder zur Patentierung angemeldeten und hiezu führenden Erfindung von dem Inhaber des Stammpatentes oder von dessen Rechtsnachfolger angemeldet, so steht es diesem frei, für die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung entweder ein selbständiges Patent oder ein vom Stammpatent abhängiges Zusatzpatent zu erwirken.
- Absatz 3,Wenn die gewerbliche Verwendung einer zur Patentierung angemeldeten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung einer bereits patentierten Erfindung voraussetzt, so ist das angemeldete Patent auf Antrag des Inhabers des früher erteilten Patentes (Paragraph 102, Absatz 5,) mit dem Beisatz zu erteilen, daß es vom früher erteilten, bestimmt zu bezeichnenden Patent abhängig ist (Abhängigerklärung). Dieser Beisatz ist auch in die Kundmachung über die Erteilung des Patentes und in die Patenturkunde aufzunehmen.
Paragraph 5,
- Absatz eins,Der erste Anmelder hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung des Patentes, wenn er nicht der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist oder wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist und im ersten Falle vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger, im letzteren vom Beeinträchtigten Einspruch erhoben wird.
- Absatz 2,Ist die Erfindung der Reihe nach von einem Erfindungsbesitzer dem anderen ohne Einwilligung entnommen worden, so geht im Falle des Widerstreites der frühere Erfindungsbesitzer dem späteren vor.
Anspruch auf Erfindernennung
Paragraph 20,
- Absatz eins,Der Erfinder hat Anspruch auf Nennung als Erfinder.
- Absatz 2,Der Anspruch kann nicht übertragen werden und geht nicht auf die Erben über. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung.
- Absatz 3,Die Nennung als Erfinder geschieht auf Antrag durch Eintragung in das Patentregister, Anführung in der öffentlichen Bekanntmachung der Anmeldung (Aufgebot, Paragraph 101,), in der Patenturkunde, in der Kundmachung über die Patenterteilung und in der Patentschrift (Paragraph 109,). Ist die Patenturkunde bereits ausgefertigt oder sind die bezeichneten Veröffentlichungen schon vollzogen, so ist eine besondere Bescheinigung über die Nennung als Erfinder auszufertigen oder eine besondere Kundmachung im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Nennung als Erfinder ist auch in die vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelege aufzunehmen.
- Absatz 4,Der Antrag kann sowohl vom Erfinder als auch vom Anmelder oder vom Patentinhaber gestellt werden. Sind zur Stellung des Antrages mehrere Personen berechtigt, so hat, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, der Antragsteller die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll ein anderer als der bereits als Erfinder Genannte neben diesem oder an seiner Stelle als Erfinder genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Erfinder Genannten nachzuweisen.
- Absatz 5,Verweigert der Anmelder, der Patentinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung, so ist der Anspruch bei sonstigem Ausschluß innerhalb der folgenden Frist mit Antrag beim Patentamt geltend zu machen:
- Litera agegen den Anmelder oder den Patentinhaber vor Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Kundmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt (Paragraph 109,) oder, wenn der Erfinder das Patent auf einen anderen übertragen hat, gegen diesen vor Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Einlangens des Übertragungsgesuches (Paragraph 43,) beim Patentamt;
- Litera bgegen den bereits als Erfinder Genannten vor Ablauf eines Jahres nach der Kundmachung der bereits geschehenen Nennung (Absatz 3,).
- Absatz 6,Über den Antrag (Absatz 5,) wird nach den Verfahrensvorschriften für den Anfechtungsstreit verhandelt. Die Erteilung des Patentes wird durch die Anhängigkeit des Verfahrens über einen solchen Antrag nicht aufgeschoben. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist auf Antrag des Berechtigten nach Absatz 3, vorzugehen.
Paragraph 22 a,
Der Schutzbereich des Patentes und der bekanntgemachten Anmeldung (Paragraph 101, Absatz 2,) wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Dauer des Patentes
Paragraph 28,
- Absatz eins,Die Patentdauer beträgt achtzehn Jahre ab dem Tag der Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung im Patentblatt (Paragraph 101,), längstens jedoch zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag.
- Absatz 2,Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als selbständiges Patent ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn das Stammpatent zurückgenommen, nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In Ansehung der Dauer, des Fälligkeitstages und des Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das selbständig gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes.
Paragraph 31,
- Absatz eins,Der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger kann die Erfindung vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an (Paragraph 101, Absatz eins,) in dem aus der ausgelegten Anmeldung (Paragraph 101, Absatz 3,) sich ergebenden Schutzumfang gewerbsmäßig ausüben, ohne an die Vorschriften für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung gebunden zu sein. Die Begünstigung umfaßt das Herstellen, das Inverkehrbringen und das Feilhalten des Gegenstandes der Erfindung. Ist Gegenstand der Erfindung ein Verfahren, so erstreckt sich die Begünstigung auch auf dessen Gebrauch.
- Absatz 2,Bei einer Mehrheit von Anmeldern kommt diese Begünstigung nur jenen zu, denen das Recht aus der Anmeldung wenigstens zu einem Viertel zusteht.
- Absatz 3,Wird die Begünstigung von einer Person in einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, in dem das Recht aus der Anmeldung nicht mehr als vier Personen zusteht, so wird vermutet, daß diese Person die Voraussetzung des Absatz 2, erfüllt, solange das Gegenteil nicht erwiesen ist.
- Absatz 4,Die Regelung der Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß im Falle der Patenterteilung auch für eine Mehrheit von Patentinhabern. Paragraph 27, Absatz 2, wird hiedurch nicht berührt.
