RS0123274
Rechtssatz
28.02.2008Zivilrecht
§ 43 Abs 2 ZPO nimmt nicht die Verpflichtung, ein Klagebegehren ordnungsgemäß aufzuschlüsseln bzw bestimmbar zu gestalten. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, dem Kläger, weil er eben gezwungen ist, sein Klagebegehren genau zu beziffern, in den in § 43 Ab …