RS0063917
Rechtssatz
1968 – zuletzt 08.07.1999Zivilrecht; Strafrecht
Gläubiger, deren Forderungen der Anmeldung im Konkurs unterliegen, können auf das Einkommen des Gemeinschuldners, das ihm gemäß § 5 Abs 1 KO überlassen worden ist, nicht Exekution führen.