- Absatz 5,Wird die Anmeldung zurückgenommen, zurückgewiesen oder gilt sie gemäß Paragraph 166, Absatz 6, als zurückgenommen, wird das Patent rechtskräftig nichtig erklärt oder aberkannt, so darf von diesem Zeitpunkt an die Erfindung gewerbsmäßig nur auf Grund der für die betreffende Tätigkeit jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigung ausgeübt werden. Das gleiche gilt, wenn das Patent in einem gegenüber der ausgelegten Anmeldung (Paragraph 101, Absatz 3,) eingeschränkten Umfang erteilt, nur teilweise nichtig erklärt oder aberkannt wurde, für jede durch den Schutzumfang des Patentes nicht mehr gedeckte Gewerbeausübung. Wenn das Patent jedoch erlischt (Paragraph 46,) oder zurückgenommen wird (Paragraph 47,), besteht die Begünstigung gemäß Absatz eins, weiter, wenn sie beim Erlöschen oder bei der Rücknahme des Patentes bereits in Anspruch genommen worden war.
Paragraph 32,
- Absatz eins,Wer von der Begünstigung des Paragraph 31, Absatz eins, Gebrauch machen will, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Ausübung erfolgen soll, spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung der Erfindung anzuzeigen.
- Absatz 2,In der Anzeige hat der Patentanmelder oder der Patentinhaber seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit sowie den Standort der Ausübung anzugeben.
- Absatz 3,Wird mit der Ausübung der Erfindung vor der Patenterteilung begonnen, so ist der Anzeige ein Exemplar des Patentblattes, in dem die Patentanmeldung bekanntgemacht ist, sowie eine Fotokopie der ausgelegten Anmeldung (Paragraph 101, Absatz 3,) beizulegen und, wenn die Erfindung durch einen Rechtsnachfolger des im Patentblatt veröffentlichten Anmelders ausgeübt wird, die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Wird auf die Anmeldung ein Patent erteilt, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde die Patentschrift binnen einem Monat nach ihrer Ausgabe nachzureichen.
- Absatz 4,Wird nach einer Anzeige gemäß Absatz eins, die Patentanmeldung zurückgenommen, zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen (Paragraph 166, Absatz 6,), so ist dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach der Bekanntmachung im Patentblatt anzuzeigen.
- Absatz 5,Wird mit der Ausübung der Erfindung erst nach Patenterteilung begonnen, so sind der Anzeige gemäß Absatz eins, die Patentschrift und ein höchstens ein Monat alter Registerauszug (Paragraph 80, Absatz 6,) beizulegen.
- Absatz 6,Die Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes für eine Erfindung, deren Ausübung gemäß Absatz eins, angezeigt wurde, ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen. Bei teilweiser Nichtigerklärung oder Aberkennung ist auch eine beglaubigte Abschrift des Spruches dieser Entscheidung vorzulegen.
- Absatz 7,Zu der Anzeige gemäß Absatz 4, oder 6 ist verpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt der in den Absatz 4, oder 6 genannten Ereignungen ausübt.
- Absatz 8,Personen, die einen unter Inanspruchnahme der Begünstigung des Paragraph 31, geführten Betrieb einstellen, haben dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat anzuzeigen.
- Absatz 9,Wer die Anzeigen gemäß Absatz eins, 4, 6, oder 8 nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Erlöschen
Paragraph 46,
- Absatz eins,Das Patent erlischt
- Ziffer einsbei rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühren spätestens mit Erreichung der Höchstdauer;
- Ziffer 2wenn die fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig eingezahlt wurde;
- Ziffer 3wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet.
- Absatz 2,Betrifft der Verzicht nur einzelne Teile des Patentes, so bleibt das Patent hinsichtlich der übrigen Teile, sofern dieselben noch den Gegenstand eines selbständigen Patentes bilden können, aufrecht.
- Absatz 3,Das Erlöschen wirkt im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag.
Nichtigerklärung
Paragraph 48,
- Absatz eins,Das Patent wird nichtig erklärt, wenn
- Ziffer einsder Gegenstand nach den Paragraphen eins bis 3 nicht patentierbar war,
- Ziffer 2die Erfindung Gegenstand des Patentes eines früheren Anmelders ist,
- Ziffer 3das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
- Ziffer 4der gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung (Budapester Vertrag) oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die er nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach,
- Litera adaß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Artikel 4, dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
- Litera bdaß er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.
- Absatz 2,Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patentes erklärt.
- Absatz 3,Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auf den Anmeldetag, im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, auf den Tag zurück, an dem die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, daß sie nicht in der Lage ist, Proben des Mikroorganismus abzugeben. Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen sind (Paragraph 45,), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden Ersatzansprüche.
Paragraph 56,
Wenn eine Eingabe mehrere gewerbliche Schutzrechte (Patente, Marken, Muster) oder Anmeldungen solcher Rechte umfaßt, so kann unter Festsetzung einer Frist die Überreichung gesonderter Eingaben für jede Anmerkung, richtig: jedes) oder einzelne dieser Rechte (Anmeldungen) angeordnet werden. Die rechtzeitig überreichten gesonderten Eingaben gelten als am Tag des Einlangens der ursprünglichen Eingabe überreicht. Paragraph 163, Absatz 4, bleibt unberührt.
römisch zwei. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN
Wirkungskreis des Patentamtes
Paragraph 57,
- Absatz eins,Die Erteilung, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung von Patenten, die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (Paragraph 20,), über das Bestehen des Vorbenützerrechtes (Paragraph 23,), über Lizenzeinräumungen (Paragraph 36,), über Feststellungsanträge (Paragraph 163,) sowie Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Paragraphen 57 a, 57 b,) und alle Eintragungen in das Patentregister obliegen dem Patentamt.
