Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
I. TEIL
GEHOBENE MEDIZINISCH-TECHNISCHE DIENSTE
1. Abschnitt
Ausbildung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 1.
(1) Zum Leiter einer medizinisch-technischen Schule darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.
(2) Dem Leiter der Schule obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.
§ 2neu
§ 2.
(1) Zur Betreuung der Schüler(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine leitende Lehrassistentin (ein leitender Lehrassistent) zu bestellen. Zur leitenden Lehrassistentin (zum leitenden Lehrassistenten) dürfen nur solche im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildete Personen bestellt werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen.
(2) Für die leitende Lehrassistentin (den leitenden Lehrassistenten) kann eine Stellvertreterin (ein Stellvertreter) bestellt werden. Für die zur Stellvertreterin (zum Stellvertreter) zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für die leitende Lehrassistentin (den leitenden Lehrassistenten).
§ 3neu
§ 3.
(1) Zur Ausbildung der Schüler(innen) dürfen nur bestellt werden:
a) Ärzte;
b) die leitende Lehrassistentin (der leitende Lehrassistent);
c) als Lehrassistentin (Lehrassistent) ausgebildete Personen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildete Personen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrassistentin (Lehrassistent) fachlich und pädagogisch eignen;
d) sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.
(2) Auf je 15 Schüler(innen) hat mindestens eine Lehrassistentin (ein Lehrassistent) zu entfallen.
§ 4neu
§ 4.
(1) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Schüler(innen) ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.
(2) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen:
a) Ferien im Ausmaß von jährlich sechs Wochen;
b) Erkrankungs- oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten bis zur Gesamtdauer von drei Monaten während der ganzen Ausbildung.
(3) Überschreiten die Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten den Zeitraum von drei Monaten, so hat die Aufnahmekommission unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische und praktische Ausbildung das Ausmaß der nachzuholenden Ausbildungszeit festzusetzen.
(4) Bei Schulwechsel ohne Unterbrechung der Ausbildung ist die bisher erfolgreich zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.
(5) Hat ein Schüler (eine Schülerin) eine Schule länger als ein Jahr besucht und ist aus der Schule ausgetreten, ohne daß hiefür ein voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles, eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen oder grobe Verstöße gegen die Anstaltsordnung maßgebend waren, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Schule bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die Schule unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung der Ausbildung und die bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen ist.
§ 5neu
§ 5.
(1) Die theoretische Ausbildung in den gehobenen medizinischtechnischen Diensten hat die in den Anlagen 1 bis 7 jeweils in Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu umfassen.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die Stundenzahl nicht unterschreiten, die in den Anlagen 1 bis 7 jeweils im Teil A bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist.
(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1 bis 7 jeweils im Teil A angeführten Ausbildungsabschnitten abzuhalten; jedoch ist eine Verlegung von Unterrichtsstunden in einen anderen Ausbildungsabschnitt zulässig, wenn dies aus den Gegebenheiten des Betriebes der Schule unbedingt erforderlich ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.
§ 6neu
§ 6.
(1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung hat eine Vermittlung praktischer Kenntnisse zur Ergänzung des theoretischen Unterrichts jedenfalls in der in den Anlagen 1 bis 7 jeweils im Teil B genannten Art und Mindestdauer zu erfolgen.
(2) Die praktische Ausbildung der Schüler(innen) hat an den einschlägigen Krankenhausabteilungen, Instituten und sonstigen Einrichtungen stattzufinden, die der Schule zur Verfügung stehen.
(3) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Schüler(innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
(4) Die zeitliche Anberaumung der Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von zwei Monaten ist von der Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichts vorzunehmen. Die Unterweisung in der praktischen Krankenpflege darf nicht vor Vollendung des Alters von 17 Jahren, die praktische Unterweisung auf dem Gebiet der Röntgen- und Isotopenkunde nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers (der Schülerin) stattfinden.
§ 7neu
§ 7.
