RS0061664
Rechtssatz
08.06.1995Zivilrecht
Konnte davon ausgegangen werden, daß sich die Arbeiter während der Zeit, während der der Bagger über ihre Einweisung im Einsatz war, außerhalb des Gefahrenbereiches aufhalten werden, überschreitet die Unterlassung allfälliger weiterer Sicherheitsvorkehrunge …