- Absatz 2,Im Interesse der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann vereinbart werden, daß das Patentamt Staaten oder internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen, die mit Aufgaben auf dem genannten Gebiet befaßt sind, unentgeltlich oder gegen angemessenen Kostenersatz technische oder rechtliche Hilfe leistet. Unentgeltlichkeit darf nur vereinbart werden, wenn die Hilfeleistung im öffentlichen Interesse liegt, zu Zwecken der Entwicklungshilfe erbracht wird oder bloß geringfügige Kosten verursacht.
Service- und Informationsleistungen des Patentamtes
Paragraph 57 a,
Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche Gutachten
- Ziffer einsüber den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems (Recherchen) und
- Ziffer 2darüber, ob eine nach den Paragraphen eins bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Antragsteller bekanntgegebenen oder vom Patentamt zu recherchierenden Stand der Technik vorliegt,
Paragraph 57 b,
- Absatz eins,Das Patentamt hat seine Service- und Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere seine Dokumentation zum Zwecke ihrer leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf allen einschlägigen Gebieten zu gewähren.
- Absatz 2,Der Präsident des Patentamtes hat das Entgelt für die Service- und Informationsleistungen des Patentamtes nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif festzusetzen. Dabei kann in Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.
- Absatz 3,Der Tarif und seine Änderungen sind im Patentblatt (Paragraph 79,) kundzumachen.
Einrichtungen des Patentamtes
Paragraph 60,
- Absatz eins,Im Patentamt bestehen
- Litera aTechnische Abteilungen und mindestens eine Rechtsabteilung,
- Litera bmindestens eine Beschwerdeabteilung,
- Litera cmindestens eine Nichtigkeitsabteilung,
- Litera dmindestens eine Präsidialabteilung,
- Litera eeine Bibliothek,
- Litera feine Buchhaltung.
- Absatz 2,Die Zahl der im Absatz eins, angeführten Abteilungen ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
- Absatz 3,Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen übertragenen Aufgaben sind zuständig:
- Litera adie Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten und für die Erstattung schriftlicher Gutachten nach Paragraph 57 a,, die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
- Litera bdie Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (Paragraphen 70, 108,);
- Litera cdie Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung (Paragraph 50,) von Patenten, auf Nennung als Erfinder nach Paragraph 20, Absatz 5,, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes (Paragraph 23,), über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen;
- Litera ddie Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen Angelegenheiten.
- Absatz 4,Zur Durchführung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben sind außerdem durch den Präsidenten die erforderlichen Hilfsstellen einzurichten.
- Absatz 5,Der Präsident kann Hilfsstellen einer Hilfsämterdirektion unterstellen.
Beschlußfassung in den Abteilungen
Paragraph 62,
- Absatz eins,Mit den Beschlüssen und Verfügungen im Wirkungsbereich der Technischen Abteilung ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut, soweit nicht in den Absatz 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
- Absatz 2,Zur Beschlußfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (Paragraph 61, Absatz 5,), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (Paragraph 61, Absatz eins,). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß Paragraph 61, Absatz 6, für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.
- Absatz 3,Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung (Paragraph 100,), über die Patenterteilung nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens (Paragraph 104,) und über die Verhängung einer Mutwillensstrafe (Paragraph 83,) hat die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz.
- Absatz 4,Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlußfassung nach Absatz 3, als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlußfassung allein zusteht (Absatz eins,), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
- Ziffer einsüber die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des Paragraph 2, zu entscheiden ist,
- Ziffer 2ein Einspruch auf Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 6, oder 7 gestützt wird,
- Ziffer 3über Anmeldungen zu entscheiden ist, die nach Paragraph 110, zu behandeln sind,
- Ziffer 4über Prioritätsrechte zu entscheiden ist, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen beansprucht werden und deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,
- Ziffer 5Zeugen oder Sachverständige vernommen worden sind oder ein Augenschein durchgeführt worden ist,
- Ziffer 6über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.
- Absatz 5,Vertritt in einer Sitzung der Technischen Abteilung in der Besetzung von drei fachtechnischen Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auch über eine der im Absatz 4, zu behandelnden Fragen zu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied mitzuwirken.
- Absatz 6,Soweit die Zusammensetzung des Senates nicht durch die Absatz 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt sie dem Vorstand der Technischen Abteilung. Er hat dabei auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
- Absatz 7,Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (Paragraph 60, Absatz 3, Litera a,) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.
Paragraph 64,
- Absatz eins,Für Entscheidungen im Senat genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Absatz 2,Die Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Wird im einseitigen Verfahren vor der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen.
- Absatz 3,Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung „Österreichisches Patentamt“ mit der Beifügung der Abteilung oder der Hilfsstelle, in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung „Der Präsident“ zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die Urschrift die Unterschrift aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
- Absatz 4,Mitteilungen, die automationsunterstützt erstellt werden, müssen weder unterschrieben noch beglaubigt werden.
Paragraph 73,
- Absatz eins,Der Vorsitzende kann über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen. Auf Antrag des Beschwerdeführers oder der allenfalls am Verfahren beteiligten Gegenpartei ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Verhandlung ist öffentlich. Paragraph 119, Absatz 2, ist anzuwenden.
- Absatz 2,Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu eröffnen und sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen sowie ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen. Er hat die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, daß den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird.
- Absatz 3,Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.
- Absatz 4,Über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen sowie eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
- Absatz 5,Die Beschwerdeabteilung hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in den Gründen ihre Anschauung an die Stelle jener der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung zu setzen und demgemäß die angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abzuändern.
