BGBl. Nr. 550/1984
Änderungen durch diese Kundmachung
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte
Paragraph 50 a, (1) Die Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Wochendienstzeit darf - ausgenommen im Falle des Paragraph 50 e, Absatz 2, - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden. Für einen Beamten dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn
- Ziffer einssich der Beamte in den vorangegangenen fünf Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule befunden hat,
- Ziffer 2der Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach der Vollendung des 55. Lebensjahres des Beamten enden würde oder
- Ziffer 3der Beamte infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Paragraph 50 b, (1) Die Wochendienstzeit der Beamtin ist auf ihren Antrag zur Pflege
- Ziffer einseines eigenen Kindes,
- Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- Ziffer 3eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,
(2) Auf Antrag der Beamtin kann die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Absatz 2, dürfen für die Beamtin insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im Paragraph 50 a, Absatz eins, dritter Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
(5) Paragraph 50 a, Absatz 3, Ziffer 3, ist anzuwenden.
Paragraph 50 c, Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
Paragraph 50 d, (1) Lassen die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der halben Wochendienstzeit nicht zu, so kann sie soweit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(2) Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Paragraph 50 e, (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b verfügen, wenn
- Ziffer einsder Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
- Ziffer 2das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
- Ziffer 3keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, oder nach Paragraph 50 b, Absatz 2, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
… 4 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 68 unveränderte Absätze
… 39 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 92 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Paragraph 171 a, (1) Die Paragraphen 50 a bis 50 e sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Absatz 2 bis 7 ergeben.
- Absatz 2,Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des Paragraph 50 e, mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz oder Paragraph 50 b, Absatz eins, oder 2 festgelegte Frist abläuft; dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b anschließt.
- Absatz 3,Zeiträume nach Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Paragraph 50 b, Absatz 2,, um die infolge der Anwendung des Absatz 2, Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im Paragraph 50 a, Absatz eins, dritter Satz bzw. den im Paragraph 50 b, Absatz 4, erster Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Absatz 2, erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
- Absatz 4,Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch Paragraph 50 c und durch Paragraph 50 d, Absatz eins, nicht berührt.
- Absatz 5,Ein Freizeitausgleich nach Paragraph 50 d, Absatz 2, kommt für Lehrer nicht in Betracht.
- Absatz 6,Eine Anwendung des Paragraph 50 e, Absatz eins, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
- Absatz 7,Auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die Paragraphen 50 a bis 50 e nicht anzuwenden.
Dienstzeit
Paragraph 183 a, Die Paragraphen 50 a bis 50 e sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Artikel römisch fünf
Anmerkung, Zu Paragraph 50 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
Bundesgesetzblatt Nr. 333)
- Absatz eins,Auf Beamtinnen, die am 1. Jänner 1985 die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 50 b, Absatz eins, oder 2 BDG 1979 erfüllen, sind die Paragraphen 50 b bis 50 e BDG 1979 (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 171 a, BDG 1979) auch dann anzuwenden, wenn an diesem Tage seit der Geburt des Kindes mehr als ein Jahr vergangen ist.
- Absatz 2,Absatz eins, ist nur dann anzuwenden, wenn die Beamtin bis spätestens 30. Juni 1985 einen diesbezüglichen Antrag stellt. Die Herabsetzung der Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit Ablauf des dem Monat der Antragstellung folgenden Kalendermonates wirksam.
Artikel römisch acht
Anmerkung, Zur Anlage 1 Ziffer 19, des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
- Absatz eins,Außerordentliche Hochschulprofessoren des Dienststandes gelten ab 1. Jänner 1985 als ordentliche Hochschulprofessoren.
- Absatz 2,Ernennungen zum außerordentlichen Hochschulprofessor sind nach Ablauf des Jahres 1984 nicht mehr zulässig.