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Natürliche Strahlenquellen-Verordnung (NatStrV)

Fassungen (Gesetz)
ab 08.01.2008 — BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
08.01.200831.07.2020 BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
Gliederung Fassung vom 08.01.2008 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
  1. § 1Ziel
  2. § 2Geltungsbereich
  3. § 3Verpflichtete
  4. § 4Optimierung
  5. § 5Dosis durch natürliche Strahlenquellen
  6. § 6Dosisgrenzen für Einzelpersonen der Bevölkerung
  7. § 7Beruflich strahlenexponierte Personen
  8. § 8Höchstzulässige Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen
  9. § 9Dosisüberwachungsstellen
  10. § 10Verantwortlichkeit des Verpflichteten
  11. § 11Strahlenschutzunterweisungen
  12. § 12Verhaltensregeln
  13. § 13Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
  14. § 14Auskunftspflichten
  15. § 15Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung
2. AbschnittArbeiten mit natürlichen Strahlenquellen
  1. § 16Aufgaben des Verpflichteten
  2. § 17Dosisermittlung
  3. § 18Ärztliche Untersuchungen
  4. § 19Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister
3. AbschnittSchutz der Bevölkerung vor erhöhter Exposition durch natürliche Strahlenquellen
  1. § 20Rückstände
  2. § 21Überwachungsbedürftige Rückstände
  3. § 22Temporäre Lagerung von überwachungsbedürftigen Rückständen
  4. § 23Entlassung von Rückständen aus der Überwachung
  5. § 24Entfernen von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken
  6. § 25Entsorgung von Rückständen als radioaktive Abfälle
  7. § 26Ableitung von natürlichen radioaktiven Stoffen
  8. § 27Bewilligung von Ableitungen
  9. § 28Überwachung sonstiger Materialien
4. AbschnittSchlussbestimmungen
  1. § 29Sprachliche Gleichbehandlung
  2. § 30Übergangsbestimmungen
Anlagen
  1. Anl. 1Voraussetzungen für die Zulassung als Messstelle oder Akkreditierung als Prüfstelle zur Dosisabschätzung, Dosisermittlung und Überprüfung von Rückständen
  2. Anl. 2Verfahren zur Dosisabschätzung und Dosisermittlung in Arbeitsbereichen, bei denen erheblich erhöhte Expositionen durch natürliche terrestrische Strahlenquellen auftreten können
  3. Anl. 3Verwendung von Rückständen in Baumaterialien
  4. Anl. 4Ableitungen – Richtwerte für Aktivitätskonzentrationen in der Abluft