(1) Die praktische Ausbildung der Schüler(innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung einer Lehrassistentin (eines Lehrassistenten) durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung sind die auf den jeweiligen Abteilungen, Instituten und sonstigen Einrichtungen tätigen, im betreffenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst ausgebildeten Personen mit heranzuziehen.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden sowie die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit darf zusammen die jeweils gesetzlich geregelte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.
§ 8neu
§ 8.
(1) Über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte praktische Ausbildung haben die Schüler(innen) Aufzeichnungen zu führen, die von der Lehrassistentin (vom Lehrassistenten) zu fertigen sind.
(2) Die Lehrassistentin (der Lehrassistent) hat unter Heranziehung der auf den jeweiligen Abteilungen, Instituten und sonstigen Einrichtungen tätigen, im betreffenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst ausgebildeten Personen die Leistungen der Schüler(innen) im Rahmen der praktischen Ausbildung zu beurteilen; § 31 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Über die Leistungsbeurteilungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der betreffenden Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.
(3) Am Ende der Ausbildung hat die leitende Lehrassistentin (der leitende Lehrassistent) auf Grund der gemäß Abs. 2 erfolgten Beurteilung der einzelnen Praktika eine Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung vorzunehmen und entsprechend schriftlich zu vermerken. § 31 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 9neu
§ 9.
(1) Die für die Ausbildung erforderlichen Schulräume sollen sich im Bereich der Krankenanstalt befinden, an der die Schule errichtet ist.
(2) Die für die Ausbildung erforderlichen Unterrichtsräume müssen den Anforderungen der Hygiene entsprechen. Aufenthalts- und Umkleideräume sowie sanitäre Anlagen müssen in ausreichender Zahl sowie in entsprechendem hygienischen Zustand vorhanden sein.
§ 10neu
B. Besondere Bestimmungen
Physikotherapeutischer Dienst
§ 10.
(1) Die Ausbildung an Schulen für den physikotherapeutischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Ausführung physikalischer Behandlungen sowie ein ausreichendes Verständnis für die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen auf diesem Gebiete zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in allen elektrotherapeutischen Behandlungen, ferner in der Thermo-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie sowie in der Mechanotherapie (Heilgymnastik, Massage und Ultraschallbehandlung) zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Assistenten (Assistentinnen) für physikalische Medizin allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Die theoretische Ausbildung, im physikotherapeutischen Dienst hat die in der Anlage 1, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
§ 11neu
§ 11.
(1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 13 und 16 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. Bei den unter Z. 10 bis 12 angeführten Unterrichtsfächern sollen dies Fachärzte für physikalische Medizin sein.
(2) Zum Unterricht in den unter Z. 14 und 15 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Turnlehrer(innen) heranzuziehen.
(3) Zum Unterricht in dem unter Z. 17 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
(4) Für den Unterricht in dem unter Z. 18 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(5) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 15 der Anlage 1 genannten Fächer Personen betraut werden, die im physikotherapeutischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).
(6) Für den Unterricht in dem unter Z. 16 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach kann auch eine Person, die auf diesem Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweist, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).
§ 12neu
§ 13neu
Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst
§ 13.
(1) Die Ausbildung an Schulen für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst hat eine grundlegende Kenntnis der Ausführung aller Laboratoriumsmethoden, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Forschungs- und Heilbetriebes erforderlich sind, zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in allen Untersuchungsmethoden, insbesondere auf den Gebieten der klinischchemischen und klinisch-hämatologischen sowie der histologischen, mikrobiologischen und serologischen Untersuchungen zu unterweisen, daß sie der Ausübung ihres Berufes als diplomierte medizinischtechnische Assistentinnen (Assistenten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Die theoretische Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst hat die in der Anlage 2, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
§ 14neu
§ 14.
(1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 19 der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. Bei den unter Z. 8 bis 13 und 17 angeführten Unterrichtsfächern sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.
