RS0017368
Rechtssatz
1971 – zuletzt 26.06.2012Zivilrecht
Verpflichtete sich eine Personenmehrheit zu einer teilbaren Leistung, haften ihre Mitglieder nicht als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig, wenn die Vereinbarungen, die sie im Innenverhältnis geschlossen haben, klar erkennen lassen, daß sie für Verbindlic …