RS0074801
Rechtssatz
28.06.1995Strafrecht
Mit der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung soll ein zu jenem Kreis, dem die veröffentlichte Tatsachenbehauptung, auf die sich die medienrechtlichen Reaktionen der §§ 9 und 10 MedG beziehen, nahegebracht wurde, möglichst identer Leserkreis errei …