(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 20 der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 21 der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 19 der Anlage 2 genannten Fächer Personen betraut werden, die im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c)
(5) Für einzelne der unter Z. 5 bis 18 der Anlage 2 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).
§ 15neu
§ 16neu
Radiologisch-technischer Dienst
§ 16.
(1) Die Ausbildung an Schulen für den radiologischtechnischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in allen mit ionisierenden Strahlen verschiedenster Art durchzuführenden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und in deren theoretischen Grundlagen zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte radiologisch-technische Assistentinnen (Assistenten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Die theoretische Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst hat die in der Anlage 3, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
§ 17neu
§ 17.
(1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 19 der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.
(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 20 der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 21 der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 19 der Anlage 3 genannten Fächer Personen betraut werden, die im radiologisch-technischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c), sowie Personen, die auf dem Gebiete der Röntgentechnik eine besondere Ausbildung und Erfahrung aufweisen.
(5) Für einzelne der unter Z. 6 bis 10, 13 bis l9 der Anlage 3 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).
§ 18neu
§ 19neu
Diätdienst
§ 19.
(1) Die Ausbildung an Schulen für den Diätdienst hat grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Ernährung und Diätetik zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht in diesem Gebiete, insbesondere in der Auswahl, Zusammenstellung, Berechnung und Zubereitung besonderer Kost zur Ernährung kranker oder krankheitsverdächtiger Personen, einschließlich der Belehrung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen außerhalb der Krankenanstalt, zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Diätassistentinnen (Diätassistenten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Die theoretische Ausbildung im Diätdienst hat die in der Anlage 4, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
§ 20neu
§ 20.
(1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 14 und 16 der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen, die eine Erfahrung auf dem einschlägigen Fachgebiet besitzen.
(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 17 der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 15 der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 14 und 16 der Anlage 4 genannten Fächer Personen betraut werden, die im Diätdienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).
(5) Für einzelne der unter Z. 4 bis 11, 13, 14 und 16 der Anlage 4 genannten Unterrichtsfächer sowie Teilen derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).
§ 21neu
§ 22neu
Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Dienst
§ 22.
(1) Die Ausbildung an Schulen für den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit mit den Mitteln der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie bekanntzumachen sowie in den verschiedensten Handfertigkeiten und in deren Anwendung bei der Behandlung von Menschen zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen (-therapeuten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Die theoretische Ausbildung im beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst hat die in der Anlage 5, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
§ 23neu
§ 23.
(1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 19 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern Z. 4 bis 19 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.
(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 20 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 21 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 19 der Anlage 5 genannten Fächer Personen betraut werden, die im beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).
(5) Für einzelne der unter Z. 5 bis 19 der Anlage 5 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).
(6) Für den Unterricht in dem unter Z. 16 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach kommen nur Personen in Betracht, die im betreffenden Handwerk eine zur selbständigen Berufsausübung berechtigende abgeschlossene Berufsausbildung aufweisen (§ 3 Abs. 1 lit. d).
§ 24neu
§ 25neu
Logopädisch-phoniatrisch-audiometrischer Dienst
§ 25.
(1) Die Ausbildung an Schulen für den logopädischphoniatrisch-audiometrischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung von Sprach- und Stimmstörungen zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in den Behandlungsmethoden auf diesem Gebiete, insbesondere elektrotherapeutischer Methoden, einschlägiger Massagemaßnahmen, Rehabilitationsübungen der Artikulation, Atemübungen, stimm- und sprachheilkundlicher Maßnahmen, zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Logopädinnen (Logopäden) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Die theoretische Ausbildung im logopädisch-phoniatrischaudiometrischen Dienst hat die in der Anlage 6, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
§ 26neu
§ 26.
(1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 14 der Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern Z. 4 bis 13 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.
(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 15 der Anlage 6 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
(3) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 14 der Anlage 6 genannten Fächer Personen betraut werden, die im logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).
(4) Für einzelne der unter Z. 9 bis 12 der Anlage 6 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).