- Absatz 6,Beratung und Abstimmung der Beschwerdeabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Paragraph 65, Absatz 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht.
- Absatz 7,Der Referent hat die Entscheidung auf Grund der gefaßten Beschlüsse zu entwerfen. Ist er mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, so hat er den Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde, neu auszuarbeiten. Der Vorsitzende kann jedoch mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder einzelner Teile desselben auch ein anderes Senatsmitglied betrauen.
Verbot der Winkelschreiberei
Paragraph 78,
- Absatz eins,Wer auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
- Ziffer einsfür den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden Schriftstücke oder Zeichnungen verfaßt,
- Ziffer 2Auskünfte erteilt,
- Ziffer 3vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
- Ziffer 4sich zu einer der unter Ziffer eins bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,
macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. - Absatz 2,Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.
Patentregister, Patentschriften
Paragraph 80,
- Absatz eins,Beim Patentamt ist ein Patentregister zu führen; es hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls die Priorität der erteilten Patente sowie den Namen und den Wohnort der Patentinhaber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung und die Enteignung des Patentes, die Nennung als Erfinder, die Selbständigerklärung eines Zusatzpatentes, Abhängigerklärungen und Übertragungen des Patentes, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Patent, das Benützungsrecht des Dienstgebers gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, Vorbenützerrechte (Paragraph 23,), Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand (Paragraph 133,), Feststellungsentscheidungen (Paragraph 163,), Streitanmerkungen und Hinweise gemäß Paragraph 156, Absatz 2, sind ebenfalls im Register einzutragen.
- Absatz 2,Die zu den bestehenden Patenten gehörigen Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, dann die den Registereintragungen zugrunde liegenden Gesuche und Urkunden werden vom Patentamt aufbewahrt.
- Absatz 3,Die Einsicht in das Patentregister steht jedermann frei.
- Absatz 4,Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassungen der erteilten Patente, soweit deren Einsicht jedermann freisteht, in selbständigen Druckschriften (Patentschriften). In der Patentschrift sind die Entgegenhaltungen anzugeben, die das Patentamt für die Beurteilung der Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat.
- Absatz 5,Öffentlich-rechtlichen Institutionen kann über Ansuchen je ein Exemplar aller ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens ausgegebenen Patentschriften kostenlos überlassen werden, wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
- Absatz 6,Auf Verlangen erteilt das Patentamt beglaubigte Ausfertigungen über die Registereintragungen.
Akteneinsicht
Paragraph 81,
- Absatz eins,Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.
- Absatz 2,In Akten, die bekanntgemachte Patentanmeldungen (Paragraph 101,) und darauf erteilte Patente betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.
- Absatz 3,Dritten ist in Akten, die nicht bekanntgemachte Patentanmeldungen betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Anmelder auf seine Patentanmeldung berufen hat. Nach der Bekanntmachung einer gesonderten Anmeldung (Paragraph 92 a,) kann jedermann ohne Zustimmung des Anmelders in die Akten der noch nicht bekanntgemachten früheren Anmeldung Einsicht nehmen.
- Absatz 4,In Akten, die Patente gemäß Paragraph 110, betreffen, ist Dritten nur mit Zustimmung des Patentinhabers und in Akten, die Gutachten (Paragraph 57 a,) betreffen, nur mit Zustimmung des Antragstellers Einsicht zu gewähren.
- Absatz 5,Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.
- Absatz 6,Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, unter welchem Titel, von wem und gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine Anmeldung eingereicht wurde, welches Aktenzeichen sie trägt, welcher Patentklasse sie angehört, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, ob ein selbständiges Patent oder ein Zusatzpatent erwirkt werden soll, gegebenenfalls wer als Erfinder genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.
- Absatz 7,Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen.
Proben hinterlegter Mikroorganismen
Paragraph 81 a,
Anspruch auf eine Probe eines gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegten Mikroorganismus hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung an (Paragraph 101, Absatz eins,), wer sich dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet, den hinterlegten oder einen von diesem abgeleiteten Mikroorganismus Dritten nicht zugänglich zu machen, bevor
- Ziffer einsdie Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen (Paragraphen 100 und 104) worden ist oder als zurückgenommen gilt (Paragraph 166, Absatz 6,) oder
- Ziffer 2das Patent erloschen (Paragraph 46,), zurückgenommen worden (Paragraph 47,) oder nichtig erklärt worden (Paragraph 48,) ist.
Einheitlichkeit
Paragraph 88,
Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Erfordernisse der Anmeldung
Paragraph 89,
- Absatz eins,Die Anmeldung muß enthalten:
- Ziffer einsden Namen und den Sitz bzw. den Wohnort des Anmelders sowie gegebenenfalls seines inländischen Vertreters;
- Ziffer 2den Antrag auf Erteilung eines Patentes;
- Ziffer 3eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu patentierenden Erfindung (Titel);
- Ziffer 4eine Beschreibung der Erfindung;
- Ziffer 5einen oder mehrere Patentansprüche (Paragraph 91, Absatz eins,);
- Ziffer 6die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;
- Ziffer 7eine Zusammenfassung (Paragraph 91, Absatz 2,).
- Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein.
Paragraph 90,
Falls der Anmelder seine Anmeldung durch einen Vertreter überreicht, muß dessen Vollmacht beigeschlossen sein.
Paragraph 91,
- Absatz eins,Die Patentansprüche müssen genau und in unterscheidender Weise angeben, wofür Schutz begehrt wird. Sie müssen von der Beschreibung gestützt sein.
- Absatz 2,Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung enthalten. Sie dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden, insbesondere nicht zur Bestimmung des Schutzbereiches.
