RS0109234
Rechtssatz
13.11.1997Zivilrecht
§ 14 Abs 2 lit b, wonach das Lehrverhältnis endet, wenn der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbildner vorhanden ist oder ohne unnötigen Aufschub bestellt wird, erfaßt nur jene Fälle, in denen der Lehrberechtigte eine natürliche Person ist. (Hier ist Lehrbe …