§ 27neu
§ 28neu
Orthoptischer Dienst
§ 28.
(1) Die Ausbildung an Schulen für den orthoptischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung von Sehstörungen, namentlich des Schielens und der Schwachsichtigkeit, zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in den Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf diesen Gebieten, insbesondere in der Gerätekunde für die Schielbehandlung sowie in der Anwendung des Augenspiegels und des Perimeters, zu unterweisen, daß sie bei der Ausübung ihres Berufes als diplomierte Orthoptisten (Orthoptistinnen) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Die theoretische Ausbildung im orthoptischen Dienst hat die in der Anlage 7, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu umfassen.
§ 29neu
§ 29.
(1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 13 der Anlage 7 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern 4 bis 13 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.
(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 14 der Anlage 7 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen .
(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 15 der Anlage 7 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 13 der Anlage 7 genannten Fächer Personen betraut werden, die im orthoptischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).
(5) Für einzelne der unter Z. 4, 5, 7 und 13 der Anlage 7 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).
(6) Für die unter Z. 5 und 13 der Anlage 7 genannten Unterrichtsfächer können auch Personen, die auf diesen Gebieten eine besondere Ausbildung und Erfahrung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden.
§ 30neu
§ 31neu
2. Abschnitt
Prüfungen
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 31.
(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung in den medizinisch-technischen Diensten aus den Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen.
(2) Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches oder im Rahmen der Diplomprüfung in Form von Teilprüfungen von den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten. Darüber hinaus haben sich die Lehrer während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg durch Orientierungsprüfungen zu überzeugen.
(3) Die Prüfungen sind mit der in § 33 Abs. 2 angeführten Ausnahme mündlich abzulegen. Sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.
(4) Als Prüfungskalkül gelten die Noten
§ 32neu
§ 32.
(1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsabschnittes ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Ausbildungsabschnitt.
(2) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Unterrichtsfächern sind der Ausbildungsabschnitt und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsabschnittes zu wiederholen.
(3) Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen der Einzelprüfungen kann der folgende Ausbildungsabschnitt begonnen und innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen Unterrichtsfächern abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind der Ausbildungsabschnitt und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsabschnittes zu wiederholen. Wiederholungsprüfungen sind kommissionell abzunehmen; hiefür gilt § 40 sinngemäß.
(4) Ein Ausbildungsabschnitt darf unbeschadet der Bestimmungen des § 42 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 höchstens zweimal wiederholt werden.
§ 33neu
§ 33.
(1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten Wochen der Ausbildung abzunehmen.
(2) Die Diplomprüfung hat eine schriftliche Klausurarbeit zu enthalten. Für diese Arbeit sind vom Leiter der Schule mindestens drei Themen zur Wahl zu stellen, welche die Ausübung des jeweiligen Berufes betreffen. Für die Ausführung der Arbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu geben.
§ 34neu
§ 34.
(1) Schüler(innen), die zur Diplomprüfung anzutreten beabsichtigen, sind vom Leiter der Schule spätestens vier Wochen vor dem für die erste Teilprüfung in Aussicht genommenen Termin unter Anschluß der Unterlagen über die absolvierte Ausbildung, insbesondere des Nachweises über die vorgeschriebene Unterweisung in der praktischen Krankenpflege, in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst bzw. in der Ersten Hilfe und unter Anführung einer durch Erkrankung oder sonstige gerechtfertigte Verhinderung versäumten Unterrichtszeit, dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes als Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig sind Vorschläge für die Prüfungstermine zu erstatten und die Namen der Prüfer aus den einzelnen Unterrichtsfächern mitzuteilen.
(2) Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen, welche die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert haben.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Schule umgehend die einzelnen Prüfungstermine festzusetzen. Die Schüler sind von diesen Terminen durch die Schulleitung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 35neu
§ 35.
