BGBl. Nr. 22/1991
22. Bundesgesetz: 51. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (51. Gehaltsgesetz-Novelle) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28geändertAbs 3
… 24 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II
Gehalt
§ 28.
(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte
(3) Das Gehalt beträgt
--------------------------------------------------------------------
in der Dienstklasse III
--------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der -----------------------------------------------------
Gehalts- E D C B A
stufe -----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 9 720 10 242 293 10 766 12 336 15 819 846 11 401 13 064 16 752
2 9 864 10 477 446 11 079 12 727 095 11 733 13 478 -
3 10 008 10 714 598 11 393 346 12 065 13 120 894 -
4 10 151 10 949 750 11 707 13 511 595 12 398 14 308 -
5 10 294 901 11 184 844 12 021 13 903 730 14 723 -
6 10 438 11 418 054 12 336 14 306 092 13 064 15 150 -
7 10 583 11 655 207 12 648 14 721 343 13 394 15 590 -
8 10 726 11 890 359 12 962 592 13 727 - -
9 10 870 11 511 12 127 13 276 842 14 059 - -
10 11 015 12 360 665 13 590 089 14 392 - -
11 11 159 12 597 817 13 903 340 14 723 - -
12 11 303 12 831 14 225 970 13 588 15 064 - -
13 11 445 12 120 13 066 837 - - -
14 11 590 13 302 12 274 14 087 - - -
15 11 734 13 539 12 426 14 338 - - -
16 11 879 13 774 12 580 14 587 - - -
17 12 021 14 407 730 15 257 - - -
18 12 166 884 - - - -
--------------------------------------------------------------------
… 5 unveränderte Absätze
in der Dienstklasse
--------------------------------------------------------------------
in der IV V VI VII VIII IX
Gehalts- ------------------------------------------------------
stufe Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 - - 22 764 27 801 37 643 53 762 24 107 29 441 39 864 56 934
2 - 19 268 23 462 28 715 39 649 56 790 20 405 24 846 30 409 41 988 60 141
3 15 076 19 969 24 157 29 625 41 653 59 816 965 21 147 25 582 31 373 44 111 63 345
4 15 775 20 663 25 071 31 630 44 682 62 846 16 706 21 882 26 550 33 496 47 318 66 554
5 16 472 21 364 25 983 33 634 47 706 65 873 17 444 22 624 27 516 35 618 50 521 69 760
6 17 170 22 061 26 891 35 641 50 734 68 900 18 183 23 363 28 478 37 744 53 727 72 965
7 17 869 22 764 27 801 37 643 53 762 18 923 24 107 29 441 39 864 56 934 -
8 18 571 23 462 28 715 39 649 56 790 19 667 24 846 30 409 41 988 60 141 -
9 19 268 24 157 29 625 41 653 20 405 25 582 31 373 44 111 - -
(4) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 2 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
§ 30geändertAbs 1
… 4 unveränderte Absätze
Verwaltungsdienstzulage
§ 30.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
---------------------------------+-------------------------------
in den Dienstklassen I Schilling
---------------------------------+-------------------------------
III bis V I 1 344 423
VI bis IX I 1 707 808
(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 85d Anspruch auf Heeresdienstzulage hat.
§ 30bgeändertAbs 2 Z 1, Z 2, Z 3 lit a, lit b
Pflegedienstzulage
§ 30b.
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964 (beide in der jeweils geltenden Fassung), berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 463 490 S,
2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 1 215 287 S,
3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III 1 215 287 S,
b) ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III 1 460 546 S.
§ 30cgeändertAbs 2 Z 1 bis Z 3
Pflegedienst-Chargenzulage
§ 30c.
(1) Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 1 813 920 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2 333 471 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2 852 3 020 S.
§ 38geändertAbs 1 Z 2
Exekutivdienstzulage
§ 38.
(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt,
1. solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,
2. wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, eine Exekutivdienstzulage von 861 912 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.
(2) Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 38ageändertAbs 1 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Omnibuslenkerzulage
§ 38a.
(1) Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,
1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Omnibuslenkerzulage von 642 680 S.
(2) Von der Omnibuslenkerzulage und dem der Omnibuslenkerzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 39geändertAbs 3
… 17 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 39.
(1) Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte
(3) Das Gehalt beträgt in der Dienstklasse III
--------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der -----------------------------------------------------
Gehalts- P1 P2 P3 P4 P5
stufe -----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 11 401 11 124 10 766 846 10 504 569 10 242 9 980 9 720 293
2 11 079 10 766 733 11 401 11 095 10 477 765 10 165 9 864 446
3 12 065 11 393 678 11 027 10 714 346 10 347 957 10 008 598
4 12 398 11 707 955 11 289 10 949 10 531 595 11 152 10 151 750
5 12 021 730 12 233 11 551 844 11 184 10 714 346 10 294 901
6 13 064 12 336 510 12 092 11 813 538 11 418 10 895 10 438 054
7 13 394 12 648 784 12 072 343 11 655 733 11 079 10 583 207
8 12 962 13 727 13 064 12 336 592 11 890 928 11 263 10 726 359
9 14 059 13 276 340 12 597 842 12 127 120 11 445 10 870 511
10 14 392 13 590 12 857 616 13 089 12 360 11 629 315 11 015 665
11 14 723 13 903 894 13 120 340 12 597 11 813 510 11 159 817
12 15 064 14 225 172 13 382 588 12 831 11 995 703 11 303 970
13 15 411 14 552 13 644 449 13 066 837 12 178 11 445 897 12 120
14 15 771 14 892 13 903 723 14 087 13 302 089 12 360 11 590 274
15 - 15 006 14 170 338 13 539 285 12 545 11 734 426
16 - 15 295 14 443 587 13 774 478 12 727 11 879 580
17 - 14 976 14 407 12 910 15 860 15 257 13 672 12 021 730
18 - - - 13 094 867 12 166 884
(4) Für das Gehalt der Dienstklasse IV sind die im § 28 Abs. 3 für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.
(5) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 42geändertAbs 1
… 11 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 42.
(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
--------------------------------------------------------------------
in der Gehaltsgruppe
in der -----------------------------------------------------
Gehalts- I II III
stufe -----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 18 836 19 947 - -
2 21 050 22 292 - -
3 23 267 24 640 - -
4 25 484 26 988 - -
5 27 700 29 334 - -
6 29 916 31 681 - -
7 32 135 34 031 - -
8 34 349 34 533 36 376 36 570 -
9 36 566 36 752 39 486 38 723 38 920 41 816
10 38 781 38 967 41 703 069 41 266 44 163
11 40 999 41 184 46 136 43 418 43 614 48 858
12 43 215 43 401 52 786 45 765 45 962 55 900
13 45 430 47 832 55 001 48 110 50 654 58 246
14 47 647 52 264 57 218 50 458 55 348 60 594
15 49 861 56 695 59 433 52 803 60 040 62 940
16 52 079 58 913 61 651 55 152 62 389 65 288
(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
… 7 unveränderte Absätze
1. Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, Leiter einer Staatsanwaltschaft;
2. Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
3. Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich - sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 4 anderes ergibt - die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Abweichend vom ersten Satz gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.
