Norm RLV 2013× ▾ ‹›Gliederung Rechnungslegungsverordnung 2013 (RLV 2013) Fassungen (Gesetz) ab 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 466/2015▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute31.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 466/2015 29.05.201330.12.2015 BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 31.12.2015 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich§ 2Aufstellung und Vorlage der Abschlussrechnungen2. AbschnittGliederung der Abschlussrechnungen§ 3Inhalt der Abschlussrechnungen§ 4Voranschlagsvergleichsrechnungen§ 5Konsolidierung der Abschlussrechnungen§ 6Schuldenkonsolidierung§ 7Zwischenergebniseliminierung§ 8Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)§ 9Kapitalkonsolidierung§ 10Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen3. AbschnittAnhangsangaben§ 13Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen§ 14Beteiligungen§ 15Haftungen§ 16Finanzinstrumente§ 17Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände§ 18Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse§ 19Vorräte§ 20Forderungen und Verbindlichkeiten§ 21Rückstellungen§ 22Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung (Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit)§ 23Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)§ 24Aufwendungen und Auszahlungen§ 25Rücklagen§ 26Ereignisse nach dem Rechnungsabschlussstichtag§ 27Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen§ 28Informationen über das Personal des Bundes§ 29Darstellung künftiger Pensionsaufwendungen§ 30Abzüge von Abgabenerträgen§ 31Abgabenforderungen§ 32Veränderungen zum Vorjahr§ 33Budgetpolitische Kennzahlen4. AbschnittAbschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger sowie von Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist§ 345. AbschnittÜberprüfung der Abschlussrechnungen§ 35Einsichtnahme§ 36Mängelbehebung§ 37Aufbewahrung der Abschlussrechnungen6. AbschnittSchlussbestimmungen§ 38Inkrafttreten und AußerkrafttretenÜbergangsbestimmungen§ 39AnlagenAnl. 1