BGBl. I Nr. 78/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
… 11 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 17 unveränderte Absätze
… 19 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Sitz der Kammer Niederösterreich
Paragraph 148, Bis zur Verlegung ihres Sitzes in das Bundesland Niederösterreich bleibt der Sitz der Kammer Niederösterreich in Wien.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel IV
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
Paragraph eins,
Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat bis zum 30. Juni 2006 die in Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, genannten Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts sowie für den Widerruf von Errichtungsbeschlüssen unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige und die zu erwartende Wirtschaftsstruktur näher auszuführen. Die Kriterien für insbesondere die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit der jeweiligen Mitglieder, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu Fachorganisationen zusammengefassten Berufszweige sind im Interesse der Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder festzusetzen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
Paragraph 2,
Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat bis spätestens 30. Juni 2008 eine den gemäß Paragraph eins, festgelegten Kriterien entsprechende Fachorganisationsordnung zu beschließen und für die auf das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, folgende Funktionsperiode in Geltung zu setzen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
Paragraph 3,
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, geltende Fachorganisationsordnung gilt für die gesamte zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, laufende Funktionsperiode. Sie ist bis zum Ende dieser Funktionsperiode nicht allein aus dem Grund abzuändern, dass die in Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, genannten, durch einen Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Artikel römisch vier, Paragraph eins, näher ausgeführten Voraussetzungen für die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen nicht gegeben sind.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
Paragraph 4,
In Kalenderjahren, in denen die Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft stattfinden, hat das Präsidium der Landeskammer in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, den zur Bedeckung des Aufwands gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2006, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,) erforderlichen Anteil der Landeskammer an der Grundumlage im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 30. Mai für das folgende Jahr zu beschließen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
Paragraph 5,
Die Spartenkonferenzen gemäß der Paragraphen 26 und 38 und die Fachverbandsausschüsse gemäß Paragraph 48, bleiben bis zum Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, laufenden Funktionsperiode in der bisherigen Zusammensetzung bestehen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
Paragraph 6,
- Absatz eins,Werden in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, laufenden Funktionsperiode zwei oder mehrere Fachverbände zusammengeschlossen, bilden die bisherigen Fachverbandsausschüsse bis zum Ende der Funktionsperiode den Fachverbandsausschuss im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, WKG; dabei ist ein Überschreiten der Anzahl an höchstzulässigen Ausschussmitgliedern von 32 zulässig.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für die Fachgruppenausschüsse (Fachvertreter) des Wirkungsbereiches des (neuen) Fachverbandes.
- Absatz 3,Die zuständige Hauptwahlkommission hat im Sinne der Absatz eins und 2 die Zusammensetzung des Fachverbandsausschusses festzustellen und die Mitglieder des (der) neuen Fachverbandsausschusses (Fachgruppenausschusses, Mitglieder der Fachvertreter) zu verlautbaren.
- Absatz 4,Nach der Verlautbarung der Hauptwahlkommission ist eine Neuwahl des Obmannes des Fachverbandes (der Fachgruppe) und seiner Stellvertreter (Neuwahl des Vorsitzenden der Fachvertreter) durchzuführen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
Paragraph 7,
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, anhängigen Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,, zu den Paragraphen 123 und 124, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
Paragraph 3,
Die Paragraphen 123 und 127 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Sie sind vor dem Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, laufenden Funktionsperiode nur nach Maßgabe des Artikel römisch vier, Paragraph 4, anzuwenden. Von diesem Fall abgesehen sind die Paragraphen 123 und 127 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001, bis zur Konstituierung der aufgrund der Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2010 neu zusammengesetzten Kollegialorgane anzuwenden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,, zu den Paragraphen 15, 36, 43, 48 und 65, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
Paragraph 4,
Paragraph 15, Absatz 2 bis 5, 8 und 9 sowie die Neubezeichnung der Absätze 6 und 7, Paragraph 36, Absatz 3 Ziffer 13 und 14 sowie Absatz 4, Paragraph 43, Absatz 1, Paragraph 48, Absatz 4 und Paragraph 65, Absatz 4 und 5 sowie die Neubezeichnung der Absätze 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Paragraphen 15, 36, 43, 48, Absatz 4 und 65 sind in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001, bis zur Konstituierung der aufgrund der Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2010 neu zusammengesetzten Kollegialorgane anzuwenden. Beschlüsse gemäß Paragraph 36, Absatz 3 Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, können bereits ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, gefasst werden, werden jedoch erst ab dem In-Kraft-Treten des Paragraph 36, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, wirksam.