- Absatz 3,Bis zur Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses (Paragraph 101, Absatz eins,) dürfen die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung abgeändert werden. Soweit die Abänderungen das Wesen der Erfindung berühren, sind sie aus der Anmeldung auszuscheiden und, wenn der Anmelder den Schutz auch für sie erwirken will, gesondert anzumelden (Paragraph 92 a,).
Paragraph 91 a,
- Absatz eins,Sind Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefaßt (Paragraph 89, Absatz 2,), so ist binnen drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen, deren Richtigkeit von einem im Inland gerichtlich beeideten Dolmetsch, von einem in Paragraph 77, angeführten Parteienvertreter oder vom Anmelder, wenn dieser seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat, bestätigt sein muß. Diese Übersetzung ist dem Vorprüfungsverfahren zugrunde zu legen; die Berichtigung von Übersetzungsfehlern ist unzulässig.
- Absatz 2,Wird eine Übersetzung nicht fristgerecht vorgelegt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Paragraph 92,
Durch Verordnung sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Verständlichkeit der Patentschrift und auf die Erfordernisse ihrer Drucklegung und Veröffentlichung Bedacht zu nehmen.
Teilung der Anmeldung
Paragraph 92 a,
- Absatz eins,Der Anmelder kann die Anmeldung bis zur Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses (Paragraph 101, Absatz eins,) oder des Zurückweisungsbeschlusses (Paragraph 100, Absatz eins,) freiwillig teilen. Wird der ausgeschiedene Teil nicht zugleich mit der Teilung gesondert angemeldet, so ist dem Anmelder hiefür eine Frist zu setzen, wenn er dies bei der Teilung beantragt hat.
- Absatz 2,Ist die Anmeldung uneinheitlich (Paragraph 88,) oder ist sie unzulässig abgeändert worden (Paragraph 91, Absatz 3,), so ist der Anmelder mit Vorbescheid zur Teilung der Anmeldung aufzufordern und ihm eine Frist zur gesonderten Anmeldung des auszuscheidenden Teiles zu setzen.
- Absatz 3,Auf Antrag des Anmelders ist die Uneinheitlichkeit (Paragraph 88,) der Anmeldung mit Beschluß festzustellen. Mit diesem ist dem Anmelder eine mit Rechtskraft des Beschlusses beginnende Frist zur Teilung der Anmeldung und zur gesonderten Anmeldung des auszuscheidenden Teiles zu setzen.
- Absatz 4,Wird die Anmeldung ganz oder teilweise zurückgewiesen, weil sie unzulässig abgeändert (Paragraph 91, Absatz 3,) und trotz Aufforderung nicht geteilt worden ist oder weil ein auf Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 4, gestützter Einspruch Erfolg hat, so ist dem Anmelder mit diesem Beschluß eine mit dessen Rechtskraft beginnende Frist zur gesonderten Anmeldung der unzulässigen Abänderungen zu setzen.
- Absatz 5,Erfolgt die gesonderte Anmeldung zugleich mit der Teilung der ursprünglichen Anmeldung (Absatz eins,) oder nach der Teilung innerhalb der zur gesonderten Anmeldung gesetzten Frist (Absatz eins bis 4), so kommt ihr als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht bzw. an dem die Abänderung dem Patentamt im Verfahren über die ursprüngliche Anmeldung bekanntgegeben worden ist.
Priorität
Paragraph 93,
- Absatz eins,Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Patentes (Paragraphen 87 bis 92) erlangt der Anmelder das Recht der Priorität für seine Erfindung.
- Absatz 2,Ab diesem Tag hat er gegenüber jeder später angemeldeten gleichen Erfindung den Vorrang.
- Absatz 3,Weist die Anmeldung Mängel auf, so wirkt deren rechtzeitige Behebung (Paragraph 99,) auf den Tag der ersten Überreichung zurück, sofern die Behebung der Mängel das Wesen der Erfindung nicht berührt hat.
Paragraph 94,
- Absatz eins,Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Patentanspruch können auch mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden.
- Absatz 2,Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl aller Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen ihres Ausmaßes zu entrichten. Wird die volle Zahlung nicht innerhalb der hiefür gesetzten Frist nachgewiesen (Paragraph 168, Absatz 3,), so bestimmt sich die Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens beim Patentamt (Paragraph 93,). Soweit der eingezahlte Teilbetrag die einfache Anmeldegebühr übersteigt, ist er zurückzuerstatten.
Paragraph 95,
- Absatz eins,Die durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.
- Absatz 2,Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden. Der Antrag unterliegt einer Gebühr im Ausmaß der Hälfte der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins,). Bei Teilprioritäten (Paragraph 94,) beträgt diese Gebühr das der Anzahl der zu berichtigenden Prioritäten entsprechende Vielfache.
- Absatz 3,Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung ist zu bestimmen, welche Belege für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann sie vorzulegen sind.
- Absatz 4,Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland.
Paragraph 96,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins,, Ziffer 35,, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,.)
Paragraph 97,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins,, Ziffer 35,, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,.)
Paragraph 98,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins,, Ziffer 35,, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,.)
Einspruch
Paragraph 102,
- Absatz eins,Innerhalb von vier Monaten seit dem Tag der Bekanntmachung kann gegen die Patenterteilung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein.