(1) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung haben anzugehören:
a) der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der ärztliche Leiter der Schule oder dessen Stellvertreter, die leitende Lehrassistentin (der leitende Lehrassistent);
b) ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Kreise der medizinisch-technischen Dienste, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber, sofern die Schule nicht von einer Gebietskörperschaft geführt wird;
c) die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Schule.
(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Schüler auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Dieses Verzeichnis hat die bei vorangegangenen Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.
§ 36neu
§ 36.
(1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen unter § 35 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen.
(2) Die im § 35 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.
(3) Die im § 35 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder der Prüfungskommission können während der Prüfung das Wort ergreifen.
§ 37neu
§ 37.
(1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben, die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül einzutragen sind. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen.
(2) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses sind die im § 35 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern, die im § 35 Abs. 1 lit. c angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt.
(3) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Den im § 35 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionsmitgliedern kommt nur beratende Stimme zu.
§ 38neu
§ 38.
(1) Nimmt ein Prüfling, ohne von der gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note "nicht genügend" abgelegt.
(2) War der Prüfling durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.
§ 39neu
§ 39.
(1) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung sind der letzte Ausbildungsabschnitt und die Diplomprüfung zu wiederholen.
(2) Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung in diesen Gegenständen abgelegt werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfling bis dahin nachzuholende Ausbildung ist von der Prüfungskommission festzusetzen.
(3) Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 darf der Prüfling zweimal antreten. Wird die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten Antreten auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind der letzte Ausbildungsabschnitt und die Diplomprüfung zu wiederholen.
(4) Der letzte Ausbildungsabschnitt bzw. die Diplomprüfung darf jedoch unbeschadet der Bestimmungen des § 42 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 höchstens zweimal wiederholt werden.
§ 40neu
§ 40.
(1) Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die im § 35 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Schule anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die Prüfung abzuhalten ist.
(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung sind die vorgenannten Prüfungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden.
§ 41neu
§ 41.
(1) Über erfolgreich abgelegte Einzelprüfungen ist nur bei Schulwechsel ein Zeugnis auszustellen (Anlage 8) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom auszufertigen. Das Diplom ist mit dem Siegel der Schule zu versehen und von den im § 35 Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen (Anlage 9) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül "mit ausgezeichnetem Erfolg" oder "mit Erfolg" zu enthalten.
(4) Das Gesamtkalkül "mit ausgezeichnetem Erfolg" ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände der Einzelprüfungen und der Diplomprüfung einschließlich der Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung (§ 8 Abs. 3) als Prüfungskalkül die Note "sehr gut", bei der anderen Hälfte die Note "gut" erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note "befriedigend" erzielt, muß dieses Kalkül durch die Note "sehr gut" in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note "genügend" schließt das Gesamtkalkül "mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.
(5) Das Diplom ist den Absolventen der Schule durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(6) Von der Schulleitung kann ein Zeugnis über die in den Prüfungsfächern der Einzelprüfungen und der Diplomprüfung sowie bei der Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung erzielten Noten ausgestellt werden; dieses neben dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.
§ 42neu
B. Besondere Bestimmungen
Physikotherapeutischer Dienst
§ 42.
(1) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
(2) Im zweiten Ausbildungsjahr sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
§ 43neu
§ 44neu
Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst
§ 45neu
§ 46neu
Radiologisch-technischer Dienst
§ 47neu
§ 48neu
Diätdienst
§ 49neu
§ 50neu
Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Dienst
§ 50.