(4) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft gebührt zumindest der Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.
(5) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II. Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.
(6) Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung der §§ 8 und 10 und der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie vier Jahre übersteigt. § 66 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§ 43geändertAbs 1
Dienstalterszulage
§ 43.
(1) Dem Staatsanwalt, der vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 3 382 582 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für den Leiter der Generalprokuratur fällt die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in dem seine Dienstzeit, die gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung maßgebend ist, die für den Anfall der Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 erforderliche Dauer erreicht.
§ 48geändertAbs 3
… 15 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 48.
(1) Auf den Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über den Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.
(3) Der Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren beträgt:
--------------------------------------------------------------------
für
-----------------------------------------------------
in der Außerordentliche Ordentliche
Gehalts- Universitätsprofessoren Universitäts(Hochschul)
stufe professoren
-----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 26 491 34 904 28 054 36 963
2 27 351 36 628 28 965 38 789
3 28 208 38 352 29 872 40 615
4 29 067 40 076 30 782 42 440
5 29 928 42 368 31 694 44 868
6 31 458 44 681 33 314 47 317
7 33 178 47 685 35 136 50 498
8 34 904 50 694 36 963 53 685
9 36 628 53 700 38 789 56 868
10 38 352 56 710 40 615 60 056
11 40 076 42 440 -
12 42 368 44 868 -
13 44 681 47 317 -
14 47 685 50 498 -
15 50 694 53 685 -
--------------------------------------------------------------------
(4) Der Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
… 9 unveränderte Absätze
(5) Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen
Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und
der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die
für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in
dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher
Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(6) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.
(7) Wird ein außerordentlicher Universitätsprofessor zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) § 12 ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden; diese Bestimmungen sind jedoch bei Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor überstellt wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden.
§ 50geändertAbs 3
Dienstalterszulage
§ 50.
(1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage nach § 56 Abs. 1.
(2) Dem außerordentlichen Universitätsprofessor oder ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der als außerordentlicher Universitätsprofessor oder ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage.
(3) Die Dienstalterszulage des außerordentlichen Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die Dienstalterszulage des ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 6 146 509 S.
(4) Hat der Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt im halben Ausmaß.
(5) In den Fällen der Abs. 2 und 4 sind die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sinngemäß anzuwenden.
§ 55geändertAbs 1
… 11 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 55.
(1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
--------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der -------------------------------------------------------------
Ge- L 3 L 2b 1 L 2b 2 L 2b 3 L 2a 1 L 2a 2 L 1 L PA
halts- -------------------------------------------------------------
stufe Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 11 942 13 243 14 179 14 685 12 647 14 543 024 15 622 016 15 551 15 401 16 544 - 19 388 20 532
2 12 165 13 516 14 399 883 14 914 313 15 012 16 119 249 15 794 15 898 17 791 19 388 070 18 841 20 532
3 12 384 13 785 115 14 616 15 143 598 15 477 478 16 620 18 437 036 16 390 17 601 19 388 525 20 532
4 12 605 14 056 13 349 14 846 15 373 885 15 950 17 117 19 080 21 112 722 16 280 16 891 18 127 20 206 22 358
5 12 827 14 337 13 584 15 074 183 15 602 963 16 415 523 17 614 20 012 22 835 383 18 653 21 193 24 182
6 13 175 15 078 952 15 986 968 16 518 929 17 353 493 18 616 21 579 24 560 377 19 714 22 852 26 009
7 13 712 15 829 14 521 16 904 763 17 434 901 18 326 463 19 831 23 150 26 283 407 21 001 24 516 27 834
8 14 255 16 585 15 096 17 821 564 18 350 872 19 296 21 045 24 720 28 005 433 20 434 22 287 26 178 29 657
9 14 825 17 338 15 700 18 738 361 19 268 844 20 419 22 451 26 286 29 731 405 21 624 23 776 27 837 31 485
10 15 410 18 091 16 319 19 657 158 20 185 817 21 541 23 856 27 855 31 458 376 22 812 25 264 29 498 33 314
11 15 999 18 842 20 573 16 943 19 954 21 098 787 22 665 25 262 29 424 33 178 343 24 002 26 752 31 160 35 136
12 16 585 19 884 17 564 21 669 057 22 198 947 23 785 26 668 30 994 34 904 508 25 188 28 241 32 823 36 963
13 17 169 20 921 18 182 22 765 23 294 155 24 912 28 073 32 562 36 628 108 24 668 26 382 29 729 34 483 38 789
14 17 756 21 962 18 804 23 861 24 388 26 033 29 480 34 131 38 352 258 25 269 25 827 27 569 31 219 36 145 40 615
15 18 571 23 000 24 961 19 667 24 489 27 155 30 884 35 701 40 076 357 26 434 26 993 28 757 32 706 37 807 42 440
16 19 382 24 040 26 058 26 586 20 526 25 458 27 595 28 280 32 292 37 268 42 368 155 29 949 34 197 39 467 44 868
17 20 198 25 077 27 150 27 680 21 390 26 557 28 752 29 404 33 699 38 844 44 662 313 31 139 35 687 41 136 47 297
18 - - - - - - 41 022 46 955 43 442 49 725
(2) Das Gehalt des Lehrers beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1, in der Verwendungsgruppe L 1 jedoch mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Lehrer bei der Anstellung als Lehrer durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.
(3) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt. Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
§ 56geändertAbs 2
Dienstalterszulage
§ 56.
(1) Dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 beträgt die Dienstalterszulage abweichend vom Abs. 1 jedoch 2 689 848 S.
§ 57geändertAbs 2
… 10 unveränderte Absätze
Dienstzulagen
§ 57.
(1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA
---------------+-------------------------------+---------------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I-------------+-----------------+---------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 7 306 7 808 737 8 289 269 8 778
II 6 575 963 7 032 447 7 460 900
III 5 841 6 246 186 6 632 615 7 023
IV 5 109 5 465 410 5 810 787 6 153
V 4 383 4 680 642 4 968 956 5 261
b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
… 6 unveränderte Absätze
_______________+_______________________________+_____________________
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 2 bis 9 I 1O bis 13 I Gehaltsstufe 14
gruppe I-------------+-----------------+---------------------
I Schilling
_______________+_____________________________________________________
I 6 516 6 965 900 7 392 376 7 828
II 5 863 6 272 209 6 654 642 7 047
III 5 210 5 578 517 5 914 907 6 263
IV 4 556 4 873 825 5 180 161 5 486
V 3 910 4 176 141 4 433 422 4 695
c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2
… 6 unveränderte Absätze
---------------+-------------------------------+---------------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I-------------+-----------------+---------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 2 978 3 222 154 3 468 412 3 673
II 2 442 2 636 586 2 837 792 3 004
III 1 963 2 112 079 2 259 237 2 392
IV 1 640 737 1 760 864 1 881 992
V 1 368 449 1 467 554 1 569 662
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
… 6 unveränderte Absätze
---------------+-------------------------------+---------------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I-------------+-----------------+---------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 2 319 456 2 532 681 2 727 888
II 1 957 2 122 072 2 264 247 2 398
III 1 635 731 1 764 868 1 884 995
IV 1 362 442 1 480 567 1 569 662
V 981 1 058 039 1 130 120 1 197
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
… 6 unveränderte Absätze
---------------+-------------------------------+---------------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 10 I 11 bis 15 I Gehaltsstufe 16
gruppe I-------------+-----------------+---------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 1 837 1 875 945 1 998 986 2 116
II 1 362 442 1 410 493 1 513 602
III 1 276 351 1 307 384 1 385 467
IV 917 943 971 999 1 000 059
V 641 653 688 679 692 729
VI 446 469 509 472 497 539
(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
… 14 unveränderte Absätze
(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
(5) Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH
1. bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
2. bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
3. bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.
