RS0042804
Rechtssatz
1971 – zuletzt 31.10.1980Zivilrecht
Bilden den Entscheidungsgegenstand des voll bestätigenden Berufungsurteiles nur noch Nebengebühren, nämlich Zinsen, so fehlt es an einem vom Berufungsgericht erledigten Streitgegenstand, der S 15000,-- übersteigt, da Nebengebühren, wenn sie als Nebenforderu …