- Absatz 2,Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende durch bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden:
- Ziffer einsdaß der Gegenstand der bekanntgemachten Anmeldung nach den Paragraphen eins bis 3 nicht patentierbar ist;
- Ziffer 2daß die Erfindung ganz oder teilweise bereits Gegenstand eines Patentes oder einer in Verhandlung befindlichen und zur Patenterteilung führenden früheren Anmeldung ist;
- Ziffer 3daß die bekanntgemachte Anmeldung die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;
- Ziffer 4daß der Gegenstand der bekanntgemachten Anmeldung
- Litera aüber den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung oder
- Litera bbei einer gesonderten Anmeldung gemäß Paragraph 92 a, oder einer Anmeldung gemäß Paragraph 106, über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;
- Ziffer 5daß der gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die er nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Anmelder weist nach,
- Litera adaß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Artikel 4, dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
- Litera bdaß er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat;
- Ziffer 6daß der Anmelder keinen Anspruch auf die Erteilung des Patentes (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraphen 6 und 7) hat;
- Ziffer 7daß der wesentliche Inhalt der angefochtenen Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist.
- Absatz 3,Zum Einspruch gemäß Absatz 2, Ziffer 6, ist nur berechtigt, wer Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, zum Einspruch gemäß Absatz 2, Ziffer 7, nur der Beeinträchtigte.
- Absatz 4,Eine Ausfertigung des Einspruches ist dem Anmelder zur Erstattung seiner schriftlichen Äußerung innerhalb einer einmonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen.
- Absatz 5,Innerhalb der Einspruchsfrist (Absatz eins,) kann auch die Abhängigerklärung (Paragraph 4, Absatz 3,) vom Inhaber des früher erteilten Patentes beantragt werden. Hinsichtlich dieses Antrages gelten die Bestimmungen über den Einspruch.
Einspruchsverfahren
Paragraph 103,
- Absatz eins,Sobald die Äußerung erstattet oder die Frist zu ihrer Erstattung abgelaufen ist, trifft der mit der Angelegenheit betraute Referent wegen des etwa notwendigen weiteren Schriftenwechsels, wegen Vernehmung der Beteiligten, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel, Aufnahme von Beweisen sowie überhaupt zum Zweck der möglichst verläßlichen Aufklärung des wahren Sachverhaltes die entsprechenden Verfügungen.
- Absatz 2,Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. Zeugen haben jedoch nur dann Anspruch auf Kostenersatz, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben.
Patentanmeldung des Einsprechenden
Paragraph 106,
Hat der Einspruch in den Fällen des Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 die Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann die Partei, die Einspruch erhob, falls sie binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft des hierauf bezüglichen Beschlusses des Patentamtes die Erfindung ihrerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag ihrer Anmeldung der Tag der zurückgezogenen oder zurückgewiesenen Anmeldung festgesetzt wird.
Beschwerde
Paragraph 108,
- Absatz eins,Gegen den Beschluß, durch den die Anmeldung ganz oder zum Teil zurückgewiesen wird (Paragraphen 100 und 104), kann der Anmelder, gegen den Beschluß, durch den das Patent in vollem Umfang erteilt wird, der Einsprecher und gegen den Beschluß, durch den das Patent in beschränktem Umfang erteilt wird, sowohl der Anmelder als auch der Einsprecher Beschwerde erheben.
- Absatz 2,Im übrigen gelten Paragraph 103, Absatz 2 und die Paragraphen 104 bis 106 sinngemäß.
Patente der Bundesverwaltung
Paragraph 110,
- Absatz eins,Handelt es sich um eine im Interesse der Ausrüstung der bewaffneten Macht oder sonst im Bundesinteresse von der Bundesverwaltung angemeldete Erfindung oder um eine angemeldete Erfindung, bezüglich deren die Bundesverwaltung ihr Enteignungsrecht geltend gemacht hat (Paragraph 29,), so erfolgt auf deren Antrag die Patenterteilung mit Beschluß ohne jede Bekanntmachung. In diesem Fall unterbleibt auch die Auslegung der Anmeldung (Paragraph 101, Absatz 3,) und die Drucklegung der Patentschrift sowie die Eintragung des Gegenstandes der Erfindung in das öffentliche Patentregister. Doch kann die Bekanntmachung und vollständige Eintragung von der Bundesverwaltung nachträglich jederzeit begehrt werden.
- Absatz 2,Die Dauer solcher Patente, deren Bekanntmachung unterblieben ist, beträgt achtzehn Jahre ab der endgültig beschlossenen Erteilung, längstens jedoch zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag.
- Absatz 3,Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist vor der Beschlußfassung über die Patenterteilung binnen zwei Monaten nach der Zustellung der amtlichen Aufforderung hiezu einzuzahlen. Unterbleibt die Einzahlung, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
- Absatz 4,Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre sind, vom Tag der endgültig beschlossenen Erteilung an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Für ihre Einzahlung sind die sonst geltenden Vorschriften über die Einzahlung dieser Jahresgebühren maßgebend.
B. Gutachten
Erfordernisse und Behandlung der Anträge
Paragraph 111 a,
- Absatz eins,Ein Antrag auf Recherchen gemäß Paragraph 57 a, Ziffer eins, darf nur ein einziges konkretes technisches Problem zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß die Recherche auf einen zurückliegenden Tag abgestellt wird. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung und erforderlichenfalls eine gedrängte Zusammenfassung des konkreten technischen Problems und Zeichnungen anzuschließen.
- Absatz 2,Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, Ziffer 2, sind die Beschreibung der Erfindung, Ansprüche und erforderlichenfalls Zeichnungen anzuschließen. Paragraph 91, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Gibt der Antragsteller nicht an, von welchem Stand der Technik das Gutachten auszugehen hat, so ist dem Gutachten der Stand der Technik zugrunde zu legen, der dem Patentamt am Tag des Einlangens des Antrages bekannt ist. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß das Gutachten auf einen früheren Tag abgestellt wird.