(7) Die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.
(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2, 6 und 7 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.
(10) Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt
1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
2. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
(11) Verringert sich die Dienstzulage nach Abs. 10, ohne daß bis zur Versetzung oder den Übertritt in den Ruhestand neuerlich ein Anspruch auf eine solche Dienstzulage entsteht, ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Dienstzulage in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie unmittelbar vor der Anwendung des Abs. 10 gebührt hat.
§ 58geändertAbs 4; Abs 6
… 20 unveränderte Absätze
§ 58.
(1) Eine Dienstzulage gebührt
1. den Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
2. den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,
3. den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
4. den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,
5. dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),
6. den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,
7. den Abteilungsvorständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
8. den Abteilungsvorständen an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,
9. den Abteilungsvorständen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen,
10. den Abteilungsvorständen an den Berufspädagogischen Akademien sowie Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern,an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die mit Pädagogischen Instituten nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind,
11. den Abteilungsvorständen für Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien oder Religionspädagogischen Akademien eingegliedert sind,
12. den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik eingegliedert sind,
13. den Abteilungsvorständen für Übungsschülerheime und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Erzieher eingegliedert sind,
14. den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe sowie an den Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
15. den zu Fachvorständen ernannten fachlichen Leitern von Universitätsinstituten.
(2) Die Dienstzulage beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der im Abs. 1 angeführten Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.
(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 erhöht sich um 12,5 vH
1. für Abteilungsvorstände an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen, die auch mit der Betreuung eines oder mehrerer anderer Studiengänge oder einer Übungsschule betraut sind,
2. für Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung einer oder mehrerer anderer Abteilungen betraut sind, und
3. für Abteilungsvorstände für Übungsschulen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung eines oder mehrerer Studiengänge betraut sind.
(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 654 693 S. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 200 271 S.
(5) Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:
… 13 unveränderte Absätze
1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen,
2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
3. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
5. Sonderkindergärtnerinnen.
Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.
(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt
---------------+-------------------------------+---------------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I ab der
Verwendungs- I 1 bis 5 I 6 bis 11 I Gehaltsstufe 12
gruppe I-------------+-----------------+---------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
L 3 728 771 1 022 082 1 455 541
L 2b 1 219 306 435 232 324 461
(7) Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.
(8) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet würden (§ 59a Abs. 4 Z 3 lit. b).
(9) Die Dienstzulagen nach den Abs. 2 bis 7 und die Ergänzungszulage nach Abs. 8 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Im Falle des Abs. 7 ist der Bemessung des Ruhegenusses der Durchschnittsbetrag der während der letzten fünf Jahre zustehenden Dienstzulage zugrunde zu legen.
§ 59geändertAbs 2
§ 59.
(1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.
(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz) sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe von 2 165 293 S.
(3) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die an Akademien in Unterrichtsgegenständen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe L PA (Anlage 1 Z 22 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz) vorgesehen sind und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PA erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PA in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde, sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 übersteigt. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
… 11 unveränderte Absätze
(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
1. an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in Didaktik und Schulpraktischer Ausbildung sowie in ergänzenden Studienveranstaltungen,
2. an Berufspädagogischen Akademien in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Unterrichtsgegenständen,
3. an Akademien für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen der Methodik der Sozialarbeit, der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen und der Praktika
unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt, das ihnen im Falle ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(5) Lehrern
1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz oder an einer Übungsschule verwendet werden,
2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Lehrer für Werkerziehung die weiterführende Ausbildung zum Hauptschullehrer erfolgreich abgeschlossen haben, die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und als Hauptschullehrer in beiden ihrer Ausbildung entsprechenden Gegenständen verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 jener Gehaltsstufe, der sie im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe angehören würden; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 oder ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 2 die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet wird.
(7) Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1,die die im § 58 Abs. 5 Z 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein, ferner Kindergärtnerinnen mit der Befähigung für Sonderkindergärten, die an solchen verwendet werden, sowie Kindergärtnerinnen, die an Übungskindergärten verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im § 58 Abs. 6 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage, wobei die im § 58 Abs. 6 zweiter beziehungsweise dritter Satz vorgesehene Erhöhung nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen in Betracht kommt; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(8) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 7 sind ruhegenußfähig, wenn die Verwendung, die den Anspruch auf die Dienstzulage begründet, mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden ist. Auf Lehrer, deren Dienstzulage nach § 58 Abs. 7 zu bemessen ist, ist § 58 Abs. 9 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
§ 59ageändertAbs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2; Abs 2a; Abs 3; Abs 5 Z 1 lit c
§ 59a.
(1) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
1. an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 728 771 S,
2. an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 1 104 169 S,
3. an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) 1 515 604 S.
(2) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 728 771 S.
(2a) Lehrern im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 2 auf sie nicht anzuwenden ist, eine Dienstzulage von 158 167 S.
(3) Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 1 104 169 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Eine Dienstzulage gebührt
… 19 unveränderte Absätze
1. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
2. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
3. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
a) an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind,
b) als Übungsschullehrer an Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet werden,
c) an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind,
4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer-Ausbildung vorgesehenenen Gegenständen 'Werkerziehung/Textiler Bereich' und 'Hauswirtschaft' im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind,
5. Lehrern der Verwendungsgruppen
a) L 3,
b) L 2b 1 und
c) L 2a 1,
die an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind oder
6. Lehrern der Verwendungsgruppen
a) L 3 und
b) L 2b 1,
die an allgemeinbildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Religionspädagogischen Akademien) betraut sind.
(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 4 beträgt,
1. wenn der Unterricht im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen erteilt wird,
a) im Falle des Abs. 4 Z 1 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
b) im Falle des Abs. 4 Z 2 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
c) im Falle des Abs. 4 Z 3 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre, mindestens jedoch 874 926 S,
d) in den Fällen des Abs. 4 Z 4 bis 6 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er
… 9 unveränderte Absätze
aa) im Falle des Abs. 4 Z 5
lit. a und des Abs. 4 Z 6 lit. a zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt worden wäre,
bb) im Falle des Abs. 4 Z 4, des Abs. 4 Z 5 lit. b und des Abs. 4 Z 6 lit. b zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 ernannt worden wäre,
cc) im Falle des Abs. 4 Z 5 lit. c zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 ernannt worden wäre,
2. wenn der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer Übungsschule erteilt wird, die Hälfte des sich gemäß Z 1 ergebenden Betrages.
