RS0019387
Rechtssatz
1979 – zuletzt 07.11.2007Zivilrecht
Die mit der Führung von Geschäften Dritter Beauftragten sind verpflichtet, alle persönlichen Vorteile herauszugeben, die ihnen aus irgendeinem mit der Geschäftsführung in innerem Zusammenhang stehende Grunde zugekommen sind, weil in einem solchen Fall grund …