BGBl. I Nr. 109/2007
Änderungen durch diese Kundmachung
… 3 unveränderte Absätze
… 20 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte
Paragraph 168 c,
- Absatz eins,Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
- Absatz 2,Übersteigt der Wert des Vorteils 5 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
- Absatz 3,Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen
Unternehmens
Paragraph 305, (1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens vornehmen kann, von einem anderen einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist jedoch sein Vorsatz auf eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
- Absatz 2,Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung pflichtgemäß, so ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn er lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt und nicht gewerbsmäßig handelt.
Öffentliche Unternehmen; leitende Angestellte
Paragraph 309, (1) Als öffentliches Unternehmen im Sinne der Paragraphen 305 bis 308 gilt jedes Unternehmen, das von einer oder mehreren Gebietskörperschaften selbst betrieben wird oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, jedenfalls aber jedes Unternehmen, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt.
- Absatz 2,Unter leitenden Angestellten im Sinne der Paragraphen 305 bis 308 sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluß zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.
Artikel römisch sieben
Übergangsbestimmung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,, zu den Paragraphen 23, 46, 48, - 50, 52, 53, 64, 74, 91, 118a, 126a, 126b, 153b, 153d, 153e, 161, 165, 168c - 168e, 251, 277, 304, 304a und 306a - 308, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.