(6) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 5 und nach § 59b sind ruhegenußfähig, wenn der Lehrer
1. in den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist oder
2. die betreffende Dienstzulage durch insgesamt mindestens zehn Jahre - davon jedenfalls während des letzten Jahres vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand - bezogen hat.
§ 59bgeändertText, Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 3 lit a, lit b, Z 4; Abs 2 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, Z 3 lit a, lit b, lit c, Z 4, Z 5; Abs 3 Z 1, Z 2
1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 517 548 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
b) 645 683 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
c) 775 821 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 517 548 S, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
b) 645 683 S, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
c) 645 683 S, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf,
d) 775 821 S, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und eines als selbständige Schule geführten Polytechnischen Lehrganges sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,
a) 517 548 S, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
b) 645 683 S, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,
4. Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 259 274 S.
Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.
(2) An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 517 548 S, wenn sie in einer oder zwei,
b) 645 683 S, wenn sie in drei oder vier,
c) 713 755 S, wenn sie in fünf oder mehr
Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 517 548 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
b) 645 683 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 517 548 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
b) 645 683 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
c) 713 755 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16
Schülergruppen zu koordinieren haben,
4. Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 509 539 S,
5. Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 255 270 S.
(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,
1. 775 821 S in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,
2. 909 963 S in der Verwendungsgruppe L 1.
Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr Klassen zu koordinieren hat. Ergeben sich bei der Erhöhung um die angeführten Hundertsätze Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
§ 60geändertAbs 1; Abs 3 Schlussteil; Abs 4
… 26 unveränderte Absätze
§ 60.
(1) Lehrern
1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
a) Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen,
b) Religionslehrer an Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen oder
c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen
der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
a) Haupt- oder Sonderschullehrer,
b) Religionslehrer an Haupt- oder Sonderschulen oder
c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
3. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31.
Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in
der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für
a) Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen
oder
b) Religionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen
Lehrgängen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie
beträgt
---------------+------------------------+----------------------------
in den Fällen I in den Gehaltsstufen I ab der Gehaltsstufe
der Z I 1 bis 9 I 10
+------------------------+----------------------------
I Schilling
---------------+------------------------+----------------------------
1 und 2 654 756 693 801
3 1 200 271 1 200 271
… 4 unveränderte Absätze
(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz an einem Polytechnischen Lehrgang oder an einer Berufsschule verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 3 in der gleichen Gehaltsstufe; dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, der die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2, nicht aber für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt, auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 3 vorgesehenen Arbeitsplatz an einem Polytechnischen Lehrgang oder an einer Berufsschule verwendet wird; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(3) Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt
1. Lehrern (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im § 58 Abs. 5 Z 3, 4 oder 5 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden,
2. Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,
3. Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung für Sonderkindergärtnerinnen, die eine qualifizierte Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten ausüben,
eine Dienstzulage von 429 454 S. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Lehrern um 358 379 S. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Abs. 3 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 129 137 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 107 113 S beträgt; Abs. 1 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
(5) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des § 59a Abs. 3 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach § 59a Abs. 3.
… 6 unveränderte Absätze
(6) Lehrern, auf die § 59a Abs. 4 nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des § 59a Abs. 5 Z 1.
(7) Die Dienstzulage nach Abs. 6 gebührt,
1. wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
2. wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
3. wenn der übungsschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.
(8) Wenn in den Fällen des Abs. 6 der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Übungsschule erteilt wird, gebührt die nach Abs. 7 zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.
§ 60ageändertAbs 2
… 12 unveränderte Absätze
Erzieherzulage
§ 60a.
(1) Lehrern (Erziehern), die
1. im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder
2. neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung
als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage.
(2) Die Erzieherzulage beträgt:
---------------------------------------------------------------------
I in der Zulagenstufe
in der (den) I--------+----------+---------+-----------+------------
Verwendungs- I 1 I 2 I 3 I 4 I 5
gruppe(n) I--------+----------+---------+-----------+------------
I Schilling
---------------------------------------------------------------------
L 1 3 836 4 213 062 4 850 462 5 487 136 5 811 6 124 485
L 2a 3 427 629 3 697 4 199 915 4 787 447 5 395 069 5 713
L 2b 2 781 3 178 945 3 614 366 3 740 827 3 967 921 4 201
L 3 2 445 589 2 564 715 2 796 961 3 048 228 3 302 497
(3) Durch die Erzieherzulage werden abgegolten:
… 17 unveränderte Absätze
1. 1,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(4) Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III werden abweichend vom Abs. 3 durch die Erzieherzulage abgegolten:
1. ein neunstündiger Nachtdienst je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(5) Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Verwendung zwar nicht in dem im Abs. 1 Z 2 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 2 angeführten Ansätze.
(6) Durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage werden abgegolten:
1. 0,75 neunstündige Nachtdienste je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(7) Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III werden durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage abweichend vom Abs. 6 abgegolten:
1. 0,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(8) Das in den Abs. 3, 4, 6 und 7 jeweils unter Z 1 angeführte Erfordernis gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Nachtdienste zwar nicht tatsächlich je Woche, wohl aber in einem längeren, für die Diensteinteilung maßgebenden Zeitraum (mehrwöchiger Durchschnitt im Sinne des § 48 Abs. 4 BDG 1979) in der Anzahl zu erbringen sind, daß sich ein den betreffenden Bestimmungen entsprechender Durchschnittswert ergibt.
(9) Nachtdienste, die zur Gänze oder zum Teil auf Sonn- oder Feiertage fallen, werden durch die Erzieherzulage in den Abs. 3, 4, 6 und 7 nicht abgegolten.
(10) Lehrern, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.
(11) Auf die Vorrückung in die höheren Zulagenstufen sind die §§ 8 und 10 mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Frist für die Vorrückung vier Jahre beträgt. Hiebei sind Zeiten, die in einer Verwendung zurückgelegt wurden, die den Anspruch auf die volle Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, voll, wenn die Verwendung aber nur Anspruch auf die halbe Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, zur Hälfte für die Vorrückung in die höhere Zulagenstufe anzurechnen.
(12) Von der Erzieherzulage und dem der Erzieherzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 62ageändertAbs 2; Abs 3; Abs 5
§ 62a.
(1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 5 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.
(2) Für die Mitwirkung an den im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan von Universitätslehrern durchzuführenden Seminarstunden gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 eine Vergütung. Die Vergütung beträgt 4 190 437 S, wenn auf jeden mitwirkenden Lehrer im Durchschnitt wenigstens 10 teilnehmende Studenten entfallen. Diese Vergütung vermindert sich um 5 vH je Studenten, um den die Verhältniszahl 10 unterschritten wird. Bei der Berechnung der Verhältniszahl sind Bruchteile des Berechnungsergebnisses von weniger als 0,5 zu vernachlässigen und Bruchteile von 0,5 und mehr als ganze Zahl zu werten.
(3) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 617 653 S.
(4) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten im Rahmen der Übungsphase des Schulpraktikums betraut ist, gebührt für die Betreuung einer Gruppe von Studenten im Ausmaß von 3 Semesterwochenstunden eine Vergütung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.
