RS0085173
Rechtssatz
23.11.1995Zivilrecht
Besteht eine Gesellschaft zum gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma, mag diese auch fehlerhaft sein, so haften die Gesellschafter unbeschränkt, soferne nicht bewiesen wird, daß nicht eine OHG, sondern ein anderer Gesellschaftstyp …