RS0052054
Rechtssatz
1980 – zuletzt 23.01.2002Zivilrecht
Als Begünstigung wird jede objektive, mittelbare oder unmittelbare, rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung eines oder mehrerer vom Ausgleich betroffener Gläubiger gewertet, doch ist der Erwerb einer Ausgleichsforderung (zB zu dem Zweck, eine möglich …