(5) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden in der Übungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 6 174 538 S.
(6) 33 vH der in den Abs. 2, 3 und 5 angeführten Vergütung gelten als Überstundenzuschlag.
… 14 unveränderte Absätze
(7) Die Vergütung nach
1. Abs. 4 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von mindestens vier Studenten. Umfaßt die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der Vergütungsbetrag um 10 vH je Studenten, um den die Zahl vier unterschritten wird.
2. Abs. 3 und 5 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von mindestens drei Studenten. Umfaßt die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der Vergütungsbetrag um 15 vH je Studenten, um den die Zahl drei unterschritten wird.
Auf die für die Höhe der Vergütung nach den Abs. 4 und 5 maßgebende Zahl der Studenten sind alle Studenten der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der Übungsphase des Schulpraktikums tatsächlich an der Übungsphase teilnehmen.
(8) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der Lehrer in der Einführungsphase des Schulpraktikums verwendet wird, zum Gesamtausmaß der Einführungsphase, wenn
1. der Lehrer nicht zur Gänze in der Einführungsphase verwendet wird bzw.
2. die Einführungsphase nur zum Teil im betreffenden Semester liegt.
Diese Bestimmung ist auf die Vergütungen nach den Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Einführungsphase der dort umschriebene Teil der Einführungsphase tritt.
(9) Die Vergütungen nach den Abs. 4, 5 und 7 gebühren im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der Lehrer in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird, zum Gesamtausmaß der Übungsphase des Schulpraktikums, wenn
1. die Übungsphase des Schulpraktikums weniger als 3 Semesterwochenstunden umfaßt,
2. der Lehrer nur in einem Teil der 3 Semesterwochenstunden in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird,
3. die Übungsphase des Schulpraktikums nur zum Teil im betreffenden Semester liegt bzw.
4. der Lehrer nur zum Teil in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird.
(10) Die Vergütungen für Schulpraktika sind semesterweise im nachhinein abzurechnen.
§ 65geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4
… 11 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 65.
(1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
--------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der -----------------------------------------------------
Gehalts- S 2 S 1
stufe -----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 26 759 34 517 28 338 36 554
2 28 050 36 317 29 705 38 460
3 29 340 38 117 31 071 40 366
4 30 627 39 917 32 434 42 272
5 31 917 41 717 33 800 44 178
6 34 075 43 517 36 085 46 085
7 36 233 45 317 38 371 47 991
8 38 391 47 516 40 656 50 319
9 40 552 50 041 42 945 52 993
10 42 711 52 571 45 231 55 673
(2) Der Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre. In sonstigen Fällen kann dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes bei seiner Anstellung, wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 240 313 S. Diese Zulage erhöht sich auf 2 480 626 S, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:
1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war (§ 71),
… 4 unveränderte Absätze
2. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,
3. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
4. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,
5. Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.
Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.
(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 455 541 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war (§ 71).
§ 72geändertAbs 1
… 7 unveränderte Absätze
Gehalt und Dienstalterszulage
§ 72.
(1) Für die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 ist die Dienstklasse III vorgesehen. Das Gehalt dieser Wachebeamten beträgt:
--------------------------------------------------------------------
in der Gehaltsstufe Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 10 373 985
2 10 524 11 145
3 10 674 11 304
4 10 823 11 462
5 10 973 11 620
6 11 340 12 009
7 11 583 12 266
8 11 827 12 525
9 12 068 780
10 12 311 13 037
… 3 unveränderte Absätze
(2) Es sind sinngemäß anzuwenden:
1. § 29 (mit Ausnahme der Z 2) auf Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,
2. § 30a auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.
§ 73geändert nie in Kraft getretenBezeichnung; Abs 1
Dienstzulagen
§ 73. (1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige
(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 276 S und nach der Definitivstellung
---------------------------------------------------------------------
… 5 unveränderte Absätze
in der Verwendungsgruppe W 3
---------------------------+-----------------------------------------
Dienstzeit I Dienstzulage
---------------------------+-----------------------------------------
Jahre I Schilling
---------------------------+-----------------------------------------
- 418 443
10 541 573
16 762 807
22 965 1 022
30 1 149 217
---------------------------------------------------------------------
… 7 unveränderte Absätze
in der Verwendungsgruppe W 2
---------------------------------------------------------------------
I in der Dienstzulagenstufe
I-------------------+------------------------------
in der I 1 I 2
I-------------------+------------------------------
I Schilling
--------------------------------------+------------------------------
Grundstufe 541 965 573 1 022
Dienst- a) 1 149 217 1 643 740
stufe 1 b) 1 455 541 2 080 203
Dienststufe 2 2 080 203 2 569 721
Dienststufe 3 3 063 244 3 667 883
---------------------------------------------------------------------
… 5 unveränderte Absätze
in der Verwendungsgruppe W 1
---------+--------------------------------------------+--------------
in den I bei Führung eines Amtstitels, der einem I Dienstzulage
Dienst- I der nachstehend angeführten Amtstitel I--------------
klassen I vergleichbar ist I Schilling
---------+--------------------------------------------+--------------
III I Leutnant I 1 227 299
und I Oberleutnant I 1 440 525
IV I Hauptmann I 1 874 985
---------+--------------------------------------------+--------------
ab der Dienstklasse V 2 053 174
(2) In der Verwendungsgruppe W 3 wird die Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die als zeitverpflichteter Soldat, als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder als Vertragsbediensteter des Wachdienstes zurückgelegte Zeit ist hiebei der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.
… 12 unveränderte Absätze
(3) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter lit. b angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die
1. die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) gemäß den §§ 25 bis 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 239 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben, oder
2. die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
(4) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der
1. Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
2. Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.
(5) Die §§ 8 und 10 sind auf die in den Abs. 2 und 4 angeführten Zeiten sinngemäß anzuwenden.
(6) Die im Abs. 1 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.
(7) Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Abs. 1 in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse V.
(8) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe W 1 in die Dienstklasse V ernannt und ist sein Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 1) niedriger als das Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 7), auf das er Anspruch hätte, wenn er in der Dienstklasse IV geblieben wäre, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 7).
§ 73ageändert
Besondere Dienstzulage
§ 73bgeändertAbs 1
Dienstzulage
§ 73b.
