RS0090975
Rechtssatz
1990 – zuletzt 03.09.2026Strafrecht
Die Wertung der - bereits strafbegründenden - Urheberschaft an der Tat als Erschwerungsgrund bedeutet nur dann einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot und damit eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, zweiter Fall, StPO, wenn der Angeklagte ausschli …