RS0094292
Rechtssatz
1991 – zuletzt 28.10.1997Strafrecht
Auch ein am Tatort nicht anwesender, aber die Tatausführung unterstützender (§ 12, 3.Fall, StGB) Tatbeteiligter, ohne bei der Sachwegnahme selbst mitzuwirken, haftet als Täter nach dem § 130, 2. Fall, StGB.