(1) Dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 12.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Abs. 3 gleichzuhaltenden Verwendung betraut ist, ist für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 517 548 S zuzuerkennen. Diese Dienstzulage ist auch dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 zuzuerkennen. Die Zuerkennung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 sind:
… 28 unveränderte Absätze
1. im Gendarmeriedienst
Kommandant eines Gendarmeriepostens,
Sachbearbeiter, wenn er auch unmittelbarer Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens vier Beamten ist,
Sachbearbeiter, wenn er auch zweiter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten ist,
Sachbearbeiter, wenn er auch dritter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 22 Beamten ist,
Sachbearbeiter bei einer Kriminal- oder Verkehrsabteilung,
2. im Sicherheitswachdienst
Wachkommandant in einem durchlaufend besetzten Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 18 Beamten, Kommandant einer Verkehrsabteilung,
Fahrdienstleiter bei der Bundespolizeidirektion Wien in der Marokkaner Kaserne,
Stellvertreter des Dienstführenden der Polizeidiensthundegruppe Linz,
Vertreter des Leiters der Fernmeldewerkstätte bei der Bundespolizeidirektion Graz,
3. im Kriminaldienst
Leiter einer kriminalpolizeilichen Einheit,
Sachbearbeiter im staatspolizeilichen Büro oder in einem Bezirkspolizeikommissariat der Bundespolizeidirektion Wien, Gruppenführer-Stellvertreter im Büro für Erkennung, Kriminaltechnik, Fahndung,
4. im Justizwachdienst
Justizwachkommandant,
Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Außenstelle Asten oder Lankowitz,
zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck,
zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten und Lehrer an der Justizwachschule,
Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg oder Steyr, Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg oder Klagenfurt,
Sachbearbeiter für Bauaufsicht beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Graz oder bei der Justizanstalt Sonnberg, Leiter des Bäckereibetriebes oder der Schuhmacherwerkstätte bei der Strafvollzugsanstalt Stein,
Leiter des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus I Wien,
5. im Zollwachdienst
Leiter einer Zollwachabteilung,
Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens sieben Beamten,
zweiter Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten, Führer einer Abfertigungsgruppe bei einem Zollamt, Ausbildner in der Diensthundeabteilung Graßnitzberg, Rechnungsleger in selbständigen Zollkassen, Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst bei einem Hauptzollamt.
(3) Den im Abs. 2 angeführten Richtverwendungen sind jene Verwendungen der Verwendungsgruppe W 2 gleichzuhalten, denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung erforderlich ist.
(4) Die im Abs. 1 angeführte Dienstzulage ist auch dann der Bemessung des Ruhegenusses zugrundelegen, wenn sie der Beamte bis zum Beginn einer Dienstunfähigkeit bezogen hat, die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebend war.
§ 74geändertAbs 1
… 5 unveränderte Absätze
Wachdienstzulage
§ 74.
(1) Dem Wachebeamten gebührt,
1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Wachdienstzulage.
in der Verwendungsgruppe I Schilling
W 3 642 680
W 2 752 796
W 1 861 912
(2) Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 73b Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 76geändert
… 7 unveränderte Absätze
Dienstzulagen
§ 76. (1) Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
---------+--------------------------------------------+--------------
in den I bei Führung eines Amtstitels, der einem I Dienstzulage
Dienst- I der nachstehend angeführten Amtstitel I--------------
klassen I vergleichbar ist I Schilling
---------+--------------------------------------------+--------------
I Fähnrich I 728 771
III I Leutnant I 909 963
und I Oberleutnant I 1 091 155
IV I Hauptmann I 1 271 346
---------+--------------------------------------------+--------------
ab der Dienstklasse V 1 418 502
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist ein Militärkapellmeister mit einer in der Verwendungsgruppe H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit
… 4 unveränderte Absätze
§ 76ageändert
… 5 unveränderte Absätze
Heeresdienstzulage
§ 76a. (1) Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die
Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen
Stellung und beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 2 .............................. 1 038 099 S,
in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV ... 780 826 S,
in der Dienstklasse V ................................. 518 549 S.
(2) Für die Anwendung des § 33 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.
§ 77geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Schlussteil
§ 77.
(1) Dem Berufsoffizier gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 861 912 S.
(2) Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 78geändertAbs 1
… 15 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 78.
(1) Das Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
--------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
-------------------------------------------------------------
in der H 4 H 3
Ge- -------------------------------------------------------------
halts- in der Dienststufe
stufe -------------------------------------------------------------
1 2 3 4 5 6 7
-------------------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 9 193 9 414 9 529 735 9 639 969 10 206 091 10 208 10 808 - -
2 9 243 9 466 9 580 9 688 788 10 317 024 10 354 145 10 390 260 10 926 10 965 11 003
3 9 294 9 516 9 630 9 742 842 10 429 077 10 466 198 10 503 317 11 044 11 083 11 123
4 9 344 9 566 9 681 9 792 895 10 541 130 10 549 252 10 674 370 11 163 11 171 11 304
5 9 395 9 618 9 731 9 841 949 10 651 185 10 770 305 10 895 422 11 279 11 405 11 538
6 9 499 9 720 9 833 9 945 10 874 059 10 995 293 10 413 10 532 11 121 516 11 644 11 777
7 9 600 9 822 9 935 10 047 11 097 166 10 401 10 521 10 640 11 219 752 11 343 881 12 012
(2) Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit des Präsenzdienstes für die Vorrückung anzurechnen. Die Bestimmungen des § 12 sind auf sie nicht anzuwenden.
… 12 unveränderte Absätze
(3) § 30a ist auf zeitverpflichtete Soldaten anzuwenden.
(4) Die §§ 30b und 30c sind auf zeitverpflichtete Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. Sanitätsunteroffiziere mit
a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung "Sanitätsdienst"
und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
2. Sanitätschargen mit
a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
entsprechen. § 30b Abs. 2 Z 3 lit. b ist nicht anzuwenden.
(5) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß anzuwenden.
§ 79ageändert
Heeresdienstzulage
§ 79bgeändert
… 9 unveränderte Absätze
Truppenverwendungszulage
§ 79b. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. solange er in einem Wachekörper in Probedienstleistung
steht,
3. wenn er infolge eines im Truppendienst oder während der
Verwendung im Probedienst in einem Wachekörper erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesen Diensten verwendet werden
kann,
eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt
in der Verwendungsgruppe H 4 ..................... 423 448 S,
in der Verwendungsgruppe H 3 ..................... 508 538 S.
§ 82ageändertAbs 2; Abs 3; Abs 5 Z 1, Z 2
… 5 unveränderte Absätze
Anwendungsbereich und Gehalt
§ 82a.
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden.