- Absatz 3,Die Anträge auf Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, samt Beilagen (Absatz eins und 2) sind in zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen. Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein, doch ist das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung zu verlangen.
- Absatz 4,Zur Erledigung der Anträge ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Paragraph 61,) berufen. Der Erledigung ist eine Ausfertigung der vom Antragsteller beigebrachten Beilagen (Absatz eins und 2) anzuheften.
- Absatz 5,Ist der Antrag oder eine Beilage mangelhaft, so ist der Antragsteller aufzufordern, den Mangel binnen einer bestimmten Frist zu beheben. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit Beschluß zurückzuweisen. Der Beschluß kann mit Beschwerde angefochten werden.
Form und Inhalt des Antrages
Paragraph 114,
- Absatz eins,Der Antrag hat eine gedrängte Darstellung des Streitfalles und nebst dem bestimmten Begehren die Bezeichnung der geltend zu machenden Beweismittel zu enthalten.
- Absatz 2,Der Antrag samt Beilagen ist, sofern er nur gegen einen Patentinhaber gerichtet ist, in zweifacher Ausfertigung beim Patentamt einzubringen.
- Absatz 3,Ist der Antrag gegen mehrere Patentinhaber gerichtet, so ist nebst der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung für jeden der Belangten eine Ausfertigung des Antrages samt Abschriften der Beilagen beizubringen.
Beweis und Beweisaufnahme
Paragraph 120,
- Absatz eins,Das Beweisverfahren ist, soweit durch dieses Gesetz nicht abweichende Bestimmungen getroffen werden, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Paragraphen 266 bis 383 der Zivilprozeßordnung durchzuführen.
- Absatz 2,Das von den Zeugen vor dem Patentamt abgelegte Zeugnis sowie die von den Parteien vor dem Patentamt eidlich abgegebene Aussage steht einem gerichtlichen Zeugnis gleich.
- Absatz 3,Die vorstehenden Grundsätze über das Beweisverfahren gelten sowohl für das Vorverfahren als auch für die Verhandlung.
- Absatz 4,Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. Zeugen haben jedoch nur dann Anspruch auf Kostenersatz, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben.
- Absatz 5,Die nach den Paragraphen 313, 326, 333 und 354 der Zivilprozeßordnung zu verhängenden Ordnungs- und Mutwillensstrafen dürfen 1000 S und im Fall der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei Tagen nicht übersteigen. Bei Beweisaufnahmen während einer mündlichen Verhandlung sind die Ordnungs- und Mutwillensstrafen vom Senat, im Vorverfahren vom Referenten (Paragraph 116, Absatz eins,) zu verhängen. Paragraph 84, Absatz eins und 3 findet Anwendung.
Beratung und Abstimmung
Paragraph 121,
Beratung und Abstimmung der Nichtigkeitsabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 129,
- Absatz eins,Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach einer den Erfindungsschutz betreffenden Vorschrift einen kraft dieser Vorschrift ohne weiteres eintretenden Rechtsnachteil zur Folge hat, hat einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Versäumung, die auf einem minderen Grade des Versehens beruht, hindert die Wiedereinsetzung nicht.
- Absatz 2,Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt
- Ziffer einswegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (Paragraph 131, Absatz eins,) und der Frist für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrages;
- Ziffer 2wegen Versäumung der Frist für die Nachholung der Äußerung auf den Vorbescheid (Paragraph 99, Absatz 5,), der Frist für den Einspruch (Paragraph 102, Absatz eins,) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers (Paragraph 71, Absatz eins,);
- Ziffer 3wegen Versäumung einer Frist für die Geltendmachung eines Anspruches vor den ordentlichen Gerichten.
- Absatz 3,In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (Paragraph 95, Absatz 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß Paragraph 131, geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung (Paragraph 101,) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Bekanntmachungsbeschluß (Paragraph 101,) oder Zurückweisungsbeschluß (Paragraph 100,) außer Kraft.
römisch vier. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
Unterlassungsanspruch
Paragraph 147,
- Absatz eins,Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
- Absatz 2,Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet.
Urteilsveröffentlichung
Paragraph 149,
- Absatz eins,Wird auf Unterlassung oder Beseitigung geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil in einer nach Paragraph 409, Absatz 2, ZPO zu bestimmenden Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Urteil zu bestimmen.
- Absatz 2,Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Gericht erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß zu entscheiden.
- Absatz 3,Das Prozeßgericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei mit Beschluß die Kosten der Urteilsveröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.
Haftung mehrerer Verpflichteter
Paragraph 153,
Soweit derselbe Anspruch in Geld (Paragraph 150,) gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand.
Verjährung
Paragraph 154,
Paragraph 1489, ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (Paragraph 150,) und den Anspruch auf Rechnungslegung (Paragraph 151,). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (Paragraph 163,) unterbrochen.
Vorfragen
Paragraph 156,
- Absatz eins,Die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes, auf das die Verletzungsklage gestützt wird, kann vorbehaltlich des Absatz 3, vom Gericht als Vorfrage selbständig beurteilt werden.
- Absatz 2,Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes beurteilt worden ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung zum Anschluß an die Erteilungsakten zu übermitteln. Auf ein solches Urteil ist im Patentregister hinzuweisen.
- Absatz 3,Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent nichtig (Paragraph 48,) ist, so hat das Gericht das Verfahren zu unterbrechen, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen ist. Wenn der Beklagte nicht binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, daß er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daß ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen. In diesem Fall hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Einwand der Nichtigkeit zu entscheiden. Eine hierüber vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung ergehende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist jedoch zu berücksichtigen.