(1) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
(2) Am Ende des zweiten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
§ 51neu
§ 52neu
§ 53neu
§ 54neu
Orthoptischer Dienst
§ 55neu
Anl. 1neu
Anlage 1
----------------
(zu § 10 Abs. 2)
A. Theoretische Ausbildung im physikotherapeutischen Dienst
Mindeststunden
Unterrichtsfach 1. Jahr 2. Jahr insgesamt
1. Anatomie mit besonderer
Berücksichtigung des
Bewegungsapparates ............ 120 120
2. Physiologie mit besonderer
Berücksichtigung des
Bewegungsapparates ............. 120 120
3. Allgemeine Pathologie .......... 50 50
4. Spezielle Pathologie auf dem
Gebiet der Inneren Medizin ..... 60 60
5. Spezielle Pathologie auf dem
Gebiet der Chirurgie und
Unfallchirurgie einschließlich
Erste Hilfe und Verbandslehre ... 80 80
6. Spezielle Pathologie auf dem
Gebiet der Orthopädie ........... 60 60
7. Spezielle Pathologie auf dem
Gebiet der Neurologie und
Psychiatrie ..................... 60 60
8. Spezielle Pathologie auf dem
Gebiet der Gynäkologie .......... 15 15
9. Spezielle Pathologie auf dem
Gebiet der Pädiatrie ............ 15 15
10. Thermo-, Elektro-, Phototherapie
sowie Hydro- und Balneotherapie,
einschließlich Hilfeleistung bei
der physikalischen Diagnostik ... 220 40 260
11. Grundzüge der Rehabilitation .... 40 40
12. Mechanotherapie: Bewegungslehre
und Bewegungstherapie auf den
Gebieten der Chirurgie und
Unfallchirurgie, der Neurologie,
der Orthopädie, der Inneren
Medizin, der Gynäkologie sowie
der Pädiatrie, dazu Massage und
Reflexzonenmassage, Medikomechanik
und Ultraschallbehandlung ....... 260 180 440
13. Hygiene ......................... 20 20
14. Körpererziehung: Saalturnen,
Leichtathletik. Spiele, Schwimmen
und Skilaufen ................... 100 100 200
15. Methodik der Leitung von
körperlichen Übungen für größere
Gruppen (Saalturnen,
Leichtathletik, Spiele und
Schwimmen) ...................... 80 80 160
16. Grundzüge der Psychologie ....... 20 20
17. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits-
und Sozialversicherungsrechtes .. 30 30
18. Grundzüge der Betriebsführung im
Krankenhaus ..................... 10 10
---------------------------
Summe ... 1165 595 1760
B. Praktische Ausbildung im physikotherapeutischen Dienst
Anl. 2neu
Anlage 2
----------------
(zu § 13 Abs. 2)
A. Theoretische Ausbildung im medizinisch-technischen
Laboratoriumsdienst
Mindeststunden
Unterrichtsfach 1. Jahr 2. Jahr insgesamt
1. Anatomie ......................... 60 60
2. Physiologie ...................... 60 60
3. Allgemeine Pathologie ............ 60 60
4. Hygiene und Umweltschutz ......... 40 40
5. Allgemeine Laboratoriumskunde
(Untersuchungsmethodik
einschließlich klinische
Mikroskopie und sonstige klinische
Laboratoriumsuntersuchungen) ..... 50 50
6. Chemie I (Allgemeine und
anorganische Chemie; einschließlich
chemische Rechentechnik) ........ 120 120
7. Chemie 11 (Organische und
physiologische Chemie; einschließlich
chemische Rechentechnik sowie
Grundzüge der Arbeit mit
radioaktiven Isotopen im
medizinischen Laboratorium) ..... 180 180
8. Histologie und Grundzüge der
Histopathologie ................. 20 80 100
9. Zytologie ....................... 40 40
10. Mikrobiologie ................... 20 40 60
11. Serologie ....................... 30 30
12. Hämatologie ..................... 30 70 100
13. Blutgruppenuntersuchungstechnik
(Immunohämatologie) ............. 30 30
14. Photo- und Mikrophotographie .... 10 30 40