(2) Das Gehalt des Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
in der Verwendungsgruppe
in der ------------------------------------------------------------- -----------------------------------------------------------
Ge- PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5
halts- ------------------------------------------------------------- -----------------------------------------------------------
stufe Schilling
1 11 390 11 899 12 018 062 12 434 601 12 434 727 13 168 13 168
2 11 491 12 025 12 184 169 12 578 734 12 578 903 13 320 13 320
3 11 599 12 173 12 371 283 12 769 891 13 436 101 13 522 14 229
4 11 713 12 343 12 580 404 13 009 071 13 482 322 13 777 14 277
5 11 835 12 536 12 811 533 13 293 276 13 614 567 14 077 14 417
6 11 961 12 753 13 065 667 13 628 505 13 833 836 14 432 14 649
7 12 094 12 990 808 13 341 756 14 008 128 14 139 834 14 973
8 12 233 13 251 13 639 955 14 437 033 14 530 444 15 289 15 387
9 12 379 13 535 13 960 109 14 912 334 14 784 15 010 792 15 896
10 12 532 13 840 271 14 301 15 435 657 15 575 145 16 346 16 494
11 12 690 14 167 14 665 16 006 13 439 15 003 15 530 16 227 950 17 184
12 12 854 14 519 13 612 15 051 16 625 16 966 376 15 939 17 606 17 967
13 13 026 14 893 795 15 460 17 290 17 793 772 16 372 18 310 18 843
14 13 203 15 288 15 890 18 002 18 705 982 16 190 16 828 19 064 19 809
15 13 387 15 708 14 177 16 342 18 763 635 17 306 19 704 870 20 867
16 13 578 16 148 16 816 19 570 14 379 17 101 17 808 20 791 725 22 018
17 13 774 16 612 14 587 17 313 20 426 592 18 334 21 963 631 23 259
in der Verwendungsgruppe
in der ------------------------------------------------------------- -----------------------------------------------------------
Ge- PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
halts- ------------------------------------------------------------- -----------------------------------------------------------
stufe Schilling
1 14 102 934 14 102 934 14 102 17 120 934 18 130
2 14 409 14 409 14 409 17 120 15 259 15 259 15 259 18 130
3 14 776 14 776 14 776 17 120 15 648 15 648 15 648 18 130
4 15 205 15 214 15 214 18 023 16 102 16 112 16 112 19 086
5 15 689 15 722 16 106 18 979 615 16 650 17 056 20 099
6 16 228 16 298 16 694 19 989 17 185 17 260 17 679 21 168
7 16 821 16 948 17 371 21 055 813 17 948 18 396 22 297
8 17 468 17 664 18 135 22 175 499 18 706 19 205 23 483
9 18 170 18 451 18 990 23 346 19 242 19 540 20 110 24 723
10 18 928 19 307 19 934 24 573 20 045 20 446 21 110 26 023
11 19 738 20 235 20 966 25 856 903 21 429 22 203 27 382
12 20 604 21 234 820 22 088 27 190 487 23 391 28 794
13 21 523 22 301 793 23 301 28 581 617 24 676 30 267
14 22 496 23 436 823 24 601 30 026 819 26 052 31 798
15 23 523 24 642 25 991 31 523 911 26 096 27 524 33 383
16 24 607 25 919 26 059 27 472 33 075 448 29 093 35 026
17 25 745 27 265 29 040 34 683 264 28 874 30 753 36 729
(3) Den im § 229 Abs. 4 BDG 1979 angeführten Beamten gebührt während der Zeit ihrer innerbetrieblichen Ausbildung zu dem gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Gehalt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage von 2 401 543 S. Diese Ergänzungszulage erhöht sich nach zweijähriger Verwendung auf 2 618 772 S.
(4) Das Gehalt des Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) An Stelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt
1. den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und dem Leiter der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Gehalt im Ausmaß von 79 350 84 032 S und
2. den Leitern der übrigen Post- und Telegraphendirektionen ein Gehalt im Ausmaß von 75 350 79 796 S.
(6) Für die im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführten Beamten gelten durch das Gehalt alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für diese Beamten gelten 20 vH des Gehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Die §§ 82 b bis 82 d sind auf diese Beamten nicht anzuwenden.
(7) Wird ein im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführter Beamter auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12 a Abs. 9 nicht in Betracht.''
§ 82cgeändertAbs 1 · I: Abs 5
… 8 unveränderte Absätze
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 82c.
(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
auf Arbeits- in der ------------------------- Gehaltsstufe
plätzen der Dienst- 1 bis 10 11 bis 14 15
Verwendungs- zulagen- ------------------------------------------
gruppe gruppe Schilling
---------------------------------------------------------------------
PT 1 S 11 224 21 431 34 289 886 22 695 36 312
1 9 887 12 356 22 242 10 470 13 085 23 554
2 7 414 9 887 19 769 851 10 470 20 935
3 6 796 7 197 9 268 12 356 815 13 085
3 b 6 177 8 651 12 356 541 9 161 13 085
---------------------------------------------------------------------
PT 2 1 6 177 8 651 10 503 541 9 161 11 123
1 b 1 237 310 5 560 10 503 888 11 123
2 2 471 617 5 560 888 7 414 851
2 b 866 917 2 471 617 7 414 851
3 1 237 310 2 471 4 942 617 5 234
3 b 866 917 2 471 4 942 617 5 234
---------------------------------------------------------------------
PT 3 1 1 237 310 2 471 617 3 707 926
1 b 866 917 2 471 617 3 707 926
2 866 917 1 730 832 2 594 747
3 617 989 653 1 358 047 1 438
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 552 803 585 850 1 173 242
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 247 370 495 262 392 524
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen
… 143 unveränderte Absätze
zugewiesen:
--------------------------------------------------------------------
in der der im
Verwen- Dienst- --------------------------------------------------
dungs- zulagen- Verwaltungs- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe gruppe dienst dienst dienst dienst
--------------------------------------------------------------------
Leiter einer Leiter des
Gruppe in Fernmelde-
S einer Dion - - technischen
Zentral-
amtes
------------------------------------------------------------
Leiter der Leiter des
Postauto- Fernmelde-
1 - - leitung betriebs-
Wien amtes Wien,
Graz oder
Linz
------------------------------------------------------------
PT 1 Leiter einer Leiter Leiter
Abteilung in einer eines
2 einer Dion - sonstigen sonstigen
Postauto- Fernmelde-
leitung betriebs-
amtes
------------------------------------------------------------
Leiter des Stellver-
Bilanz- und treter des
Prüfungs- Leiters
3 wesens in - - eines
der GenDion Fernmelde-
betriebs-
amtes
------------------------------------------------------------
3b Referent A in - - -
der GenDion
--------------------------------------------------------------------
Referent A Leiter Leiter Leiter der
in einer eines einer Technischen
1 Dion Postamtes Abteilung Stelle in
I. Klasse, in einer einem Fern-
erster Postauto- meldebe-
Stufe leitung triebsamt
------------------------------------------------------------
Referent B
in der
1b GenDion; - - -
Referent B 1
in einer
Dion
------------------------------------------------------------
Stellvertre- Leiter Leiter Leiter
ter des Lei- eines einer eines
ters des Postamtes Post- Betriebs-
Rechen- I. Klasse autostelle bezirkes
zentrums zweiter (bzw. mit mehr
Stufe Post- als
garage) I 15 000
2 Teilneh-
PT 2 mern oder
eines Be-
triebsbe-
zirkes B
in einem
Fernmelde-
betriebs-
amt
------------------------------------------------------------
Referent B2 Referent in
in einer gehobener
Dion technischer
2b - - Verwendung
im Fernmel-
detechni-
schen Zen-
tralamt
------------------------------------------------------------
Leiter der Leiter ei- Leiter ei- Leiter der
RZ-Planung nes Post- ner Post- Stromver-
3 amtes autostelle sorgungs-
I. Klasse, (bzw. aufsicht
dritter Post-
Stufe garge) II
------------------------------------------------------------
Referent
3b B 3 in ei- - - -
ner Dion
--------------------------------------------------------------------
Anwendungs- Leiter ei- Leiter ei- Leiter ei-
organisator nes Post- ner Post- ner Pla-
amtes II. auto- nungsgrup-
1 Klasse, stelle pe in ei-
erster (bzw. ner Bau-
Stufe Post- und Pla-
garge) II nungs-
stelle
------------------------------------------------------------
Referent
1b B4 in ei- - - -
ner Dion
------------------------------------------------------------
Program- Leiter ei- Leiter ei- Meßspezia-
mierer nes Post- ner Post- list
PT 3 2 amtes II. autostelle
Klasse, (bzw.
zweiter Post-
Stufe garage) IV
------------------------------------------------------------
Leiter ei- Leiter System-
nes Post- einer techniker
amtes II. Post- OES im
Klasse, auto- Turnus-
3 - dritter stelle dienst mit
Stufe (bzw. regelmä-
Post- ßigem
garage) Nacht-
V dienst
--------------------------------------------------------------------
Leiter ei- Heimauf-
nes Post- sicht in
PT 4 1 - amtes II. - einem
Klasse, Lehrlings-
vierter wohnheim
Stufe
--------------------------------------------------------------------
Leiter ei-
PT 5 1 - nes Post- - -
amtes III.