- Absatz 4,Ist das Gerichtsverfahren wegen eines beim Patentamt anhängigen Verfahrens unterbrochen worden, so hat das Gericht nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vorfrage das Verfahren auf Antrag einer Partei fortzusetzen und ihm die Vorfragenentscheidung zugrunde zu legen.
- Absatz 5,Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes vom Patentamt oder vom Obersten Patent- und Markensenat anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf eine Wiederaufnahmsklage (Paragraph 530, Absatz eins, ZPO) gestützt werden; es sind für die Zuständigkeit der Paragraph 532, Absatz 2, ZPO und für die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens der Paragraph 544, Absatz eins, ZPO sinngemäß anzuwenden; die Klagefrist (Paragraph 534, Absatz eins, ZPO) ist von dem Tag an zu berechnen, an dem die Entscheidung über die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist.
Behandlung präjudizieller Verfahren durch die Nichtigkeitsabteilung und den Obersten Patent- und Markensenat
Paragraph 157,
Wird der Nichtigkeitsabteilung ein Unterbrechungsbeschluß (Paragraph 156,) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:
- Ziffer einsDas Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.
- Ziffer 2Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluß vorlegt, ist von der Einlaufstelle sofort auf einer Halbschrift zu bestätigen, daß er ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluß vorgelegt hat.
- Ziffer 3Die Gegenschrift (Paragraph 115, Absatz 2,) ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen.
- Ziffer 4Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht.
- Ziffer 5Die Fristen für die Berufung (Paragraph 138,) und die Berufungsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.
Zuständigkeit
Paragraph 162,
- Absatz eins,Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 8, Absatz 2, JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.
- Absatz 2,Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
Feststellungsanträge
Paragraph 163,
- Absatz eins,Wer einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines Patentes oder den ausschließlichen Lizenznehmer beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren weder ganz noch teilweise unter das Patent fällt.
- Absatz 2,Der Inhaber eines Patentes oder der ausschließliche Lizenznehmer kann gegen jemanden, der einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren ganz oder teilweise unter das Patent fällt.
- Absatz 3,Anträge gemäß Absatz eins und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß bei Gericht zwischen denselben Parteien eine vor Überreichung des Feststellungsantrages eingebrachte Verletzungsklage, die denselben Gegenstand oder dasselbe Verfahren betrifft, anhängig ist.
- Absatz 4,Der Feststellungsantrag kann sich nur auf ein Patent samt dessen Zusatzpatenten beziehen. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung des Gegenstandes oder Verfahrens und erforderlichenfalls Zeichnungen in vier Ausfertigungen anzuschließen. Eine Ausfertigung dieser Beschreibung, gegebenenfalls samt Zeichnungen, ist der Endentscheidung anzuheften.
- Absatz 5,Bei der Beurteilung des Schutzbereiches des Patentes, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist, hat das Patentamt den Inhalt der Erteilungsakten und den von den Parteien nachgewiesenen Stand der Technik zu berücksichtigen.
- Absatz 6,Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt hat.
- Absatz 7,Im übrigen gelten für das Feststellungsverfahren die Bestimmungen des Anfechtungsverfahrens.
römisch sechs. VOLLZIEHUNG
Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 56,)
Paragraph 173,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer einshinsichtlich Paragraph 51, die Bundesregierung,
- Ziffer 2hinsichtlich Paragraph 18,, Paragraph 29, Absatz 4,, soweit er die Entscheidung über die Entschädigungsklage betrifft, Paragraph 42,, Paragraph 49, Absatz 4 und Paragraphen 147 bis 156 und Paragraphen 158 bis 162 sowie Paragraph 164 und Paragraph 165, der Bundesminister für Justiz,
- Ziffer 3hinsichtlich Paragraph 24, Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
- Ziffer 4hinsichtlich Paragraph 74, Absatz 2 und 3, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsichtlich Paragraph 126, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für Justiz,
- Ziffer 6hinsichtlich Paragraph 56 und Paragraph 170, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 7hinsichtlich Paragraph 168, Absatz 6, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 8hinsichtlich Paragraph 57, Absatz 2, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
- Ziffer 9hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)
Werden zum Zweck der Erstellung von Registern, die vom Patentamt auf Grund gesetzlicher Vorschriften geführt werden, oder zur Erfüllung einer jedermann gegenüber bestehenden Auskunftspflicht des Patentamtes Daten automationsunterstützt verarbeitet, so gelten für deren Ermittlung, Verarbeitung, Übermittlung, Richtigstellung und Löschung die Paragraphen 11 und 12 Absatz 2, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung nicht.
Artikel römisch vier
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,, zu Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)
- Absatz eins,Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Artikel 167, Absatz 2, Litera a, des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, wirksam ist, werden Patente für Erfindungen von chemischen Erzeugnissen als solchen, von Nahrungsmitteln als solchen für Menschen oder von Arzneimitteln als solchen nicht erteilt, es sei denn, die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.
- Absatz 2,Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Artikel römisch sieben, Absatz eins,) sind entgegen Absatz eins, erteilte Patente auf Antrag nichtig zu erklären.
Artikel römisch fünf
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,, zu Paragraphen eins -, 3, 96 -, 98, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)
- Absatz eins,Patente, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Artikel römisch sieben, Absatz eins,) erteilt worden sind, sind auf Antrag nichtig zu erklären, wenn sich ergibt, daß ihr Gegenstand nach den Paragraphen eins bis 3 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, nicht patentfähig war oder die Erfindung Gegenstand des Patentes eines früheren Anmelders ist.
- Absatz 2,Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommene Prioritätsrechte im Sinne der Paragraphen 96 bis 98 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Patentgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 349, gelten weiter.