15. Medizinische Technologie ........ 40 40
16. Automation im medizinischen
Laboratorium .................... 20 20
17. Medizinische Dokumentation und
medizinische Rechentechnik ...... 60 60
18. Grundzüge der Strahlenkunde und
des Strahlenschutzes ............ 10 10
19. Erste Hilfe und Verbandslehre ... 20 20
20. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits-
und Sozialversicherungsrechtes .. 30 30
21. Grundzüge der Betriebsführung im
Krankenhaus ..................... 10 10
-----------------------------
Summe ... 610 550 1160
B. Praktische Ausbildung im medizinisch-technischen
Laboratoriumsdienst
Anl. 3neu
Anlage 3
----------------
(zu § 16 Abs. 2)
A. Theoretische Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst
Mindeststunden
Unterrichtsfach 1. Jahr 2. Jahr insgesamt
1. Anatomie unter Berücksichtigung
der Radiologie ................... 70 70
2. Physiologie unter
Berücksichtigung der Radiologie .. 40 40
3. Allgemeine Pathologie und spezielle
Pathologie auf dem Gebiet der
Radiologie ....................... 60 60
4. Hygiene (Arbeits- und
Sozialhygiene) ................... 20 20
5. Erste Hilfe unter Berücksichtigung
der Radiologie (Verbandslehre,
Kontrastmittelzwischenfall) ....... 25 25
6. Allgemeine Physik und physikalische
Grundlagen der Radiologie (Geschichte
der Radiologie, Atomphysik,
Radioaktivität, Elektrizität,
ionisierende Strahlen, Akustik,
Optik, Wärmelehre) ................ 50 50
7. Kontrastmittelkunde, Vorbereitung
radiologisch-technischer Verfahren
und Instrumentenkunde ............. 30 30
8. Chemische Grundlagen der Radiologie
(Anorganische und klinische Chemie,
Laborkunde, Radiopharmaka) ........ 40 40
9. Strahlenbiologie und medizinische
Grundlagen des Strahlenschutzes.... 10 20 30
10. Strahlenphysik und radiologische
Dosimetrie in Diagnostik und
Therapie (Röntgen, Isotope und
sonstige Corpuskularstrahlung,
Kalibrierung der Strahlenquellen) .. 60 60
11. Strahlentherapie (Konventionelle
Therapie, Hochvolttherapie,
umschlossene radioaktive Stoffe,
Bestrahlungsplanung,
Einstelltechnik,
Patientennachsorge) ................ 50 50
12. Nuklearmedizin (offene radioaktive
Stoffe, Untersuchungs-, Behandlungs-
und Meßtechnik, Radiokinetik,
Auswertung, Instrumentarium)........ 30 30 60
13. Radiologische Technik, Apparate-
und Gerätekunde (Anwendung der
physikalischen Kenntnisse in der
Praxis, Elektroschutz) ............. 15 25 40
14. Projektionslehre und Aufnahmetechnik
in der Röntgendiagnostik ........... 70 70
15. Radiologische Sonderverfahren ...... 30 30
16. Radiologische Photographie
(Photochemische Grundlagen,
Belichtungstechnik, Behelfe,
Dunkelkammertechnik,
Röntgenbildanalyse, Fehlerquellen,
Auswertung der Dosimeterfilme) ..... 20 10 30
17. Allgemeine Photographie
(Photo-chemische Grundlagen,
Kleinbildphotographie, Reproduktion
und Verkleinerung) ................. 10 20 30
18. Physikalischer Strahlenschutz
(gemäß § 28 Abs. 1 bzw. Anlage 6
der Strahlenschutzverordnung
BGBl. Nr. 47/1972) ................. 30 30
19. Dokumentation, Statistik und
medizinische Rechentechnik ......... 25 25
20. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits-
und Sozialversicherungsrechtes ..... 30 30
21. Grundzüge der Betriebsführung im
Krankenhaus ........................ 10 10
-------------------------
Summe ... 470 360 830
B. Praktische Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst
Anl. 4neu
Anlage 4
----------------
(zu § 19 Abs. 2)
A. Theoretische Ausbildung im Diätdienst