1. "Dion": Post- und Telegraphendirektion,
2. "GenDion": Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
3. "OES": Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem) und
4. "RZ": Rechenzentrum.
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
_____________________________________________________________________
in der
in der Ver- Dienst- für die Verwendung Schilling
wendungs- zulagen- als (im)
gruppe gruppe
_____________________________________________________________________
PT 5 A Bautruppführer 740 784
_____________________________________________________________________
Dienst des Facharbeiters als
Vorarbeiter, der im
PT 7 A einschlägigen Lehrberuf 370 392
verwendet wird und mit der
Überwachung der Tätigkeit
anderer Arbeiter beauftragt ist
B Omnibuslenkerdienst 1 909
_____________________________________________________________________
PT 8 A Omnibuslenkerdienst 1 803 909
_____________________________________________________
B Landzustelldienst, Codierer bei
automatischen Verteilanlagen 370 392
… 4 unveränderte Absätze
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 beziehungsweise Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und gegebenenfalls § 82d Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 82d Abs. 3 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
§ 85bgeändertAbs 1
§ 85b.
(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volks- und Hauptschulen um 406 430 S.
(2) Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6.
§ 85dgeändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 2 Z 1
§ 85d.
(1) Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 1 945 2 060 S.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sowie der § 77 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Höhe der Truppendienstzulage 435 461 S beträgt und
2. sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im § 77 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünffache des im § 77 Abs. 1 genannten Betrages erhöht.
(3) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.
§ 86geändertAbs 2; Abs 3
… 10 unveränderte Absätze
§ 86.
(1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:
1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und
Berufsoffiziere
a) in den Verwendungsgruppen E und D
--------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe E, in der Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III Dienstklasse III
--------------------------------------------------------------------
die Gehaltsstufe Schilling die Gehaltsstufe Schilling
--------------------------------------------------------------------
19 12 310 13 036 18 15 076 965
20 12 453 13 188 19 15 775 16 706
b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2
… 6 unveränderte Absätze
--------------------------------------------------------------------
die Gehaltsstufe
in der -----------------------------------------------------
Dienst- 10 9 7
klasse -----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
IV 20 663 21 882 - -
V 25 071 26 550 - -
VI 31 630 33 496 - -
VII 44 682 47 318 - -
VIII - 59 816 63 345 -
IX - - 71 927 76 171
2. Beamte in handwerklicher Verwendung
… 8 unveränderte Absätze
--------------------------------------------------------------------
in der Dienstklasse
-----------------------------------------------------
in der IV III
Gehalts- -----------------------------------------------------
stufe P1 P2 P3 P4 P5
-----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
10 20 663 21 882 - - - -
18 - 15 516 16 431 15 076 965 - -
19 - 17 009 16 061 15 775 706 14 060 13 277 12 310 036
20 - - - 14 256 13 462 12 453 188
3. Universitäts(Hochschul)professoren
… 8 unveränderte Absätze
--------------------------------------------------------------------
für
-----------------------------------------------------
in der Außerordentliche Ordentliche
Gehalts- Universitätsprofessoren Universitäts(Hochschul)
stufe professoren
-----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
11 - 59 714 63 237
16 53 700 56 868 -
4. Lehrer
… 6 unveränderte Absätze
--------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
die -------------------------------------------------------------
Ge- L 3 L 2b 1 L 2b 2 L 2b 3 L 2a 1 L 2a 2 L 1 L PA
halts- -------------------------------------------------------------
stufe Schilling
--------------------------------------------------------------------
18 21 011 26 119 28 22 251 28 780 27 660 29 918 30 529 35 108 478 32 330 37 179 - -
19 21 823 27 156 29 348 29 877 23 111 28 758 31 651 36 513 43 201 49 248 080 31 640 33 518 38 667 45 750 52 154
20 - - - - - - 45 377 51 540 48 054 54 581
5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes
… 6 unveränderte Absätze
--------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
die -----------------------------------------------------
Gehalts- S 2 S 1
stufe -----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
11 44 872 55 098 47 519 58 349
6. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
… 6 unveränderte Absätze
--------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der -------------------------------------------------------------
Ge- PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5
halts- -------------------------------------------------------------
stufe Schilling
--------------------------------------------------------------------
18 13 970 17 076 17 809 21 281 23 135 14 794 18 083 18 860 22 537 24 500
19 14 165 17 540 15 001 18 307 575 19 387 - -
--------------------------------------------------------------------
… 5 unveränderte Absätze
in der Verwendungsgruppe
in der -------------------------------------------------------------
Ge- PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
halts- -------------------------------------------------------------
stufe Schilling
--------------------------------------------------------------------
18 26 882 28 611 468 30 609 36 289 299 32 415 38 430
19 - - - -" -
(3) Staatsanwälten, die dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehören, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 075 256 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Abs. 3 ist auch auf die im § 43 Abs. 2 genannten Staatsanwälte anzuwenden, wenn ihre gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 3 erforderliche Dauer erreicht.
Art. 4geändertAbs 3 · umnummeriert: Abs 2
Artikel IV
(Anm.: Zu § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sich vor dem 1. Jänner 1978 im Dienststand befunden hat, gebührt zu seinem Gehalt gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 eine ruhegnußfähige Ergänzungszulage auf den jeweiligen Gehalt der entsprechenden Gehaltsstufe des Gehaltes gemäß Abs. 3.
(3) Der Berechnung der Ergänzungszulage ist folgender Gehalt zugrunde zu legen:
… 4 unveränderte Absätze
--------------------------------------------------------------------
Gehalt
-----------------------------------------
Gehaltsstufe Schilling
--------------------------------------------------------------------
2 17 388 18 414
3 17 388 18 414
4 17 388 18 414
5 17 388 18 414
6 18 643 19 743
7 21 141 22 388
8 22 395 23 716
9 23 648 25 043
10 24 896 26 365
11 26 151 27 694
12 27 401 29 018
13 28 654 30 345
14 29 905 31 669
15 31 156 32 994
16 31 704 33 575
17 32 246 34 149
18 1. und 2. Jahr 32 788 34 722
18 ab 3. Jahr 33 333 35 300
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1981)