Mindeststunden
Unterrichtsfach 1. Jahr 2. Jahr insgesamt
1. Normale Anatomie mit besonderer
Berücksichtigung der
Verdauungsorgane ................... 20 15 35
2. Pathologische Anatomie mit
besonderer Berücksichtigung der
Verdauungsorgane ................... 20 15 35
3. Physiologie und Pathophysiologie
mit besonderer Berücksichtigung
der Verdauungsorgane und des
Stoffwechsels ...................... 30 30 60
4. Grundlagen der Chemie, Physik und
Nahrungsmittelchemie ............... 30 30 65
5. Nahrungsmittellehre ................ 45 45 90
6. Ernährungslehre, allgemeine und
spezielle Diätetik ................. 70 60 130
7. Grundlagen der Säuglings- und
Kleinkinderernährung ............... 5 5
8. Grundlagen der Hygiene mit
besonderer Berücksichtigung der
Küchen- und Nahrungsmittelhygiene .. 15 15
9. Einfache Laboratoriumsuntersuchungen 10 10
10. Kalorien- und Nährstoffberechnungen 30 30 60
11. Herstellung von Krankenkost
(Einführung) ....................... 100 100 200
12. Erste Hilfe und Verbandslehre ...... 10 10
13. Medizinisches Englisch ............. 15 10 25
14. Grundzüge der Psychologie, Rhetorik
und Verhandlungstechnik ............ 15 15 30
15. Allgemeine Betriebs- und
Wirtschaftsführung im Krankenhaus .. 10 10
16. Spezielle Betriebs- und
Wirtschaftsführung in der Diätküche 50 45 95
17. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits-
und Sozialversicherungsrechtes ..... 30 30
------------------------
Summe ... 500 400 900
B. Praktische Ausbildung im Diätdienst
Anl. 5neu
Anlage 5
----------------
(zu § 22 Abs. 2)
A. Theoretische Ausbildung im beschäftigungs- und
arbeitstherapeutischen Dienst
Mindeststunden
Unterrichtsfach 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr insgesamt
1. Anatomie .................. 120 120
2. Physiologie ............... 120 120
3. Allgemeine Pathologie ..... 50 50
4. Spezielle Pathologie auf
dem Gebiet der Inneren
Medizin ................... 60 60
5. Spezielle Pathologie auf
dem Gebiet der Chirurgie,
Erste Hilfe und
Verbandslehre ............. 80 80
6. Spezielle Pathologie auf
dem Gebiet der Orthopädie . 60 60
7. Spezielle Pathologie auf
dem Gebiet der Neurologie 60 60
8. Spezielle Pathologie auf
dem Gebiet der Pädiatrie .. 40 20 60
9. Spezielle Pathologie auf
dem Gebiet der Geriatrie .. 30 30
10. Psychologie und
Arbeitspsychologie ........ 50 50
11. Psychiatrie ............... 80 80
12. Physikalische Medizin ..... 40 40
13. Bewegungslehre ............ 30 30
14. Mechanotherapie ........... 40 40
15. Hygiene ................... 20 20
16. Unterweisung in
Handfertigkeiten und
handwerklichen Tätigkeiten 300 400 200 900
17. Theorie der Beschäftigungs-
und Arbeitstherapie auf dem
Gebiet der Inneren Medizin,
Chirurgie (einschließlich
Orthopädie und
Unfallchirurgie), Neurologie
und Psychiatrie, mit
Berücksichtigung der
physikalischen Therapie ... 140 160 150 450
18. Arbeitsphysiologie ........ 30 30
19. Grundsätze der Rehabilitation
und der Zusammenarbeit im
Rehabilitationsteam mit
Ärzten, Physikotherapeuten,
Fürsorgern, Psychologen,
Berufsberatern,
Sonderlehrern und anderen
Mitgliedern ............... 40 40 80
20. Grundzüge des Sanitäts-,
Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes 30 30
21. Grundzüge der
Betriebsführung im
Krankenhaus ............... 10 10
--------------------------------
Summe ... 1040 860 500 2400
B. Praktische Ausbildung im beschäftigungs- und
arbeitstherapeutischen Dienst
Anl. 6neu
Anl. 7neu
Anl. 8neu
Anl. 9neu